Anrechnung von Elternzeit bei Beschäftigungsverbot während der Stillzeit

 Nicola Bader Frage an Nicola Bader Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

Frage: Anrechnung von Elternzeit bei Beschäftigungsverbot während der Stillzeit

Liebe Frau Bader, ich habe eine Frage, die mir bisher weder die Personalabteilung meiner Arbeitsstelle noch die Rechtsabteilung unserer Gewerkschaft (DOV - Deutsche Orchestervereinigung) so ohne weiteres beantworten kann. Ich bin Orchestermusikerin und habe von meinem Arbeitgeber nach Paragraph 4.1 des Mutterschutzgesetzes ein Beschäftigungsverbot ab Zeitpunkt der Bekanntgabe meiner Schwangerschaft bekommen, da ich Lärm ausgesetzt bin... (Ich bin jetzt im 6. Monat schwanger) Zudem hat mich mein Arbeitgeber informiert, dass ich so lange ich bescheinigen kann dass ich nach der Geburt "voll umfänglich" stille nach Paragraph 6.3 ebenfalls wieder ein Beschäftigungsverbot bekomme... Das bedeutet für mich erst mal, ich muss kein Elterngeld beantragen und bekomme so anstatt 2/3 meines Gehaltes mein gesamtes Gehalt weiter bezahlt. Das ist natürlich super!!! Eine Kollegin hat letztes Jahr genau für 1 Jahr dieses Beschäftigungsverbot wegen Stillen bekommen können. Jetzt kommt aber die Frage, wie dieses Beschäftigungsverbot mit Elternzeit und Elterngeld verrechnet wird: - rechnet sich das Beschäftigungsverbot auf die Elternzeit an? Also verliere ich die Monate an Elternzeit, die ja im 1. Jahr genommen werden müssen, wenn ich 1 Jahr im B-verbot bin? - Kann mein Partner während ich im Beschäftigungsverbot bin, Elternzeit nehmen? - wenn ja und angenommen ich bliebe 1 Jahr im Beschäftigungsverbot, bliebe dann für meinen Partner noch 2 Monate Elternzeit? - Falls es mit dem Stillen nicht klappt, kann ich dann z.B, nach 6 Monaten auch noch Elternzeit bekommen, obwohl ich es ja vor der Geburt nicht angemeldet habe? Vielen vielen Dank für Ihre Hilfe!

von Marin-chen am 29.11.2016, 19:44



Antwort auf: Anrechnung von Elternzeit bei Beschäftigungsverbot während der Stillzeit

Hallo, einen Grund für ein Bv während des Stillens kann ich nicht erkennen - auch nicht wegen des Stresshormons. Wenn Sie in Hoffnung darauf keine EZ beantragen, können Sie ein echtes Problem bekommen. Denn dann müssen Sie "antreten". Liebe Grüße NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 02.12.2016



Antwort auf: Anrechnung von Elternzeit bei Beschäftigungsverbot während der Stillzeit

Da haben Deine Kollegin und Arbeitgeber aber die Krankenkasse betrogen. In der Schwangerschaft ok, kann sein, aber was in Deinem Beruf schadet denn der Muttermilch? Und genau das muss es um ein BV in der Stillzeit zu bekommen. Zudem musst Du auch wirklich arbeiten können , das kannst und willst Du aber gar nicht. Die Krankenkassen prüfen neuerdings genau ob das Kind so betreut ist , dass Du das Geld auch verdienen könntest, welches sie Dir ersetzen sollen.

von Sternenschnuppe am 29.11.2016, 20:49



Antwort auf: Anrechnung von Elternzeit bei Beschäftigungsverbot während der Stillzeit

Als Mitglied eines Orchesters bist du also "Lärm" ausgesetzt, der dein Ungeborenes erschrecken könnte, aber die Milch in deiner Brust wird davon nicht schlecht werden. Dieses Beschäftigungsverbot halte ich für absolut abwegig. Wenn ihr im Zweifel darüber seid, dann setzt euch mit der Aufsichtsbehörde in Verbindung, die das verbindlich entscheiden kann und darf. Du kannst das Beschäftigungsverbot in der Stillzeit nicht erschummeln, quasi als Luxus-Variante des Elterngelds, das geht so nicht. Entscheide dich, ob du dein Kind fremdbetreuen kannst, und in den Orchesterpausen zum Stillen bringen läßt, oder ob du Elternzeit nimmst.

Mitglied inaktiv - 29.11.2016, 20:56



Antwort auf: Anrechnung von Elternzeit bei Beschäftigungsverbot während der Stillzeit

Du musst erst einmal Elternzeit und Elterngeld trennen - das sind zwei verschiedenen Dinge welche nur begrenzt was mit einander zu tun haben. Elternzeit bedeutete, Dein Vertrag ruht in der Zeit. Und darauf haben beide Elternteile bis zum 3ten Geburtstag UNANHÄNGIG von einander einen Anspruch drauf. Dabei gilt, man darf innerhalb der EZ komplett daheim bleiben oder bis zu 30 Std die Woche arbeiten. Bei dem eigenem AG oder mit dessen Zustimmung auch bei einem anderen Arbeitgeber - denn der eigentliche Arbeitsvertrag ruht ja. Elterngeld ist der finanzielle Aspekt. Und da gilt. beide Elternteile haben ZUSAMMEN einen Anspruch auf bis zu 14 Lebensmonate Elterngeld welche bis zum 14ten Lebensjahr bei vollem Bezug auch genutzt werden müssen. Dabei muss man mindestens 2 Lebensmonate nehmen um überhaupt Anspruch zu bekommen, man darf nicht mehr wie 30 Std die Woche arbeiten, mögliches Einkommen wird beim Elterngeld im ersten Jahr angerechnet und die Zeit des Mutterschutzes werden immer der Frau zugesprochen und entsprechend beim Elterngeld dann "abgezogen" vom Bezugszeitraum. Wenn ihr es euch finanziell leisten könnt wäre es sogar sinnvoll wenn dein Mann auch Elternzeit nimmt. Auch in Hinblick darauf wenn es mit dem stillen nicht klappt oder nicht solange. Um dann nämlich in EZ zu gehen müsstest du die EZ mindestens 7 Wochen vorher dem AG melden. da man sich aber ab Geburt für 2 Jahre festlegen musst ob und in wie weit man EZ in diesem Zeitraum nimmt könnte der AG dann auch die nachträglich beantrage EZ ablehnen. In der Zeit bis Du gegebenenfalls in EZ gehst müsstest du dann arbeiten - was bei fehlender Kinderbetreuung schwierig wird. Zudem wird immer öfters geprüft ob ein BV zu unrecht besteht - wenn da nicht einmal theoretisch VZ gearbeitet werden könnte, könnte es schwierig werden. Du könntest dann im Mutterschutz daheim bleiben, Dein mann entweder weiterhin arbeiten und dann anschließend an deinem Mutterschutz bis zu 12 Monate Elterngeld beziehen - mit dem 14te Lebensmonat würdet ihr dann abschließen. Oder er bleibt ab Geburt dann wärt ihr mit dem Elterngeld mit dem 1ten Geburtstag durch, da dein mann dann 12 Monate verbraucht hätte und du die 2 welche im Mutterschutz im Hintergrund laufen. Eine Option wäre ja evtl auch das ihr beide gleichzeitig EZ nehmt. Eben mit der Option das ihr beide bis zu 30 Std zu arbeiten oder auch nur einer. Du würdest evtl dann für die 30 Std Teilzeit innerhalb der EZ ein BV bekommen und dann entsprechend für 30 Std Gehalt bekommen, dein Mann könnte auch Teilzeit arbeiten oder eben daheim bleiben bei Elterngeldbezug. Oder Teilzeit und Elterngeld Plus dann entsprechend länger. Du siehst, verschiedene Wege. Wenn man erst einmal die Unterschiede bei EZ und EG sich bewusst macht hat man einen riesen Spielraum an Möglichkeiten.

Mitglied inaktiv - 29.11.2016, 21:02



Antwort auf: Anrechnung von Elternzeit bei Beschäftigungsverbot während der Stillzeit

Ich hoffe, dass da endlich mal besser kontrolliert wird... Ich sehe auch keinen Grund, hier ein BV in der Stillzeit auszustellen. Da ist ja jeder blöd, der EZ anmeldet *kopfschüttel*!

von sonnenblume105 am 29.11.2016, 21:26



Antwort auf: Anrechnung von Elternzeit bei Beschäftigungsverbot während der Stillzeit

Hallo, ich zitiere mal etwas verkürzt: § 8 Mehrarbeit, Nacht- und Sonntagsarbeit (3) Abweichend vom Nachtarbeitsverbot des Absatzes 1 dürfen werdende Mütter in den ersten vier Monaten der Schwangerschaft und stillende Mütter beschäftigt werden: 3. als Künstlerinnen bei Musikaufführungen, Theatervorstellungen und ähnlichen Aufführungen bis 23 Uhr. (4) ... bei Musikaufführungen, Theatervorstellungen, anderen Schaustellungen, Darbietungen oder Lustbarkeiten dürfen werdende oder stillende Mütter, abweichend von Absatz 1, an Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden, wenn ihnen in jeder Woche einmal eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 24 Stunden im Anschluss an eine Nachtruhe gewährt wird. ----- So, wo ist jetzt ein Beschäftigungsverbot in Schwangerschaft oder Stillzeit gegeben? Musikaufführungen werden sogar explizit erwähnt und genehmigt... Davon ab: WENN Du BV bekommst, kann der Vater natürlich in EZ gehen und für 12 Monate EG erhalten, da Du es nicht in Anspruch nimmst. Solltest Du DOCH irgendwann in EZ gehen wollen, musst Du es innerh. der ersten 3 Lebensjahre des Kindes mit 7 Wochen Frist anmelden, VOR der Geburt brauchst Du sowieso gar nichts zu sagen und Dich festzulegen. Sollte der Vater übrigens 1 Jahr EZ bei seinem AG anmelden, kann er das nicht "einfach so" zurückziehen, da muss schon ein triftiger Grund her oder der AG ist nett und stimmt zu. Gruss D

von desireekk am 29.11.2016, 23:18



Antwort auf: Anrechnung von Elternzeit bei Beschäftigungsverbot während der Stillzeit

Hallo ihr Lieben, vielen Dank für eure Antworten! Allerdings kann ich den Shitstorm einiger Antworten nicht verstehen. Nur zur Erklärung: Ich möchte mir nicht irgendeine Leistung der Krankenkasse erschummeln damit ich mein volles Gehalt bekomme! Es war mein Arbeitgeber, der mich auf Paragraph 6.3 des Mutterschutzgesetzes und das damit einhergehende Beschäftigungsverbot während der Stillzeit hingewiesen hat, welcher sich wiederum auf Paragraph 4.1 beruft. Es geht dabei neben dem Schutz vor Lärm an sich (Die Dezibelzahl im Orchestergraben kann vergleichbar sein mit einem startendem Düsenjet) darum, dass bei Lärm schädliche Stresshormone ausgeschüttet werden, die direkt an den Embryo bzw. später durch die Muttermilch an den Säugling weitergegeben werden. Zudem ist mir der Zusatz im Mutterschutzgesetz für Kulturschaffende und Musiker sehr wohl bekannt. Dies gilt aber nur bis zum 4. Monat und wenn der Arbeitgeber auch dieses Risiko nicht eingehen möchte, kann ich dagegen nichts machen. Bei meinem Arbeitgeber gilt das Beschäftigungsverbot mit dem Bekanntgeben der Schwangerschaft.

von Marin-chen am 30.11.2016, 01:02



Antwort auf: Anrechnung von Elternzeit bei Beschäftigungsverbot während der Stillzeit

Es geht dabei neben dem Schutz vor Lärm an sich (Die Dezibelzahl im Orchestergraben kann vergleichbar sein mit einem startendem Düsenjet) darum, dass bei Lärm schädliche Stresshormone ausgeschüttet werden, die direkt an den Embryo bzw. später durch die Muttermilch an den Säugling weitergegeben werden. Marinchen, das ist Blödsinn. Empfindest du denn eure Musik als Stress wie wenn ein Düsenjet starten würde? Ich kann mir vorstellen, dass man Stresshormone bekommt, wenn man unter dem Probenraum wohnen und schlafen müßte, nicht aber wenn du selbst als Berufsmusikerin Musik machst. Sonst müßtet ihr euch mal über eure Stücke Gedanken machen. Der Hauptgrund für die Erwähnung von Lärm ist das Ungeborene, dessen Gehör sich im Mutterleib entwickelt und die Vermeidung von Gehörschäden beim Ungeborenen. Und das scheidet in der Stillzeit nun mal aus. Dein AG sollte diese Entscheidung der Gewerbeaufsicht/Aufsichtsbehörde vorlegen, bevor er eine so weitreichende Sache auf den Weg bringt. Die Umlagekasse wird das kaum durchgehen lassen, dann streitet ihr euch nachher um die Lohnfortzahlung. Und solltest du keine Betreuung fürs Kind haben, scheidet das BV doppelt aus.

Mitglied inaktiv - 30.11.2016, 07:58



Antwort auf: Anrechnung von Elternzeit bei Beschäftigungsverbot während der Stillzeit

Angesichts deines Postings bin ich echt geplättet. Ein BV in der SS...ok...aber in der Stillzeit? Wegen Stress? Das ist doch jetzt ein Witz,oder? Auf jeden Fall freut sich der Freischaffende, der für dich Aushilfe spielen kann. Und du hast mehr Zeit für Mucken. Wie praktisch!

von armadilla am 30.11.2016, 20:40



Antwort auf: Anrechnung von Elternzeit bei Beschäftigungsverbot während der Stillzeit

Du solltest bedenken, was ist, wenn das Stillen von Beginn an nicht klappt. Dass es sechs Monate funktioniert und dann nicht mehr ist eher unwahrscheinlich. Bist du bereit nach acht Wochen im Zweifel wieder zu arbeiten, weil du eben nicht stillen kannst? Das wäre die Konsequenz, wenn du keine EZ rechtzeitig beantragst. Nur als Denkanstoß von einer Zweifachmama, die eben beide Male nicht stillen konnte. LG Lilly

Mitglied inaktiv - 02.12.2016, 20:57



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