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Geschrieben von Tine1 am 26.08.2015, 22:09 Uhr

Arbeitslosengeld 1

das kann kein amt einfach "abschaffen", denn auch ämter müssen sich an gesetze halten, in diesem fall ans sgb 2, § 10. hier sind die zumutbarkeiten geregelt. wenn das kind über drei ist UND in einer tageseinrichtung betreut werden kann, dann muss der hilfeberechtigte dem arbeitsmarkt zur verfügung stehen. mit einem unter dreijährigen kind nicht.

anders sieht es beim alg 1 aus. das erhält nur, wer dem arbeitsmarkt zur verfügung steht, wie mf4 oben bereits geschrieben hat.

 
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