Auch eine Frage zum Aufenthaltsbestimmungsrecht

 Nicola Bader Frage an Nicola Bader Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

Frage: Auch eine Frage zum Aufenthaltsbestimmungsrecht

Sehr geehrte Frau Bader! Ich hoffe Sie können auch mir weiterhelfen. Ich habe einen Sohn 11,5 Monate alt. Ich will mich vom KV trennen, da die Beziehung keine Zukunft mehr hat und wir alle schon darunter leiden, dass wir uns täglich nur noch an die Gurgel gehen. Noch wohne ich mit dem KV zusammen, da dass ausziehen nicht so einfach ist, wegen dem ABR. Dazu kommt noch, dass ich hier weder Freunde noch Familie habe und nach der Trennung wieder zurück zu meiner Familie ziehen will (550 km vom KV entfernt). Wenn der Umzug gelingen würde, würde ich dem KV selbstverständlich finanzielle Mittel zur Verfügung stellen, damit er seinen Sohn sehen kann. Sprich, ich würde ihm die Bezinkosten erstatten. Zum Problem: Ich habe mich beim Jugendamt schon mal informiert. Die meinten, dass ich AUF GAR KEINEN FALL mit meinem Sohn wegziehen darf, da er noch zu klein ist und der Umgang gefährdet ist... Natürlich nur dann, wenn der KV damit einverstanden ist. Auf meine Frage, ob ich das Aufenthaltsbestimmungsrecht beantragen könnte, haben sie es sofort verneint. Das geht nicht, da der Kleine noch so jung ist und kein Richter würde dem zustimmen. Ich könnte es erst beantragen wenn er älter ist. Aber ich habe gelesen, dass es um so schwieriger ist, wenn die Kinder älter sind, da sie ja schon soziale Kontakte aufgebaut haben (Kita oder Schule). Was stimmt denn nun? Heißt das, wenn der KV es wirklich nicht möchte, habe ich ABSOLUT gar keine Chancen von hier wegzukommen und muss für immer in einer Stadt leben, wo ich niemanden habe? Ich habe auch schon oft gelesen, dass man einfach wegziehen sollte und der Richter niemals sagen würde, dass ich wieder zurück muss. Aber das würde ich mich nicht trauen, weil ich Angst habe, dass es schief geht. Ich bin so verzweifelt und weiß einfach nicht mehr weiter. Ich wäre Ihnen soooo dankbar, wenn Sie mir helfen könnten. LG Jessica

von Snowflake80 am 25.11.2015, 07:20



Antwort auf: Auch eine Frage zum Aufenthaltsbestimmungsrecht

Hallo, das ist höchst problematisch. also: Zunächst einmal ist wichtig, wer das Aufenthaltsbestimmungsrecht hat. Auch wenn die gemeinsame Sorge nach einer Trennung beibehalten wird, ist es bei den Familiengerichten häufig üblich, einem Elternteil (meist dem Vater) auf Antrag des anderen (meist der Mutter) das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu entziehen. Dies erfolgt mit der Begründung dies würde dem Kindeswohl am besten entsprechen (§1671 BGB). Der Elternteil mit dem alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrecht kann anschließend völlig legal den Wohnort wechseln, unabhängig von der Entfernung und der Beziehung des Kindes zum Elternteil, der kein Aufenthaltsbestimmungsrecht hat. Das Wohl und der Wille des Kindes spielt dabei in der Regel keine Rolle. So. Und jetzt ein Urteil dazu: Kein Umzug ohne Einwilligung des Vaters Einem Urteil des Oberlandesgerichts Dresden zufolge darf eine geschiedene Mutter mit dem Kind nicht einfach in eine andere Stadt umziehen, wenn beide Eltern das gemeinsame Sorgerecht haben. Sie muss einen Umzug, auch wenn das Kind bei ihr lebt und sie daher das Aufenthaltsbestimmungsrecht ausübt, mit dem Vater abstimmen. Dies gilt erst recht, wenn der Umzug mit einem Schulwechsel verbunden ist. In einem solchen Fall kann die Bindung des Kindes an sein soziales Umfeld sogar rechtfertigen, dem Vater das Aufenthaltsrecht zu übertragen. OLG Dresden, 10 UF 433/02 Schauen Sie dazu auch mal bei: www.vaeternotruf.de/aufenthaltsbestimmungsrecht.htm http://www.vaeternotruf.de/wohnortwechsel.htm http://www.vatersein.de/modules.php?name=eBoard&file=viewthread&tid=926 Dabei ist ein ganz interessanter Satz: In der Praxis ist es häufig so, dass Mütter, auch dann wenn das gemeinsame Sorgerecht besteht, unter Mitnahme des Kindes in weit entfernte Ortschaften ziehen, ohne den Vater um Zustimmung zu bitten. Ist die Mutter erst einmal weggezogen, drücken die zuständigen Gerichte in der Regel beide Augen zu. Das hat natürlich nichts mit Rechtsstaatlichkeit zu tun, im Gegenteil, sondern mit der auch bei den Familienrichtern noch immer vorherrschenden Mütterideologie und einer gewissen Portion Bequemlichkeit. Der Richter ist schlicht froh, wenn er durch den Umzug der Mutter nicht mehr zuständig ist, soll sich doch der Richter am neuen Wohnort mit den Eltern rumärgern. Liebe Grüsse, NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 27.11.2015



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P.S. Wir haben beide das gemeinsame Sorgerecht und natürlich auch das gemeinsame Aufenthaltsbestimmungsrecht.

von Snowflake80 am 25.11.2015, 07:32



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Solange ihr beide das GSR und das ABR habt, hat das JA recht, du darfst mit deinem Kind ohne Einverständnis des Vaters nicht wegziehen - stell dir mal vor, dass macht einfach der Vater. Du allein kannst hinziehen wo du möchtest, mit Kind aber nicht. Ziehst du einfach weg, dann bekommst du so schlimme Probleme, dass u.U das Sorgerecht und ABR auf den Vater ganz übertragen wird. Denn einfach das Kind nehmen und weggehen, kommt einem Entzug/Entführung gleich. Vll kannst du dich mit deinem Freund einigen? Lg

von Colien07022004 am 25.11.2015, 08:46



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frau bader antwortete gelegentlich so: http://www.rund-ums-baby.de/recht/beitrag.htm?id=120690&suche=fakten+schaffen&seite=2

Mitglied inaktiv - 25.11.2015, 09:32



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Hallo! Nein, einfach wegziehen traue ich mich auch nicht, weil das ja rechtliche Folgen für mich haben kann und dann versaue ich mir alles. Nur mein Problem ist, was ist wenn der KV dem Wegzug nicht zustimmt. Im Moment sieht es eher danach aus, dass er es verweigert. Und ich weiß nicht, ob das wirklich stimmt, dass ich das ABR nicht einklagen kann, weil mein Sohn zu jung ist?! Das war ja die Aussage vom Jugendamt. Nur die Frage ist dann, ab welchem Alter kann ich es denn beantragen? Gruß Jessica

von Snowflake80 am 25.11.2015, 19:23



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natürlich kannst du das abr beantragen. es geht dann darum, wer das kind in der hauptsache betreut (hat). und wenn du kooperativ bist und auch den umgang finanziell unterstützt.... anwalt ist dann noch eine alternative.

Mitglied inaktiv - 25.11.2015, 19:40



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Das ABR kann in jedem Alter beantragt werden! Meine Freundin hat das alleinige ABR für ihre 7 monatige Tochter zugesprochen bekommen und konnte danach umziehen. Sammel Argumente und wenn er es verweigert, dann musst du gerichtlich eine Einigung erwirken. Lg

von Colien07022004 am 25.11.2015, 19:43



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Das stimmt nicht. Du kannst die Einwilligung zum Umtug auch einklagen alternativ. Denn es muss ja eine Entscheidung fallen. Du brauchst auf jeden Fall einen Anwalt vor Ort. In so einem Verfahren könnt ihr dann auch einen Vergleich schließen in dem Du Dich verpflichtest die Kosten zu tragen für den Umgang. Großzügige Umgänge anbieten, Mittwoch - Sonntag zum Beispiel. ganze Wochen wenn er Urlaub hat oder später Ferien sind diese hälftig etc. Oder Du jeweils eine Tour übernimmst und das Kind bringst oder holst. Du entscheidest damit eben auch, dass Euer Kind jeden Monat tausende Kilometer auf der Autobahn verbringt. Vor Gericht und auf hoher See.... keiner kann sagen was ein Gericht entscheidet. Hat der Vater ein gutes Betreuungskonzept und will das Kind bei sich aufnehmen, dann könnte auch das entschieden werden, wenn der Richter die Bindung zum Vater höher wertet als Deine Umzugsgründe.

von Sternenschnuppe am 25.11.2015, 19:44



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zum wohle des kindes könnte ja auch MAL der erzeuger näher mit ranziehen, wenn es der hauptsächlich betreut habenden mutter dort besser geht. aber ja ne ist klar....

Mitglied inaktiv - 25.11.2015, 19:58



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Bei über 500km Entfernung, Hand auf´s Herz, was glaubst du was das für euer Kind bedeutet? Nicht für dich, nicht einmal für den Vater, sondern wirklich für das Kind. Hättest Du Bock mehrmals im Monat diese Strecke zu fahren, 500km hin, 500km zurück. An diesen Tagen dann auf andere Termine zu verzichten. Mal vom Stress ganz abgesehen. Das ist fast 1 Tag den man im Grunde genommen nur im Auto sitzt. Mal eben zum Papa weil man Probleme hat - nicht möglich. Bestenfalls sieht das Kind den 2mal im Monat, wie gesagt, 1nen Tag davon im Auto sitzend. Jetzt im Säuglingsalter und im Kindergarten evtl noch machbar, spätestens mit der Grundschule aber nicht mehr. Unter der Woche - keine Chance, mal eben so, auch keine Chance. Ja, ich kann jeden Richter verstehen der da Einspruch erhebt. Und ich wünschte, weit mehr Väter würden in einem solchen Fall recht bekommen. Wenn man sich dazu entschließt, GEMEINSAM ein Kind zu bekommen, dann sollte man sich auch darüber klar sen, was es heißen kann wenn die Beziehung als Paar nicht mehr funktioniert. Das man aber eben immer einen Teil hat den man eben als Eltern TEILT. Eine solche Entfernung entfremdet. Wer da meint es wäre anders, der lügt sich im Grunde genommen an. Oder handelt sicherlich nicht im Sinne des Kindern vielmehr eher im eigenem Sinne. Im Sinne des Kindes hieße, sich zusammensetzen, GEMEINSAM eine Lösung finden. Vielleicht kann der Vater langfristig mitziehen, vielleicht schaut man erst einmal das man doch für einige Zeit vor Ort bleibt und nur eine räumliche Trennung macht. Viele Trennungen im 1ten Jahr sind nämlich auch darauf begründet, das beide sich erst einmal in ihrere Rolle als Eltern finden müssen. Hinschmeißen, alles abbrechen, neu anfangen ist da die leichteste Lösung als zu schauen, haben wir doch noch etwas gemeinsam. Eine weitere Lösung kann sein, das man sich in der Mitte trifft, zB wenn er seien Familie hier hat, Du deine 550km weiter weg. Dann seit ihr beide gleich weit weg von euren Familien, gibt aber eurem Kind die Chance beide Eltern zu haben. All das könnten Alternativen sein, ob und wie diese für euch umsetzbar sind, könnt ihr aber nur feststellen wenn ihr MITEINANDER redet. zumindestens das schuldet ihr eurem Kind.

Mitglied inaktiv - 25.11.2015, 20:03



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Das hast du toll geschrieben!

von Colien07022004 am 26.11.2015, 07:19



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Hallo. Danke für eure Antworten. Ich verstehe was ihr meint und finde die Kritik auch angebracht. Zu dem mit der Fahrtzeit. Ich bevorzuge auch eher den Kleinen mit dem Flugzeug pendeln zu lassen, natürlich in meiner Begleitung. Von Hamburg bis zum kv wären es 45 Minuten zu fliegen und Hin und Rückflug kostet 90 Euro. Das wäre meines Erachtens viel stressfreier für den Kurzen. Da würde ich natürlich alles zusammen sparen und finanzieren. Umgang: wenn der KV zu uns kommt, kann er gerne bei uns übernachten, da würde ich beide Augen zu drücken. Ferien werden natürlich geteilt und er könnte auch so oft kommen wie er mag. Aber im Moment sieht es wirklich danach aus, dass er uns nicht gehen lassen will. Mal schauen ob es noch eine Einigung gibt. Und nochmal eine Chance geben, kann ich mir nicht mehr vorstellen. Es ist zu viel passiert und ich gebe ihm schon seit Jahren "die letzte Chance ". Gruß Jessica

von Snowflake80 am 26.11.2015, 07:28



Antwort auf: Auch eine Frage zum Aufenthaltsbestimmungsrecht

Das pendeln mit dem Flugzeug ist eine gute Idee aber was möchtest du dann von Fr.-So. machen? Das sind wirklich enorme Kosten. Es könnte dir ja auch passieren, dass der Richter eine Umgangszeit von Mi-So festlegt. Leider muss man auch an solche Konstellation denken. Oftmals wird in der Trennungssituation völlig die starke Belastung des Umgangs unterschätzt. Viele Jahre pendelte meine Tochter, knapp 150km aller 14 Tage hin und her (300km an einem WE). Selbst das war schon heftig, besonders als die Schulzeit anfing. Nun hat sie keinen Kontakt mehr zum Vater (sie ist knapp 12) und es ist so unsagbar befreiend! Das siehst du eben noch nicht - aber es wird euer ganzes Leben bestimmen, besonders bei diesem großen Km-Abstand. Du bist aber so Kompromissbereit, dass ihr zusammen sicher eine Lösung finden werdet. Ab dem 6. Lbj dürfen Kinder in Begleitung einer Stewardess allein fliegen. Unsere große fliegt sehr oft zu ihren Großeltern nach Brüssel, wenn sie 12 ist, darf sie ganz allein fliegen. Bei Germanwings kostet der Begleitservice 85€ für beide Strecken plus dem Ticket. Liebe Grüße und ganz viel Glück auf eurem weiteren Lebensweg!

von Colien07022004 am 26.11.2015, 08:52



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