Recht und Finanzen 
   

Aktuelles Urteil: Besonderer Kündigungsschutz für Eltern

Das Arbeitsgericht Ludwigshafen hat entschieden, dass Arbeitnehmer mit Kindern bei betriebsbedingten Kündigungen einen besonderen Schutz genießen. Andere soziale Aspekte, wie etwa das Lebensalter des Arbeitnehmers oder die Dauer seiner Betriebszugehörigkeit müssten hinter der besonderen sozialen Schutzbedürftigkeit für Eltern zurückstehen (Az.: 8 Ca 2824/04).

Mit seinem Urteil gab das Gericht der Kündigungsschutzklage einer Arbeitnehmerin statt. Ihr Arbeitgeber hatte sich entschlossen 41 Stellen abzubauen. Er ging bei der Auswahl der betroffenen Mitarbeiter nach einem Punktesystem vor, dass Lebensalter, Betriebszugehörigkeit, Familienstand und die Anzahl der Kinder berücksichtigte. Die Klägerin erreichte trotz ihrer Kinder eine so geringe Punktzahl, dass ihr gekündigt wurde. Dem Arbeitgeber wurde vom Gericht vorgehalten, seine Sozialauswahl falsch gewichtet zu haben. Besonderen Anstoß nahmen die Richter daran, dass ein Kind etwa genau so bewertet wurde wie zwei Jahre Betriebszugehörigkeit.

Das Bundesarbeitsgericht habe zwar in der Vergangenheit ein solches Punktesystem gebilligt, so die Richter. Es sei aber in der heutigen Zeit mit Blick auf die geringen Geburtenraten nicht mehr zu verantworten.

Vermieter muss für Reparaturen zahlen

Für Reparaturen in der Mietwohnung ist grundsätzlich der Vermieter zuständig. Dabei spielt es keine Rolle ob es sich um einen klemmenden Lichtschalter oder eine defekte Gastherme handelt. In Mietverträgen werden Kleinreparaturen oft auf den Mieter abgewälzt. Mietrechtsexperten weisen aber darauf hin, dass die häufig genutzte Klausel "Bagatellschäden sind immer selbst zu zahlen" ungültig ist. 

Vom Mieter sind bei einem einzelnen kleineren Schaden in der Wohnung höchstens 80 Euro zu zahlen. Insgesamt sind pro Jahr maximal 150 Euro aus eigener Tasche zu zahlen.