Hallo Frau Bader,
ich habe seit 02.06.2016 einen Minjob im Einzelhandel. Hier muss ich auch scher heben...Getränkekisten tragen auf Leitern klettern usw. da wir eh schon immer unterbesetzt sind muss ich innerhalb von 4 stunden viele Aufgaben erledigen... unter anderem Kassieren, Ware auffüllen (auch schwere Kartons), Putzmaschine führen,
beladenen Hubwagen fahren usw. kurz nach der Unterzeichnung des Arbeitsvertrages hatte ich einen positiven schwangerschaftstest in der hand... nun
möchte meine Fa mich krank schreiben da es zu schwer ist für eine Schwangere. Bekomm ich trotzdem weiterhin Geld oder wird das gestrichen??
von
melaniew.1986
am 11.06.2016, 12:03
Antwort auf:
Bezahlung trotz Krankschreibung in Schwangerschaft
Hallo,
eine Krankschreibung ist hier das falsche Mittel.
Der AG muss ein BV aussprechen, dann bekommen Sie den vollen Lohn weiter.
Helfen kann das Gewerbeaufsichtsamt
Liebe Grüße
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 13.06.2016
Antwort auf:
Bezahlung trotz Krankschreibung in Schwangerschaft
Der AG muss sich an das Mutterschutzgesetz halten.
Kann er das nicht, dann muss er Dir ein BV erteilen.
Dann bekommst Du den Lohn weiter.
Eine AU ist hier nicht angebracht, Du bist nicht krank.
Vielleicht kann Dein AG Dich ausschliesslich an der Kasse und für leichtere Arbeiten einsetzen.
Spreche mit dem Arbeitgeber.
von
Sternenschnuppe
am 11.06.2016, 12:21
Antwort auf:
Bezahlung trotz Krankschreibung in Schwangerschaft
seit wann gibt der AG nen Verbot?? hab in meiner ersten ss auch nen BV gehabt... das wurde von der damaligen FA ausgestellt! wie ich schon sagte kann er mich nicht anders einteilen.... da wir eh immer unterbesetzt sind..
von
melaniew.1986
am 12.06.2016, 10:11
Antwort auf:
Bezahlung trotz Krankschreibung in Schwangerschaft
Der AG MUSS immer dann das BV aussprechen wenn die Arbeit nicht mit dem Mutterschutz vereinbar ist. Das darf ein Arzt gar nicht!!! Wenn Dein Arzt es trotzdem gemacht hat, dann war das faktisch falsch.
Der Arzt darf nur dann ein BV aussprechend wenn Mutter und/oder Kind so stark gefährdet sind, das eine Krankschreibung nicht mehr ausreichend ist. Ansonsten ist immer erst zum Mittel der Krankschreibung zu greifen.
Hier im Fall der Fragenden ist der AG in der Pflicht. Er muss das BV aussprechen wenn er keine andere Arbeit anbieten kann die die Schwangere machen darf. Und würde dann wohl im wahrscheinlichsten falle auch das Geld von der KK wiederbekommen - hat also da auch keinen Verlust in der Hinsicht. Das wissen allerdings viele AG nicht. Die Fragende ist nicht krank, sondern eben "nur" schwanger, also wäre eine Krankschreibung auch nicht rechtens.
BV heißt zudem volle Bezahlung bis zum Mutterschutz, Krankschreibung nach 6 Wochen Krankengeld was weit geringer ist. Und wenn keinen schwangerschaftsrelevanten Bezug zudem auch weniger Elterngeld.
Mitglied inaktiv - 12.06.2016, 10:19