Was sagt das Gesetz?
In Deutschland bilden das Embryonenschutzgesetz und Richtlinien über ärztliche Maßnahmen den Rahmen für alles, was zur künstlichen Befruchtung bei einem Kinderwunsch getan wird.
Diese Regelsysteme besagen beispielsweise...
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IVF und ICSI dürfen nur von speziell ausgebildeten Ärzten vorgenommen werden. |
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Samenspenden eines fremden Mannes sind nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich. |
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Eizell-Spenden sind nicht erlaubt (um eine Leihmutterschaft zu verhindern). |
Die Kultivierung von befruchteten Eizellen bis zum Blastozysten-Stadium ist in Deutschland nicht verboten, es sind aber maximal nur 3 Eizellen erlaubt. Es gibt einige wissenschaftliche Untersuchungen die belegen, dass das längere Kultivieren allein die Schwangerschaftsraten nicht verbessert, u.U. sogar verschlechtern.
Blastozysten-Transfer ist inzwischen zum Synonym für die Auswahl der zu übertragenden Embryonen geworden. Alle Eizellen, die den Befruchtungsvorgang erfolgreich durchlaufen haben, werden weiter kultiviert. Die, die sich am zügigsten und regelmäßigsten weiter entwickeln, weisen höhere Schwangerschaftsraten auf. Das ermöglicht dann auch den sehr erfolgreichen Transfer von 2 (ausgesuchten) Embryonen oder gar nur von einem, wie es sehr erfolgreich in Skandinavien oder Belgien praktiziert wird.
Zu Behandlungen ins Ausland werden zumeist ältere Paare durch nicht haltbare Versprechungen gelockt. Doch die dort mit dem Blastozysten-Transfer verbundene Embryoselektion macht nur dann Sinn, wenn auch die Auswahlmöglichkeit besteht. Ältere Frauen, die sich diese meist noch teuren Therapien leisten können, haben zunehmend auch unter starker Stimulation nur eine Eizellreifung von deutlich weniger Eizellen.
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