Sie haben mir geantwortet:
Hallo,
ich gehe mal davon aus, dass Sie in der Elternzeit nunmehr erneut schwanger sind.
Dann müssen Sie, da die Zustimmung ja erlischt, den Teilzeitvertrag zu Beginn des Mutterschutzes kündigen. Außerdem müssen Sie am Tag vor Beginn des neuen Mutterschutzes die erste Elternzeit beenden, dann erhalten Sie aus der Vollzeittätigkeit das volle Mutterschaftsgeld.
Ja ich bin wieder schwanger in Elternzeit und arbeite während der Elternzeit mit der Zustimmung von Arbeitgeber 1 woanders in Teilzeit während der Elternzeit da mein Arbeitgeber keine Teilzeitstelle für mich anbieten konnte.
Da ich die Teilzeitstelle eh los werden möchte wäre das sogar gut für mich es so zu regeln und einen Aufhebungsvertrag mit meinem Teilzeit Arbeitgeber zu machen zu Beginn des Mutterschutzes oder sogar zu kündigen.
Nur ergibt sich jetzt eine neue Frage wenn mein 1 Arbeitgeber wo ich Vollzeit beschäftigt war mich nach 1 Jahr Elternzeit nicht wieder einstellt bekomme ich dann nicht eine Sperre für ALG1 vom Arbeitsamt?
Ich weiß das ich Rechtsanspruch habe auf eine Teilzeitstelle vorallem wenn ich auch noch Elternzeit nehme bis zum dritten Lebensjahr. Aber trotzdem hat mein 1 Arbeitgeber mich bereits nach der ersten Elternzeit nicht wieder eingestellt. Werde dann auf jeden Fall um eine Abfindung verhandeln über meinen Anwalt.
Aber habe Angst wenn ich Arbeitgeber 2 kündige und Arbeitgeber 1 mich nach der Elternzeit nicht wieder einstellt ich dann eben die 3 monatige Sperre vom Arbeitsamt bekomme. Wie ist das?
von
Franzi3.Baby
am 19.09.2017, 20:31
Antwort auf:
2 Beschäftigungsverhältnisse wer zahlt Mutterschaftsgeld - Fomgefrage
Hallo,
nehmen Sie besser mind 2 Jahre ab Geburt - dann können Sie verlängern und wieder in der EZ TZ nehmen.
Nach meinem Dafürhalten bekommen Sie keine Sperre, weil der alte Vertrag ja wieder auflebt u Sie keine Genehmigung für den zweiten Vertrag mehr haben. Sie würden ja, wenn Sie V2 nicht beenden, mit einer Kündigung vom alten Ag rechnen müssen.
Liebe Grüße
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 21.09.2017
Antwort auf:
2 Beschäftigungsverhältnisse wer zahlt Mutterschaftsgeld - Fomgefrage
Nimm nicht 1 Jahr EZ sondern 2 Jahre bei dem VZ-AG. Melde an das du nach einem Jahr in TZ innerhalb der EZ arbeiten willst. Und dir freihälst das 3te jahr zu einem späteren Zeitpunkt zu melden.
Wenn der VZ-Ag sagt er hätte keine TZ-Stelle, dann soll er das dir dann in einem Jahr spätestens schriftlich geben. Mit der Bescheinigung gehst du dann zum AA und meldest dich arbeitssuchend für eine TZ-Stelle innerhalb der EZ. wenn dein VZ-AG keine TZ-Stelle hat, kann er dir nicht verweigern woanders innerhalb der EZ in TZ zu arbeiten - außer beim Konkurrent. Sofern du dann eine Kinderbetreuung hast, bekommst du anteilig ALG1 über die TZ-Stelle. Ich bezweifel das du dann eine Sperre beim AA bekommst, denn du hast es doch sicherlich wo das dein VZ-AG nur eine TZ-Stelle bei einem andren AG innerhalb der EZ genehmigt hat. Und dann kannst du immer noch schauen ob du dir nicht gleich eine komplett neue Arbeitsstelle suchst, bist aber erst einmal wo angesichert. Voraussetzung eben, du hast eine Kinderbetreuung.
Nimmst du weniger wie ein Jahr EZ bei deinem eigentlichen AG kann er einer Verlängerung widersprechen. Falls du dann nicht nach dem Jahr in VZ wieder arbeiten willst/kannst, müsstest du kündigen. Das der AG quer schießt hast du ja bereist erlebt, also lieber auf Nummer sicher gehen und vielseitig planen.
Mitglied inaktiv - 19.09.2017, 21:02