Chronisch kranke und behinderte Kinder

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Geschrieben von 2auseinemholz am 08.05.2017, 10:38 Uhr

Weiß jemand..(vermutlich blöde Frage)

Hallo!
Ob er auf den AB sprechen kann oder nicht ..... in jedem Fall wird er sivch überlegen was genau er abrechnen kann, wenn er mit Dir telefoniert. - Für nichts wird er es schon nicht machen ....

Hier die Abrechnungssätze nach GÖA:

1 Beratung -auch mittels Fernsprecher- #P 80 #€ 4,66
2 Ausstellung von Wiederholungsrezepten und/ oder Überweisungen und/ oder Übermittlung von Befunden oder ärztlichen Anordnungen -auch mittels Fernsprecher -durch die Arzthelferin und/ oder Messung von Körperzuständen (z. B. Blutdruck, Temperatur) ohne Beratung, bei einer Inanspruchnahme des Arztes #P 30 #€ 1,75
Die Leistung nach Nummer 2 darf anläßlich einer Inanspruchnahme des Arztes nicht zusammen mit anderen Gebühren berechnet werden.
3 Eingehende, das gewöhnliche Maß übersteigende Beratung -auch mittels Fernsprecher- #P 150 #€ 8,74
Die Leistung nach Nummer 3 (Dauer mindestens 10 Minuten) ist nur berechnungsfähig als einzige Leistung oder im Zusammenhang mit einer Untersuchung nach Nummer 5,6,7,8,800 oder 801. Eine mehr als einmalige Berechnung im Behandlungsfall bedarf einer besonderen Begründung.

Damit ist alles gesagt, oder?

LG, 2

 
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