Mehrsprachig aufwachsen

Forum Mehrsprachig aufwachsen

Kinder in Deutschland geboren aber Nachnamen nach spanischem Recht?

Thema: Kinder in Deutschland geboren aber Nachnamen nach spanischem Recht?

Hallo zusammen, meine Verlobte (Chilenin) und ich wollen dieses Jahr heiraten und kämpfen uns gerade durch den Papierkrieg des Standesamtes. Nach der Heirat werden wir hier in Deutschland leben. In der Ehe wollen wir gerne die Namen so führen, wie es in Chile (bzw. in nahezu allen spanisch sprachigen Ländern) der Fall ist. D. h. wir behalten unsere Nachnamen und der Nachnamen unserer Kinder setzt sich aus unseren beiden Nachnamen zusammen. Wenn also mein Nachname z. B. "Müller" ist und ihrer "Garcia Ruiz", dann würden unsere Kinder "Müller Garcia" (ohne Bindestrich) mit Nachnamen heißen. Das hat den großen Vorteil, dass unsere Kinder sowohl in ihren deutschen als auch ihren chilenischen Papieren gleich heißen würden. Denn das chilenische Recht sieht keine Änderung des Namens im Rahmen der Ehe vor, d. h. wenn meine Frau in Deutschland den Namen "Müller" annehmen würde, würde sie in Chile weiterhin "Garcia Ruiz" und unsere Kinder dann entsprechend "Müller Garcia" heißen. Das Standesamt hat uns jetzt ein Formular zukommen lassen, dass für die "Namensführung in der Ehe" folgende Optionen vorsieht: Wir wollen nach deutschem Recht... >...den Geburts- oder Familiennamen des Mannes zu unserem gemeinsamen Ehenamen bestimmen. >...den Geburts- oder Familiennamen der Frau zu unserem gemeinsamen Ehenamen bestimmen. Da mein Geburts- oder Familienname nicht zum Ehenamen bestimmt werden soll, will ich den Ehenamen... >...meinen Geburtsnamen... >...einen Teil meines Geburtsnamens... >...meinen Familiennamen... >...einen Teil meines Familiennamens... ...voranstellen bzw. anfügen. >Wir wollen keinen gemeinsamen Ehenamen führen. >Wir wollen unsere Namensführung in der Ehe nach ausländischem Recht bestimmen. Wir würden uns jetzt für die letzte Option, also Namenführung nach ausländischem Recht, entscheiden. Damit würden wir beide unsere Namen behalten. Allerdings wissen wir nicht, ob es dann auch möglich ist, unsere Kinder nach spanischem Recht zu benennen, also "Müller Garcia" oder ob wir uns dann letztendlich für einen Namen, also "Garcia Ruiz" oder "Müller" entscheiden müssten. Das Standesamt konnte hierzu überhaupt keine Aussage machen. Gibt es hier deutsch-spanische Paare, die uns bei dieser Frage ev. weiterhelfen könnten? Wir sind für jede Hilfe dankbar!

von Deutsch_Chilene am 13.04.2015, 15:05



Antwort auf Beitrag von Deutsch_Chilene

Hej! Ohoh, ein sensibles Thema... Es hat sich schon viel verbessert in Dtld. --- ich habe noch von einem gleichaltigen Standesbeamten hören müssen, daß alle Orndung ja zusammenbräche, wenn jeder seinen Namen behielte - wie es eben damals in etlichen euop. Ländern bereits möglich war. Ob der seinen Dienst quittiert hat bei all der Unordnung??? Ichhatte eine spanische Klassenkameradin, die - noch bevor Spanien in der EU war und bevor ich mit obiger Aussage uvm. konfrontiert wurde - irgendwie durchgerungen hat, daß sie ihren Namen behält und der dt. Ehemann seinen. Das ist viele Jahre her!! Und war damals unerhört. Aber eben auch möglich. Allerdings hat sie sehr gekämpft. Meine Kinder haben in Dk meinen Nachnamen als Zwischennamen, ohne Bindestrich, in Dtld. fällt der ganz unter den Tisch. Normal hätte ich sicher gekämpft, damals aber hatten wir zuviel anderes um die Ohren, was ernster war. ich brauchte die Kraft anderswo. ich wünsche euch jedenfalls viel Gklück - erzähl mal, wie es weitergeht, interessiert mich sehr. Gruß Ursel, DK

von DK-Ursel am 13.04.2015, 15:37



Antwort auf Beitrag von DK-Ursel

In unserer Familie ist es so, dass alle Kinder, die hier in Deutschland geboren sind, zwei verschiedene Namen haben. Auf dem spanischen Pass heißen wir "1. Nachname Vater / 1. Nachname Mutter" und auf dem deutschen Pass tragen wir den Nachnamen unserer Mutter (was gemeinsamer Familienname in Deutschland ist). Ist für manche etwas verwirrend und für uns selbst auch, denn manchmal antwortet man schnell heraus mit dem "spanischen" Nachnamen und muss sich immer nochmal korrigieren und andere wundern sich dann immer, wie man bei seinem eigenen Nachnamen überlegen muss Und wenn ich mal so überlege, haben alle spanischen Nachkommen 2 verschiedene Nachnamen, in Deutschland eben den kompletten Nachname des Vaters ODER der Mutter und auf spanischem Pass eben erster Nachname des Vaters und erster Nachname der Mutter. Ich habe jedoch eine spanische Freundin, die in Deutschland geboren ist und den Nachnamen nach spanischem Recht, auch in Deutschland, anerkannt bekommen hat. Jedoch ist sie NUR spanische Staatsbürgerin, auch wenn sie in Deutschland geboren ist. Meine Eltern hatten sich damals sehr darum gekümmert, da es schon leichter ist, wenn man EINEN Namen in allen Ländern trägt. Jedoch war dies unmöglich, sobald ich deutsche Staatsbürgerin sein sollte. Eventuell wäre ja für euch eine Möglichkeit, dass eure Kleine NUR die chilenische/spanische Staatsbürgerschaft bekommt (falls ihr beide Chilenen/Spanier seid)?

von isabelita am 13.04.2015, 16:14



Antwort auf Beitrag von DK-Ursel

Also ich kenne mich persönlich nicht damit aus, kann also nur berichten was ich im Beruf dahingehend erlebt habe. Ich habe einige Zeit an einer bilingualen Schule gearbeitet und bin daher natürlich viel mit Kindern (und deren Eltern) aus den unterschiedlichsten Ländern in Berührung gekommen. Darunter waren auch deutsch-spanischsprachige bzw. englisch-spanischsprachige Konstellationen und in den meisten Fällen war es s,o dass die Kinder ihre Namen in der spanischen Weise führten. Es gab aber auch einige, die den Namen nach deutschem Recht trugen. Theoretisch sollte also beides möglich sein, praktisch bin ich mir allerdings nicht sicher, ob die Staatsangehörigkeit dabei evtl. eine Rolle spielt. Zumindest in einem Fall wo der Name ausschließlich nach spanischem Recht auftauchte (also auch in allen Zeugnissen und schulischen Unterlagen), handelte es sich um ein Kind, deren Eltern bei der Botschaft beschäftigt waren - also keine deutschen Staatsbürger. Das wäre eine Frage, die eigentlich das Standesamt beantworten können muss. Und wenn es der/die entsprechende BearbeiterIn nicht kann, dann muss diese Frage eben weiter geleitet werden.

von platschi am 13.04.2015, 16:21



Antwort auf Beitrag von platschi

Hej nochmal! Es ist logisch,daß Kinder von 2 Spaniern (Chilenen) nach deren span. Namensrecht behandelt werden. Da gäbe es sicher keine Probleme. Die dt. Staatsbürgerschaft aufgeben ist wohl so einfach nicht, die hat man ja duech das "Erbe". Man kann zugunsten einer anderen Staatsbürgerschaft auf die dt. verzichten, bzw., man muß sie sogarabgeben,wenn der andere Staat, dessen Staatsbürgerschaft man annimmt, keine 2 Staatsbürgerschaften zuläßt. Das allerdings ist langsam ein aussterbendes Modell, nachdem sogar DK gerade dabei ist, sein diesbezügliches Gesetz zu ändern. Ob man "einfach so" aus einer dt. Staatsbürgerschaft aussteigen kann, ist mir fraglich. Zudem halte ich es für dumm: Gerade wenn die andere Staatsbürgerschaft keine europ. ist -- denn mit der dt. öffnen sich ja alle europ. Grenzen ohne Visum und pipapo. (Und dabei denke ich noch gar an spätere Studien- und Arbeitsplätze!) Umgekehrt genauso: Das Kind müßte ja ständig ein Visum etc. beantragen, selbst wenn es nur die Großeltern in Chile besuchen will ... Da halte ich die beiden unterschiedlichen Namen auch meiner Kinder für das kleinere Übel - wobei meine kinder ja die Staatsbürgerschaften aus 2 EU-Staaten haben ... in Eurem Fall halte ich beide staatsbürgerschaften für noch wichtiger! s.o. Gruß Ursel, DK

von DK-Ursel am 13.04.2015, 16:54



Antwort auf Beitrag von isabelita

Hallo isabelita, dass unsere Kinder nur die chilenische Staatsbürgerschaft bekommen, ist aktuell keine Option, da ich die deutsche und meine zukünftige Frau die chilenische Staatsbürgerschaft haben.

von Deutsch_Chilene am 14.04.2015, 12:53



Antwort auf Beitrag von DK-Ursel

alsooo wir haben es genau so gemacht. Unser Sohn ist in Deutschland geboren und hat die deutsche staatsangehörigkeit, sein Nachname wurde aber nach argentinischem Recht vergeben, was möglich war, da sein Vater Argentinier ist! Er hat also einen Doppel-Nachname(Name von Vater und Mutter ohne bindestrich)...Wir mussten dafür nur ein Schreiben mit der Erlaubnis dafür von der argentinischen Botschaft holen und dann zum Standesamt bei der Geburtenanmeldung mitbringen!...

von L.U.Z. am 15.04.2015, 23:43



Antwort auf Beitrag von Deutsch_Chilene

Die deutsche Staatsbuergerschaft kann man abgeben, wenn man nicht staatenlos wird (d.h. noch eine andere hat). Versuch doch mal eine deutsche Auslandsvertretung in Chile anzumailen. Vielleicht wissen die was. Oder guck mal auf deren Internetseite nach den Merkblaettern zur Namensfuehrung. Als ich meine Ausbildung gemacht habe, kam das Gesetz erst raus. Da waren noch nicht alle Fragen geklaert.

von germanit1 am 13.04.2015, 17:04



Antwort auf Beitrag von germanit1

Sonst nimm doch einfach den Doppelnamen an, den die Kinder auch bekommen. Kann sein, dass die einen von euren Namen haben muessen. Am besten ist es, wenn du direkt bei der deutschen AV in Chile nachfragst.

von germanit1 am 13.04.2015, 17:05



Antwort auf Beitrag von germanit1

Hallo germanit1, ich glaube nicht, dass das unser grundsätzliches Problem lösen würde, wenn ich den Namen meiner Frau annehmen würde. Aktuell sehe ich folgende Optionen. Ausgangslage: ER (deutsch): Müller SIE (chilenisch): Garcia Ruiz In Chile würden unsere Namen immer wie folgt lauten (da Namensänderungen nicht akzeptiert werden): ER: Müller SIE: Garcia Ruiz KINDER: Müller Garcia Für Deutschland ergeben sich folgende Optionen: ER: Müller SIE: Müller (--> Unterschied zu Chile) KINDER: Müller (--> Unterschied zu Chile) ER: Garica Ruiz (--> Unterschied zu Chile) SIE: Garcia Ruiz KINDER: Garcia Ruiz (--> Unterschied zu Chile) ER: Müller SIE: Müller-Garcia [Ruiz] oder Garcia [Ruiz]-Müller (--> Unterschied zu Chile) KINDER: Müller (--> Unterschied zu Chile) ER: Müller-Garcia [Ruiz] oder Garcia [Ruiz]-Müller (--> Unterschied zu Chile) SIE: Garcia Ruiz KINDER: Garcia Ruiz (--> Unterschied zu Chile) Mit keiner dieser Optionen kann ich mich wirklich anfreunden, da die Kinder und einer der Ehepartner immer in beiden Ländern unterschiedlich heißen würden.

von Deutsch_Chilene am 14.04.2015, 13:25



Antwort auf Beitrag von Deutsch_Chilene

Im deutschen Namensrecht muss man 2 Grundsätze beachten: 1) Es ist nicht möglich, dass Mann und Frau einen Doppelnamen (mit Bindestrich) führen. 2) Kinder dürfen keinen Doppelnamen (mit Bindestrich) tragen.

von Deutsch_Chilene am 14.04.2015, 13:29



Antwort auf Beitrag von Deutsch_Chilene

Mir fällt gerade auf, dass ich 2 Optionen vergessen habe: ER: Müller SIE: Garcia Ruiz KINDER: Müller (--> Unterschied zu Chile) ER: Müller SIE: Garcia Ruiz KINDER: Garcia Ruiz (--> Unterschied zu Chile) Dann hätten zwar nur die Kinder unterschiedliche Namen in beiden Ländern, aber das bringt uns auch nicht weiter.

von Deutsch_Chilene am 14.04.2015, 13:31



Antwort auf Beitrag von Deutsch_Chilene

http://www.santiago.diplo.de/Vertretung/santiago/de/04/Konsularischer__Service/Namenserkl_C3_A4rung_20f_C3_BCr_20Kinder.html Hier in dem Link findest Du das richtige Formular. Ist zwar von der Botschaft, aber das Dokument wird auch in Deutschland so Gültigkeit haben. Ihr könnt also Eurem Kind nach chilenischem Recht den Nachnamen geben. Eine Aufgabe der deutschen Staatsbürgerschaft ist damit nicht notwendig, auch nicht sinnvoll im Hinblick auf das Aufenthaltsrecht in Deutschland.

von Astrid18 am 14.04.2015, 08:14



Antwort auf Beitrag von Astrid18

Hallo Astrid18, vielen Dank für den Link. Das Formular "Merkblatt zur Namensführung von Kindern" kenne ich bereits. Allerdings kann dieses nur Anwendung finden, wenn unsere Kinder in Chile geboren wurden und entsprechend ihren Namen auch nach chilenischem Recht (1. Nachname des Vaters + 1. Nachname der Mutter) bekommen haben. In diesem Fall würde die Namenswahl von Deutschland anerkannt und der deutsche Reisepass auch entsprechend ausgestellt. Wenn unsere Kinder allerdings in Deutschland geboren werden, kann dieses Formular nicht zur Anwendung kommen.

von Deutsch_Chilene am 14.04.2015, 13:13



Antwort auf Beitrag von Deutsch_Chilene

Diese Problematik hat man ja in Deutschland immer, wenn die Ehepartner unterschiedliche Nachnamen haben. Vater Müller Mutter Meier Kinder entweder Meier oder Müller Einer heißt in der Familie immer anders als der Rest. Ich würde in Eurem Fall die Variante Müller-Garcia für die Mutter wählen und die Kinder haben nur einen deutschen Nachnamen. Da Ihr in Deutschland lebt, ist das die einfachste Variante. Ist natürlich für die Mutter irgendwie blöd, aber wie oben dargestellt, gibt es das Problem in jeder deutschen Familie, die unterschiedliche Namen trägt. Solltet Ihr mal nach Chile umziehen, besteht doch vielleicht die Möglichkeit, die Namen entsprechend chilenischem Recht zu ändern. Silvia

von Silvia3 am 14.04.2015, 13:52



Antwort auf Beitrag von Silvia3

Hallo Silvia, die Namen nach chilenischem Recht zu ändern ist nicht notwendig, da Chile sowieso nur seine Namensstruktur akzeptiert. D. h. egal welche Bindestrich-Konstrukte wir uns hier in Deutschland zusammenbasteln, in den chilenischen Papieren werde ich immer "Müller", mein Frau "Garcia Ruiz" und unsere Kinder "Müller Garcia" heißen. Da die Chilenen da ziemlich sturköpfig sind, wollten wir uns mit der deutschen Namenswahl eben gerne daran anpassen. Aber so wie ich das aktuell mitbekomme, scheint das wohl nicht möglich zu sein, egal wie wir das letztendlich anpacken.

von Deutsch_Chilene am 14.04.2015, 14:03



Antwort auf Beitrag von Deutsch_Chilene

Hallo, ich habe ein Kind in Spanien bekommen und mußte mich mit dem Thema auch schon auseinandersetzen. Es geht definitiv, ich habe das Merkblatt hier, leider keinen Scanner aber ich fotografiere es dir gleich mal ab und lade es hoch.

Mitglied inaktiv - 14.04.2015, 18:41



Antwort auf diesen Beitrag

Ich muß jetzt noch einmal doof Fragen, ihr habt schon Kinder die in Dtl geboren sind oder wollt welche bekommen? Mein Merkblatt bezieht sich auf einen Deutschen Passantrag für ein in Spanien geborenes Kind aber da steht drin, das das Kind wenn ein Elternteil ausländischer Staatsbürger ist, die Möglichkeit besteht, die Anwendung des ausländischen Namensrechtes zu wählen. Ich bin bisschen verwirrt wenn zu viel geschrieben wird mit verschiedenen Antworten, da komm ich ein bisschen durcheinander, sorry aber falls es dir hilft, anbei mal das Merkblatt (Stand 2009)

Mitglied inaktiv - 14.04.2015, 19:03



Antwort auf Beitrag von Deutsch_Chilene

Ich habe auch die Option ausländisches Recht gewählt und da galt dann eben die betreffende Möglichkeit. Ja, dann wird das Kind den hispanischen Doppelnamen bekommen können.

von Pamo am 14.04.2015, 19:12



Antwort auf Beitrag von Deutsch_Chilene

Gerade erst gesehen, das mit dem Merkblatt wurde ja schon gepostet ABER ich hab gerade mal ein wenig gegoogelt und das gefunden: Anwendbarkeit des deutschen Rechtes[Bearbeiten] Siehe auch: Internationales Privatrecht Im Inland sind die bürgerlichen Bestimmungen über den Namen grundsätzlich nur auf Deutsche anwendbar. Deutsche Behörden – insbesondere die Standesämter – und Gerichte wenden grundsätzlich auf einen Ausländer das Recht desjenigen Staates an, dem der Ausländer angehört (Art. 10 EGBGB). Bei einem Konventionsflüchtling wird gemäß Art. 12 Nr. 1 der Genfer Flüchtlingskonvention der Anknüpfungsmoment der Staatsangehörigkeit durch den Wohnsitz bzw. Aufenthaltsort ersetzt. Ehename[Bearbeiten] Besonderheiten gelten für den Ehenamen, wenn mindestens einer der Ehegatten Ausländer ist.[2] In diesem Falle können die Ehegatten für den Ehenamen das Recht desjenigen Staates wählen, dem einer von ihnen angehört. Damit wird insoweit ausländisches Recht maßgeblich. Sind beide Ehegatten Ausländer, können sie an Stelle eines ihrer Heimatrechte deutsches Namensrecht wählen, wenn einer von ihnen seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat. Kindesname[Bearbeiten] Bezüglich des Kindesnamens (Familienname) kann ebenfalls abweichend vom Grundsatz der Staatsangehörigkeit des Kindes vom Inhaber des Sorgerechts das Namensrecht des Staates für anwendbar erklärt werden, dem ein Elternteil angehört, nach deutschem Recht, wenn ein Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat oder nach dem Recht desjenigen Staates, dem ein den Namen Erteilender angehört.[3] Das sagt WIKIPEDIA http://de.wikipedia.org/wiki/Namensrecht_%28Deutschland%29#Namenserwerb_durch_Geburt Es geht also, das eure gemeinsamen Kinder auch eure beiden Nachnamen bekommen können.

Mitglied inaktiv - 14.04.2015, 19:28



Antwort auf diesen Beitrag

Das ist ja hochinteressant. Vielen Dank, Senorita Mariposa. Dummerweise ist der Quellenverweis unter Wikipedia auf die Seite vom BMI ungültig. Aber ich werde diesbezüglich mal weiter recherchieren.

von Deutsch_Chilene am 14.04.2015, 19:50



Antwort auf Beitrag von Deutsch_Chilene

Die Klavierlehrerin meines Sohns ist mit einem Mexikaner verheiratet, die Kinder sind in Deutschland geboren und heißen entsprechend garcia müller.

von Silke11 am 14.04.2015, 21:47



Antwort auf Beitrag von Deutsch_Chilene

Hallo, Bei uns ist es ähnlich wie bei Euch, allerdings sind wir nicht verheiratet. Mein Partner ist Argentinier, ich bin Deutsche. Bei der Namensgebung unserer Kinder haben wir Namensgebung nach argentinischem Recht gewählt. Unser ältester Sohn ist in Argentinien geboren, der jüngere in Deutschland. Für beide mussten wir die Namenserklärung machen. Unsere Kinder haben beide 2 Familiennamen, wie es in Argentinien üblich ist. Der erste Name vom Vater, der zweite ist von mir, ohne Bindestrich. Ämter keine Ahnung haben, falsches behaupten, und nach Vorlage eines Paragraphen ihre Meinung ändern. Wir lassen allerdings oft den zweiten Familiennamen unter den Tisch fallen. Was mich stört, ist, dass viele das nicht verstehen mit den 2 Namen. Manchmal wird ein Familienname als Vorname geführt, der 2. als Nachname. Oft wird er auch mit Bindestrich geschrieben. Bei manchen Online-Formularen werden die 2 Namen als Nachname nicht akzeptiert (kein Leerzeichen erlaubt). Melde Dich, wenn Du mehr Infos brauchst. Luvi

von luvi am 14.04.2015, 22:18



Antwort auf Beitrag von luvi

Hallo Luvi, offensichtlich hast du und dein Partner genau das hinbekommen, was ich auch gern erreichen würde. Kannst du mir kurz erklären, wie und wo du die Namensgebung nach argentinischen Recht gewählt hast, was es mit dieser Namenserklärung auf sich hat und auf welchen Paragraphen du dich dabei bezogen hast? Ich habe mich auch schon durch einige Gesetzestexte und Gerichtsurteile durchgewühlt, aber den entscheidenden Verweis habe ich nicht finden können. Vielen Dank schon einmal.

von Deutsch_Chilene am 14.04.2015, 22:27



Antwort auf Beitrag von Deutsch_Chilene

Hallo, Voraussetzung für die Vergabe des Namens ist das Sorgerecht. Da ihr, wenn ich es richtig verstanden habe, verheiratet seid, wenn das Kind kommt, habt ihr automatisch gemeinsames Sorgerecht. Wenn nicht, müsst Ihr vorher eine Sorgerechtserkärung beim Jugendamt (geht auch woanders) abgeben. Beim Standesamt haben wir angegeben, dass wir eine Namenserklärung nach ausländischen Recht machen möchten. Wir mussten dazu ein Formular unterschreiben, in dem wir Namensgebung nach deutschem Recht bzw. Namensgebung nach ausländischem Recht ankreuzen mussten. Ich hab jetzt kurz im Internet quergelesen. Schau mal, vielleicht passt das Art 10 EGBGB (und zwar Punkt 3.3) Gibt mal bei google "verbindliche erklärung zur namensgebung ausländischer Elternteil", da kommt einiges. Lies mal das, das müsste genau passen: http://web1.karlsruhe.de/Service/Formulare/OA/Standesamt-Geburt-Namensgebung_4.pdf Viel Glück, und frag nach, ich schau gerne, denn ich kann mich noch genau an die Zeit erinnern, in der ich Infos suchte, und nur schwer fand.... Luvi

von luvi am 14.04.2015, 22:59



Antwort auf Beitrag von luvi

Hallo Luvi, du bist ein Schatz. Art. 10 EGBGB und das Formular, dass du verlinkt hast, sind genau das, was ich gesucht habe. Damit habe ich jetzt etwas in der Hand, wenn das Standesamt sich wieder quer stellt. Zu dem Thema habe ich jetzt schon über einige Wochen hinweg recherchiert, aber du bist tatsächlich die erste, die auf Art 10 EGBGB verweist. Vielen Dank noch einmal.

von Deutsch_Chilene am 15.04.2015, 00:04



Antwort auf Beitrag von luvi

Was mich stört, ist, dass viele das nicht verstehen mit den 2 Namen. Manchmal wird ein Familienname als Vorname geführt, der 2. als Nachname. Oft wird er auch mit Bindestrich geschrieben. Bei manchen Online-Formularen werden die 2 Namen als Nachname nicht akzeptiert (kein Leerzeichen erlaubt). Ich habe es genau andersherum in Spanien erlebt: Deutsche Person mit deutschem Namen -> 3 Vornamen und ein Nachname.... ZB erste Vorname , als Vorname, dritter Vorname als Nachname oder Nachname als Nachname oder eben beide zusammen als Nachname viele Programme streiken ZB centre de salud, da geht das nur mit zwei Nachnamen sonst funktioniert das nicht. spanische Lösung meistens : alle Vornamen und Nachname so einzugeben, als wäres es ein spanischer Doppelvorname ( ZB Mari Carmen) und den dritten Vornamen mit dem Nachnamen zu einem spanischen Nachnamen Kombinieren (ZB Llorens Puig) Da hier aber auch of der zweite Nachname weggelassen wird und sowieso der Vorname wichtiger ist als der Nachname , werde ich nur mit meinem dritten Vornamen oft geführt ( den ich allerdings auch als Rufname gebrauche ... für die Spanier ist das ) steht Zb auch auf meiner debit karte , etc.... Ich gebe zu : da meine Tochter meinen Rufname ebenfalls als dritten Vornamen führt , ist das dann kaum noch zu erklären , bei den Jungs ist der dritte Vorname meines Mannes/des Papas viel verwirrender geht es da nicht mehr

von reblaus am 15.04.2015, 11:27



Antwort auf Beitrag von reblaus

Mir geht es ganeuaso: Ich habe in den USA geheiratet, lebe nun hier ich habe 3 Vornamen, der 3. ist Rufname und auf allen dt. Papieren Ich habe einen Doppelnamen als Nachnamen seit Geburt Und das wird hier einfach NICHT kapiert! Ich habe schon im Visumsprozess versucht das in die richtigen Bahnen zu lenken, aber selbst das Amerik. Konsulatr in Frankfurt sagte mir ganz klar: erster Vorname ist und bleibt "First Name". Alle Papiere sind auf einen Vornamen ausgestellt den ich mein Leben lang niemals benutzt habe und benutzen werde. Und viele Formulare lassen auch keine 3 "First Names" zu, so wie es eben in Deutschland keine 2 Nachnamen (ohne Bindestrich) gibt. Nun werde ich bei der Einbürgerung einfach meinen Namen ändern, da geht das am einfachsten, solange muss ich noch mit Namenswirr-warr leben. Wobei ich DANN einen anderen Namen in den USA führen werde, als offiziell in D, weil man dort ja wieder GAR NIX so wirklich an den Namen ändern kann... Lustig ist: meine Kinder haben 5 bzw. 6 Vornamen, un die Schulen hier in USA verzweifeln daran :-) ... interessant finde ich die unterschiedlichen Lösungsversuche der Schulen Gruss Désirée Man kann das einfach alles nur sportlich sehen, wenn man sich der generellen Herausforderung stellt, "multi-kulti" leben zu wollen. Ansonsten hätte ich halt "Erwin Huber" aus dem Nachbardorf heiraten müssen!

von desireekk am 15.04.2015, 15:53



Antwort auf Beitrag von desireekk

Wow , wie unterschiedlich da die Kulturen sind , kann man da nur sagen...positiv ausgedrückt. ... oH ja Namen ändern, dazu hätte ich schon Lust., Aber Nordamerika ist kein Ziel für uns ;-)

von reblaus am 15.04.2015, 23:54



Antwort auf Beitrag von reblaus

Hi in die Ferne, das hört sich ja mal richtig kompliziert an. Ehrlich, ich hab grad überhaupt keinen Durchblick. Für mich seid Ihr Reblaus und Desireekk. Vielleicht solltet Ihr Euch diesen Namen eintragen lassen... Ich finde es super, wie es im argentinischen (chilenischen, spanischem) gemacht wird. Die Kinder haben die Namen von Vater und Mutter, das zeigt immer ihre Herkunft. Im Sprachgebrauch wird allerdings zumindest in Argentinien meist nur der Vatername (der erste Familienname) genannt. Wahrscheinlich würde ich mich trotz der Erfahrungen hier in Deutschland wieder für 2 Namen entscheiden. Ich wollte hier auch nur die andere Seite zeigen, denn darüber hatte ich mir bei der Namensgebung keine Gedanken gemacht (unser ältester Sohn ist in Argentinien geboren), Auf die Idee wär ich gar nicht gekommen, dass es hier Schwierigkeiten geben könnte, oder die Leute den Nachnamen als Vornamen verstehen könnten. Reblaus, ich hab schon so oft an Dich gedacht, nur mit dem mailen klappts nicht. Liebe Grüße Luvi

von luvi am 16.04.2015, 08:22



Antwort auf Beitrag von luvi

Ich finde es bei uns in Spanien gar nicht kompliziert. Ok, wenn man seinen 1. Vornamen nicht mag, ist das Pech, denn dann würde ich nur den nehmen ;). Ich heisse bei vielen Formularen Nadinnsche Schmidt Hab ich nicht (no tengo). Dann kommt halt ab und zu Post an Schmidt no tengo. Mein Sohn heisst Sánchez Schmidt, was ich super finde. Habe noch keinen deutschen Pass beantragt, deswegen hab ich diese Probleme noch nicht...

von Nadinnsche am 21.04.2015, 08:14



Antwort auf Beitrag von Deutsch_Chilene

Hallo, ich noch mal. Ich habe noch nicht alles durchgelesen, aber in einigen Beiträgen wurde die Staatsangehörigkeit der Kinder angesprochen. Welchen Familiennamen die Kinder bekommen, hat nichts mit der Staatsangehörigkeit der Kinder zu tun. Es hängt nur von der Staatsangehörigkeit der Eltern ab. Wenn die Kinder einen ausländischen Elternteil haben, kann man wählen, nach welchem Recht man die Namengebung machen möchte. Und da muss man die für sich am besten geeignete wählen. Ich fands anfangs super, dass unsere Kinder beide Namen haben, da sie ihre Herkunft zeigen. Mittlerweile weiß ich aber nicht, ob ich das noch mal so machen würde, da der Name sehr lang ist, und es oft Verwechslungen gibt. Luvi

von luvi am 14.04.2015, 22:24



Antwort auf Beitrag von luvi

Über die Problematik mit dem langen Namen haben wir uns auch schon Gedanken gemacht. Bei uns wären das dann insgesamt 15 Zeichen (inkl. Leerzeichen). Das ist schon grenzwertig. Uns war eben auch wichtig, dass unsere Kinder in Chile wie in Deutschland den gleichen Nachnamen führen können. Zumal mir das chilenische Namensrecht deutlich besser gefällt, da man, wie du auch schon sagtest, die Herkunft sehen kann. Ob man den Kindern damit eine zu große Bürde mit auf den Lebensweg gibt, vor allem, was das Leben hier in Deutschland angeht, kann ich nur schwer abschätzen.

von Deutsch_Chilene am 14.04.2015, 22:43



Antwort auf Beitrag von Deutsch_Chilene

15 Zeichen für den Namen insgesamt? das geht doch, der einzige Nachname meines Sohns hat 17 Zeichen... Kein Problem. Ein kurzer Vorname wäre dann halt gut - hat mein Sohn aber auch nicht.

von Silke11 am 15.04.2015, 11:59



Antwort auf Beitrag von Deutsch_Chilene

Vielleicht kann Euchh das Standesamt 1 in Berlin weiterhelfen. Es ist zwar eigentlich für Geburten im Ausland zuständig, ich habe sie allerdings als sehr kompetent und hilfsbereit empfunden. Ich kann mir vorstellen, dass sie Euch auch hier beraten können. Allerdings glaube ich, dass Du auch mit meinen Infos weiterkommst. Ach ja, noch ne Idee. Vielleicht fragst Du in einem Standesamt einer großen Stadt in Deutschland nach, mit hohem Ausländeranteil. Die können Dir sicher mehr Infos geben, als z.B. unser Standesamt/Jugendamt, bei denen wir die ersten mit dieser Konstellation waren. Und lass Dir die Paragraphen geben... Luvi

von luvi am 14.04.2015, 23:06



Antwort auf Beitrag von luvi

Hallo Luvi, für uns ist das Standesamt Köln zuständig und Köln ist jetzt wahrlich keine kleine Stadt und hat auch einen beachtlichen Ausländeranteil. Ich glaube, es lag einfach am Unwillen der beiden Standesbeamten, die bisher mit der Sache betraut waren. Da ich mir meiner Sache auch nicht wirklich sicher war, war es für sie halt einfach leichter zu sagen "Nö, das geht nicht, machen Sie das lieber nach deutschem Recht." als sich eingehender mit der Materie auseinanderzusetzen. Ich werde jetzt mal das Kölner Standesamt mit den neuen Infos, die ich von dir bekommen habe, konfrontieren und falls es dann immer noch Schwierigkeiten geben sollte, kann ich noch zusätzlich das Standesamt 1 in Berlin kontaktieren.

von Deutsch_Chilene am 15.04.2015, 00:13



Antwort auf Beitrag von Deutsch_Chilene

Hallo, also ich fand das jetzt alles aber nicht so schwer... Das BMI gibt das seinen Standesbeanten doch wunderbar an die Hand: Dem Standesamt sollte klar sein, dass Ihr CHILENISCHES (und NICHT spanisches! Auch wenn es ähnlich sein mag) Recht wählen könnt. Dazu gibt es wunderbare Links: http://www.personenstandsrecht.de/PERS/DE/Themen/Rechtsbereiche/Oeffentliches-Namensrecht/Sammlung-auslaendischen-Namensrechts/Sammlung-auslaendischen-Namensrechts_node.html http://www.personenstandsrecht.de/PERS/DE/Themen/Rechtsbereiche/Oeffentliches-Namensrecht/Sammlung-auslaendischen-Namensrechts/Kind/_glossar_kind/glossar.html?nn=4001852&lv2=5222980 Übrigens: ich habe in USA geheiratet und aktuell folgt meine neue Namensführung auch dem dt. Recht. Mit Einbürgerung hier in ein paar Jahren kann icvh aber meinen (Vor- und Nach-)Namen (nochmal) komplett ändern und werde das auch tun. ... auch wenn mir das in D niemals anerkannt wird :-) Ich werde also in ca. 2,5 Jahren mit "2 Idenditäten" leben müssen, finde das aber nun nicht sooo schlimm :-) ... aber ja... jeder wie er mag! Gruss Désirée

von desireekk am 15.04.2015, 15:40



Antwort auf Beitrag von desireekk

Hallo Désirée, danke für die Links. Die Seiten vom BMI hatte ich auch direkt zu Beginn meiner Recherche gefunden. Das Problem ist allerdings folgendes: Das Standesamt hat kein Problem damit, dass wir für die Heirat chilenisches Recht wählen (jeder behält seinen Namen). Würden unsere Kinder in Chile geboren und würden sie dann nach Deutschland kommen, würde Deutschland die Namen, die ja dann nach chilenischem Namensrecht zustande gekommen wären (vgl. Seiten vom BMI), auch anerkennen. ABER bis dato meinten die Standesbeamten, dass es NICHT möglich ist, für ein Kind, dass in Deutschland geboren wurde, chilenisches Namensrecht anzuwenden. Dies geht auch nicht explizit aus den von dir verlinkten Seiten hervor. Von daher war ich auf der Suche nach der Rechtsgrundlage, die dies ausdrücklich erlaubt. Mit der Hilfe von luvi hier aus dem Forum ist mir dies jetzt ja auch gelungen.

von Deutsch_Chilene am 15.04.2015, 16:25



Antwort auf Beitrag von Deutsch_Chilene

Hallo, Freut mich, dass ich Dir helfen konnte. Wenn Du noch Fragen hast, auch zu anderen Themen (z.B. Familienzusammenführung, Umschreibung des Führerscheins,...) kannst Du Dich gerne an mich wenden. Vielleicht kann ich ja weiterhelfen.... Liebe Grüße und alles Gute Luvi

von luvi am 16.04.2015, 08:05



Antwort auf Beitrag von desireekk

Du darfst doch auch ohne offizielle Namensänderung den Nachnamen deines Gatten führen. Das ist das Privileg der US-Ehegatten.

von Pamo am 17.04.2015, 19:28



Antwort auf Beitrag von Pamo

Hallo Pamo, ich kann mich hier theoretisch nennen wie ich will, sogar Pamo Müller-Lüdenscheid :-) Das geht ganz einfach bei N-400 /Einbürgerungsantrag. Aber D wird das nicht anerkennen :-) LG Désirée

von desireekk am 17.04.2015, 19:33



Antwort auf Beitrag von desireekk

Ja, ich meine aber über eine etwaige Namensänderung hinaus: du darfst den Nachnamen deines Mannes benutzen und er deinen. Egal was in welchen Papieren steht.

von Pamo am 18.04.2015, 17:29