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| Geschrieben von -manja79- am 23.02.2013 |
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Berechnungsgrundlage der Abfindung nach Elternzeit
Hallo Frau Bader
ich bin noch bis zum 31.12.2013 in Elternzeit. Ansich wollte ich gern in TZ wieder bei meinem Arbeitgeber weiter arbeiten, aber durch widrige Umstände (Verkauf der Firma an eine andere Firma) ist dies nicht möglich. Es wird auf einen Aufhebungsvertrag mit Abfindungszahlung hinauslaufen.
Nun habe ich im Internet den einen oder anderen Abfindungsrechner gefunden, der mir die ungefähre Besteuerung ausrechnen könnte. In welcher Höhe sich die Abfindung bewegen wird, weiß ich bereits. Allerdings wird auch immer nach dem vorraussichtlichen Jahresgehalt gefragt. Ist das der Wert den ich erhalten würde, wenn ich wieder anfangen würde zu arbeiten oder brauche ich dort gar einen Wert eingeben, da ich ja vom 01.01.2012 bis 31.12.2013 kein Gehalt von meiner Firma bezogen habe. Je nachdem was man dort einträgt ( oder auch nicht einträgt ) macht das schon einen beträchtlichen Unterschied aus. Und es wäre natürlich schön zu wissen, mit welcher Überweisung man dann ggf. rechnen kann. ;-)
Über eine Antwort würde ich mich sehr freuen.
Grüße
-manja79- |


Antwort:
Re: Berechnungsgrundlage der Abfindung nach Elternzeit
Antwort von N.BADER am 25.02.2013
Hallo,
Die Praxis hat zur Höhe der Abfindung diese allgemeine Formel entwickelt, die für jedes Jahr der Beschäftigung (inkl. EZ) ein halbes Bruttomonatsgehalt zugrunde legt.
Liebe Grüße,
NB |
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