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Geschrieben von Ulli am 08.09.2015, 20:46 Uhr

§ 130 StGB Absatz 3

Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangene Handlung der in § 6 Abs. 1 des Völkerstrafgesetzbuches bezeichneten Art in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, öffentlich oder in einer Versammlung billigt, leugnet oder verharmlost.

http://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__130.html

 
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