Sehr geehrte Frau Bader,
ich bin seit Febr. 2005 zweites Mal in Elternzeit und würde gerne für 5-10 Std. die Woche arbeiten. Die Frage ist, wenn ich nach der Elternzeit (Nov. 2010) arbeitslos werde, welches Gehalt wird bei der Berechnung vom ALG genommen (das vor oder das während der Elternzeit)?
MfG
Mitglied inaktiv - 13.01.2009, 11:54
Antwort auf:
ALG-Anspruch nach Elternzeit
Hallo!
Wenn innerhalb der letzten zwei Jahre vor Entstehung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld kein Bemessungszeitraum von mindestens 150 Tagen gebildet werden, wird das Arbeitslosengeld nicht nach dem Entgelt des Leistungsberechtigten bemessen (§ 133 Absatz 4 SGB III), sondern fiktiv berechnet, d.h. es wird ein fiktives Arbeitsentgelt zugrunde gelegt
Bei der fiktiven Bemessung stellt die Agentur für Arbeit zunächst die Qualifikationsgruppe fest, auf welche Tätigkeit unter Beachtung der beruflichen Kenntnisse, Fähigkeiten, Erfahrungen, und örtlichen Mobilität die Vermittlungsbemühungen für den Leistungsberechtigten in erster Linie zu erstrecken sind. Das tarifliche Entgelt, welches für solche Tätigkeiten gilt, wird zur Grundlage für die Bemessung des Arbeitslosengeldes gemacht.
Grundsätzlich ist das Arbeitslosengeld von seiner Natur her eine Lohnersatzleitung. Es soll also den Lohn ersetzen, den der Arbeitslose erhalten hätte, wenn er nicht arbeitslos wäre. Je weiter das Entgelt für die Bemessung aber zeitlich zurück liegt, umso weniger kann es dem aktuellen Lohnausfall entsprechen. Durch die Regelung des § 132 SGB III soll verhindert werden, dass ein Entgelt für die Bemessung des Arbeitslosengeld zu Grunde gelegt wird, das nicht dem aktuellen Lohnausfall entspricht.
Wenn Sie TZ arbeiten kommt es darauf an, was Sie nach der EZ tun wollen. Wenn nur TZ, bekommen Sie die Leistungen auch nur anteilig
Liebe Grüsse,
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 13.01.2009