Frage:
befristete Stelle in CH, Rückkehr nach D vor Geburt des Kindes
Guten Tag Frau Bader, ich lebe und arbeite derzeit in der Schweiz und bin schwanger. Mein Arbeitsvertrag geht bis zum 31.7.17 (habe dann genau 36 Monate in CH gearbeitet), das Baby kommt am 28.9.17.. Mit Beendigung des Arbeitsvertrages möchte ich zum Vater des Kindes nach D ziehen.
Ich schätze die Chancen auf eine Stelle ab 1.8.17 in D eher gering ein (bewerbe mich dennoch).
Daher nun einige Fragen zum ALGI und Elterngeld bzw., ob ich das jetzt alles richtig verstanden habe:
1. ALGI bis etwa Mitte August bis zum Start des Mutterschutz
2. Mutterschaftsgeld von der KK in Höhe von ALGI
3. Elterngeld bis Mai 2018, danach macht der Papa Elternzeit
4. wie verhält es sich nach der Elternzeit für den Fall ich finde nicht sofort eine Stelle? Hätte ich im "Notfall" noch Anspruch auf 11,5 Monate ALGI (2 Wochen sind ja dieses Jahr schon weg). Und falls ja, welches "Gehalt" wird diesem ALGI zugrunde gelegt? Tatsächlich die letzten 12 Monate (also Juni 17 bis Mai 18) oder die 12 Monate vor dem Mutterschutz (also August 16 bis Juli 17)
Ich bedanke mich im vorraus für ihre Hilfe, mit freundlichen Grüssen, biochemikerin
von
biochemikerin
am 17.02.2017, 18:42
Antwort auf:
befristete Stelle in CH, Rückkehr nach D vor Geburt des Kindes
Hallo,
1. Da Sie nicht in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt haben, werden Sie kein Arbeitslosengeld 1 bekommen
Lesen Sie mal im offiziellen Merkblatt des Ministeriums: https://www3.arbeitsagentur.de/web/wcm/idc/groups/public/documents/webdatei/mdaw/mdkw/~edisp/l6019022dstbai389387.pdf?_ba.sid=L6019022DSTBAI389390
2. Und damit auch kein Mutterschaftsgeld, nur den Einmalbetrag
3. Elterngeld ja, da wird das ausländische Einkommen auch berücksichtigt
4. s.o.
Liebe Grüße
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 20.02.2017
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befristete Stelle in CH, Rückkehr nach D vor Geburt des Kindes
1. Ausländische Beschäftigungszeiten können für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld nur dann berücksichtigt werden, wenn zwischen der Auslandsbeschäftigung und dem Eintritt der Arbeitslosigkeit und
Antragstellung in Deutschland eine versicherungspflichtige Beschäftigung in Deutschland ausgeübt wurde. Die Dauer dieser Beschäftigung ist nicht vorge-
schrieben.
Also kein ALG1 ohne einen Job in D.
2. Demnach auch kein Mutterschaftsgeld, denn Mutterschaftsgeld ist eine Lohnersatzleistung.
3. Ausländisches Einkommen wird beim Elterngeld nicht berücksichtigt. Es gibt demnach nur das Basiselterngeld von 300 Euro.
4. Elternzeit gibt es nur, wenn man einen Arbeitgeber hat. Daher musst du dich selber um eine Krankenversicherung kümmern, wenn du mit dem Vater des Kindes nicht verheiratet bist. Bist du verheiratet, kannst du über ihn familienversichert werden.
Mitglied inaktiv - 18.02.2017, 11:20
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befristete Stelle in CH, Rückkehr nach D vor Geburt des Kindes
OMG, uriah bist du sicher, dass das so stimmt, das macht mich gerade echt fertig!!!
Was ist mit dem Sozialabkommen zwischen CH und D laut dem ich meine Ansprüche mitnehmen kann nach D? Ich habe schliesslich in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt, bis 2014 in D und danach eben in CH. Und ich war immer sicher, dass ich Anspruch auf ALGI habe und damit dann eben auch auf Mutterschaftsgeld (ALGI gilt ja in dem Fall als Lohn, hat mir der Typ von der AOK erklärt) und danach auf Elterngeld.
Und was heisst eigentlich ohne Arbeitgeber keine Elternzeit? Bedeutet das, dass ich nicht zuhause bleiben darf mit meinem Baby, weil ich arbeitslos bin? Es ist doch trotzdem Elternzeit, auch wenn ich das mit dem A-Amt abmache und nicht mit meinem Arbeitgeber.
Und na ja, ich weiss dass das sicherlich jetzt mein Problem ist, aber ich denke nicht, dass ich zum 1.8. einen neuen Job finde. Ich glaube kaum, dass mich jemand einstellt, trotz jahrelanger sehr guter Ausbildung, Studium mit Promotion, Berufserfahrung und Auslandserfahrung...
von
biochemikerin
am 18.02.2017, 12:55
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befristete Stelle in CH, Rückkehr nach D vor Geburt des Kindes
https://www3.arbeitsagentur.de/web/wcm/idc/groups/public/documents/webdatei/mdaw/mdkw/~edisp/l6019022dstbai389387.pdf?_ba.sid=L6019022DSTBAI389390
Hier steht in einer Info der Arbeitagentur auf S.14 deine Frage beantwortet, allerdings in allgemeiner Form. Die Schweiz ist nicht als Ausnahme aufgeführt. Wenn du aufgrund des Sozialabkommens CH/D - das mir nicht bekannt war - doch Anspruch auf ALG1 haben solltest, dann sieht es anders aus.
Elternzeit kann man nur mit Arbeitgeber nehmen. Du kannst als nicht erwerbstätige Mutter auch zu Hause bleiben, der Kindsvater ist dir gegenüber unterhaltspflichtig. Und du bekommst den Basisbetrag von 300 Euro Elterngeld im ersten Jahr.
Mitglied inaktiv - 18.02.2017, 13:27
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befristete Stelle in CH, Rückkehr nach D vor Geburt des Kindes
Auch das Elterngeld wird auf Basis der schweizer Einkommens berechnet.
von
Strudelteigteilchen
am 18.02.2017, 13:34
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befristete Stelle in CH, Rückkehr nach D vor Geburt des Kindes
Vielen Dank uriah für die Website- das hatte ich vorhin vergessen zu fragen, ob es eventuell eine Seite zum nachlesen gibt. Merci. :-)
von
biochemikerin
am 18.02.2017, 13:59
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befristete Stelle in CH, Rückkehr nach D vor Geburt des Kindes
http://www.svash.ch/domains/svash_ch/data/free_docs/Merkblatt_fuer_Formulare_PDU1.pdf
Mitglied inaktiv - 18.02.2017, 16:03
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befristete Stelle in CH, Rückkehr nach D vor Geburt des Kindes
Oh, dass ist wirklich sehr schade, auch das es offensichtlich keine Ausnahme bei der Schweiz gibt. Mich schockt das ehrlich gesagt sehr, da ich immer davon ausgegangen war, dass ich ALGI erhalte. Aber sei's drum, so weiss ich jetzt wenigstens woran ich bin. Verrückt ist irgendwie, dass das Auslandsgehalt beim Elterngeld berücksichtigt wird, beim ALGI aber nicht. Wobei doch beides Lohnersatzleistungen sind.
Wenn nun meine drei Jahre Schweiz nicht gezählt werden, ich aber noch Ansprüche von meiner letzten Arbeitslosigkeit in D übrig habe, müsste ich ja wenigstens da noch was bekommen, oder? Also sozialversicherungspflichtige Tätigkeit in D bis 31.12.13, dann 7 Monate ALGI-Bezug, dann 3 Jahre sozialversicherungspflichtige Beschäftigung in CH. Wenn das in CH jetzt nicht angerechnet wird, habe ich ja rein theoretisch noch Anspruch auf 5 Monate ALGI von meinem letzten Job in D, weil diese vier Jahre Frist noch nicht verstrichen sind. Zumindest wenn ich den Flyer richtig verstanden habe.
Bzw. noch eine zweite Frage- wenn ich mich jetzt schon in D melde und zum Grenzgänger ("unechter" Grenzgänger) werde, braucht es diese Beschäftigung in D nicht, sondern man hat so oder so Anspruch. Zählen dann nur die 5 Monate, die ich Grenzgänger war- dann ja wieder keine 12 Monate und somit kein Anspruch, oder vielleicht doch die die ganze Zeit in CH.
von
biochemikerin
am 20.02.2017, 10:49
Antwort auf:
befristete Stelle in CH, Rückkehr nach D vor Geburt des Kindes
1. Hast du den Link gelesen, den ich oben angegeben hatte? Dort steht interessanterweise:
"Informationen für Stellensuchende, die in einem EU/EFTA Staat ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld geltend machen wollen und vorher in der Schweiz gearbeitet haben.
Wenn Sie in der Vergangenheit in der Schweiz gearbeitet haben und Sie sich in Zukunft in einem EU/EFTA Staat beim Arbeitsamt melden müssen, wird man von Ihnen das Formular PDU1 bzw. das Formular E301 verlangen. Damit werden Zeiten, die für die Gewährung von Leistungen bei Arbeitslosigkeit zu berücksichtigten sind, nachgewiesen."
Versuch doch mal über das PDU1 Formular, das du in der Schweiz ausfüllen läßt, deine ALG1- Ansprüche in D geltend zu machen.
2. So wie ich den Flyer des Arbeitsamtes verstanden habe, würden dir deine früheren Beschäftigungszeiten in D nichts nützen. Die LETZTE Anstellung müßte in D gewesen sein, um Ansprüche zu haben.
3. Wenn du weder ein echter noch unechter Grenzgänger bist, und versuchst das mit einem Trick hinzubiegen, dann wäre das ein Betrugsversuch. So wie du oben geschrieben hattest, seit ihr doch komplett für 3 Jahre in die Schweiz umgezogen.
Die größten Chancen sehe ich über das PDU1 Formular, das du in dem zuständigen Kanton ausfüllen lassen kannst.
Mitglied inaktiv - 20.02.2017, 17:39
Antwort auf:
befristete Stelle in CH, Rückkehr nach D vor Geburt des Kindes
uriah, du bist echt nett, dass du mr so sehr hilfst.
Also es ist tatsächlich so, dass ich keinen Anspruch auf ALGI habe, da ich zuletzt icht in D gearbeitet habe. Allerdings ist die CH für mich zuständig, dass heisst ich erhalte meine Arbeitslosenentschädigung (ALE) von der Schweiz, da ich nämlich sehr wohl in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt habe (wenn auch nicht in D). Den Anspruch von ALE kann ich über einen Leistungsexport für drei Monate (PD U2) mit ins Ausland nehmen, Verlängerung auf sechs Monate ist möglich. Wichtig ist, dass ich vorher dem Amt in CH für 4 Wochen zur Verfügung stand- es gibt aber Ausnahmen und ich hoffe Schwangerschaft im 9. Monat zählt dazu. ;-)
Das ALE läuft dann aber trotzdem über das deutsche Amt und ist dann gekoppelt an die deutschen Gesetze, dass heisst, sobald mein Mutterschutz in D beginnt, wird auch das ALE nicht mehr gezahlt (was bei mir etwa 2 Wochen sind).
Ob ich jetzt tatsächlich kein Mutterschutzgeld bekomme, kläre ich noch mit den Behörden. Habe ja schliesslich das ALE als Leistungsexport über das Amt in D bekommen. Sollte der Fall eintreten, dass ich nur den Einmalbetrag von 210€ bekomme, ist das aber auch nicht weiter schlimm, da ja das Mutterschutzgeld auf Elterngeld angerechnet wird und wenn ich nur die 210€ bekomme, erhalte ich ja schon ab Geburt Elterngeld und nicht eben erst nach 8 Wochen.
Für mich bedeutet das: im allerschlimmsten Fall bin ich 6 oder 8 Wochen ohne Geld und das bekommen wir irgendwie hin, der Papa hat schliesslich auch einen gut bezahlten Job. :-)
Ich halte euch hier gern weiter auf dem Laufenden.
von
biochemikerin
am 21.02.2017, 08:45
Antwort auf:
befristete Stelle in CH, Rückkehr nach D vor Geburt des Kindes
Ist ja wirklich kompliziert.
Du erhältst ja ab Geburt dann Elterngeld und das bedeutet, weil das Lohnniveau in der Schweiz viel höher ist als in D, dass dann auch dein Elterngeld üppiger ausfallen wird, im Vergleich zu dem Elterngeld, das du dir mit derselben Stelle in D erarbeitet hättest. Insofern bist du nicht so schlecht dran.
Elterngeld gibts ein Jahr lang, oder gesplittet auf 2 Jahre nur die Hälfte. Bitte den Elterngeldantrag rechtzeitig stellen!
Mitglied inaktiv - 21.02.2017, 16:25