Hallo Frau Bader,
Ich habe eine Frage,ich arbeite am Flughafen mit Röntgengeräten und bekomme daher vom AG ein BV.In meiner ersten SS klappte alles super,ich konnte meinen Urlaub mitnehmen und nach der Elternzeit in Anspruch nehmen.Doch jetzt hab ich gestern die Bescheinigung über eine erneute SS vom FA abgeben und da hieß es ich müsste erst meinen Resturlaub von diesem Jahr nehmen bevor ich ins BV gehen kann.Darf er das?
Vielen Dank für die Antwort.
Mit freundlichen Grüßen
St. Aksoy
von
butterfly13.05
am 28.06.2016, 09:32
Antwort auf:
Arbeitgeber will das ich Resturlaub vor Beschäftigungsverbot nehme.Darf er das?
Das war eigentlich nicht die Frage, aber dein AG muss, bevor er dich ins BV schickt, Alternativen prüfen, z.B. eine Umsetzung an einen anderen unschädlichen Arbeitsplatz. Erst wenn diese Möglichkeiten ausgeschöpft sind, kommt ein BV überhaupt in Frage.
Die Frage nach dem Resturlaub: ja, weil der AG das BV ausgesprochen hat, kann er auch verlangen, dass du vorher den Urlaub nimmst. Zumindest den Urlaub den du bis zum heutigen Tag erworben hast. Denn wenn du kein BV hättest, hättest du den Urlaub ja auch im laufenden Jahr genommen. Damit wird die Umlagekasse entlastet, und Kosten gespart. Du hast damit keinen Nachteil infolge der Schwangerschaft.
Mitglied inaktiv - 28.06.2016, 10:00
Antwort auf:
Arbeitgeber will das ich Resturlaub vor Beschäftigungsverbot nehme.Darf er das?
Schauen Sie hier, bei Rz. 12 und 13:
https://www.haufe.de/oeffentlicher-dienst/haufe-tvoed-office-premium/tillmannsmutschler-beegmuschg-muschg-4-weitere-bes-211-freistellung-der-arbeitnehmerin-statt-beschaeftigungsverbot_idesk_PI22306_HI7616561.html
Ihr AG darf, aber muss Sie nicht an einen anderen sicheren Arbeitsplatz versetzen, dies unterliegt seinem billigem Ermessen. Tut er dies nicht und spricht ein BV aus, ist eine Anrechnung der Urlaubstage nicht zulässig, von Überstunden hingegen schon. Wenn Sie Urlaubstage nehmen müssten, würde das bedeuten, dass Sie an dem Arbeitsplatz auch arbeiten könnten. Ist der Arbeitsplatz jedoch nicht für Schwangere geeignet, greift das BV und der Urlaub ist damit geschützt. Ferner gilt: " dass ein nach der Freistellungserklärung des Arbeitgebers eintretender Wegfall der Leistungspflicht aus anderen Gründen (im entschiedenen Fall: Arbeitsunfähigkeit) nicht dazu führt, dass die Freistellungserklärung unwirksam wird (BAG, Urteil v. 4.9.1985, 7 AZR 531/82)" (Quelle s. Link)
von
Behnke
am 28.06.2016, 12:13
Antwort auf:
Arbeitgeber will das ich Resturlaub vor Beschäftigungsverbot nehme.Darf er das?
Es besteht nicht die Möglichkeit uns anderweitig einzusetzen,dies wurde vom BfR geprüft,daher das Beschäftigungsverbot.
Vielen Dank schon mal für die Antworten.
von
butterfly13.05
am 28.06.2016, 12:55