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von Mutti69  am 16.02.2017, 11:45 Uhr

vor die Tür gestellt

Ich mag knappe Schilderungen, aber diese ist ZU knapp gehalten. Das Kind hat sich fehlverhalten...warum ein Schulverweis droht, kann ich nicht erkennen, da bedarf es wohl der Schilderung der Gegenseite.

Eine Frage hast du nicht gestellt, du bittest um Meinungen. Meiner Meinung nach ist da was schief gelaufen...von welcher Seite auch immer und nun ist Schadensbegrenzung und Deeskalation gefragt.

Nicht blocken, nicht die Schuld einseitig (bei welcher Seite auch immer) sehen und mit der Schule ein weiteres Vorgehen besprechen, bzw. das Vorgefallene so aufarbeiten.

Magst du nochmal erklären, wieso ein Schulverweis im Raum steht?

Zum Schulverweisen generell:
Damit eine Ordnungsmaßnahme rechtmäßig ist, müssen einige formelle Anforderungen erfüllt sein.
Die Ordnungsmaßnahme muss schriftlich angeordnet und ausreichend begründet werden.

Die Ordnungsmaßnahme darf nur von dem Gremium angeordnet werden, das für ihre Verhängung zuständig ist. Dies kann – je nach landesrechtlicher Regelung und Ordnungsmaßnahme – die Klassenkonferenz unter Vorsitz der Schulleiterin oder des Schulleiters, die Lehrerkonferenz oder die Schulbehörde sein. In jedem Fall unzulässig ist es, wenn eine einzelne Lehrkraft eine Ordnungsmaßnahme verhängt.

Vor der Verhängung einer Ordnungsmaßnahme müssen die Schülerin oder der Schüler und bei noch nicht Volljährigen auch die Eltern angehört werden. In manchen Fällen besteht auch die Pflicht, eine schulpsychologische Stellungnahme einzuholen.

Im Rahmen der Anhörung hast du die Möglichkeit, zu den Vorwürfen Stellung zu nehmen. Diese Stellungnahme sollte mit Bedacht erfolgen. Sie wird zur Akte genommen und prägt den Eindruck davon, wie du/ihr als Eltern mit dem Vorwurf umgehen – bis in ein eventuelles gerichtliches Verfahren hinein.

Damit du sachbezogen Stellung nehmen kannst, musst du wissen, was genau die Schule dem Kind vorwirft, von welchem Geschehensablauf sie ausgeht und wie sie diesen ermittelt hat. Häufig ergeben sich erst daraus Ansatzpunkte für eine angemessene Verteidigung gegen den vorgeworfenen Pflichtverstoß. Deshalb solltest du vor Abgabe einer Stellungnahme Einsicht in die Schulakte deines Kindes beantragen.

LG

 
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