Patchwork - Familien

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Geschrieben von mf4 am 06.06.2014, 21:08 Uhr

darf expartner ungefragt kinderbilder online stellen?

Die Veröffentlichung von Bildern bedarf daher grundsätzlich der Zustimmung der veröffentlichten Person, § 22 KUG.
Wenn das Kind noch nicht in dem Alter ist, selbst über eine Veröffentlichung ihrer Bilder zu bestimmen, ist dies Aufgabe der gesetzlichen Vertreter. So hat das AG Menden mit Urteil vom 03.02.2010 - Az. 4 C 526/09 entschieden, dass eine alleinerziehende Mutter in entsprechender Anwendung des § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB i. V. m. §§ 823 Abs. 2 BGB, 22, 23 KUG einen Unterlassungsanspruch gegen die Veröffentlichung von Fotos des gemeinsamen Kindes gegen den nichtehelichen Vater hat.

Aber auch wenn das Kind altersbedingt schon die erforderliche Einsichtsfähigkeit besitzen sollte, bewirkt dies lediglich eine sogenannte Doppelzuständigkeit, es ist also die Einwilligung sowohl des Minderjährigen als auch der gesetzlichen Vertreter erforderlich.

Im Fall des gemeinsamen Sorgerechts bedarf dies der Zustimmung beider Sorgeberechtigten. Gem. § 1627 BGB haben die Elternteile die elterliche Sorge im gegenseitigen Einvernehmen auszuüben.

Ohne die Zustimmung des/der Ex-Mann/Frau dürfen Sie die Bilder des Kindes daher grundsätzlich nicht veröffentlichen, so dass der andere Elternteil tatsächlich Unterlassungsklage gegen die Veröffentlichung erheben könnte.

 
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