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Oftmals sind einfache Lösungen die
besten. Dies beweist wieder einmal das "Wiesbadener Modell". Denn laut Satzung
für die städtischen Kindergärten Wiesbadens können Eltern zur Aufnahme ihres Kindes
nun statt des allgemein üblichen ärztlichen "Eintrittsattestes" auch das
Impfbuch und das Vorsorgeuntersuchungsheft vorlegen. "Zum Schutz des aufzunehmendes Kindes ist zu
belegen, dass gegen die Aufnahme in die Kindertagesstätte keine gesundheitlichen Bedenken
bestehen. Dies kann durch Vorlage des Impfausweises und des Vorsorgeuntersuchungsheftes
geschehen, wenn aus diesem hervorgeht, dass die Untersuchungen altersgemäß erfolgt sind,
oder durch ein ärztliches Attest, für dessen Kosten die Erziehungsberechtigten
aufkommen" heißt es in § 4 Abs. 7 der Wiesbadener Satzung, die seit 2002 gültig
ist.
Das ärztliche Attest muss nicht nur von den
Eltern selbst bezahlt werden und unterliegt zudem keinen Standardvorgaben, es hat auch nur
geringe Aussagekraft, denn der Arzt kann in seinem Attest nur bestätigen, dass das Kind
am Tag der Untersuchung frei von ansteckenden Erkrankungen ist. Und das kann ein paar
Wochen später schon ganz anders aussehen.
In der hessischen Landeshauptstadt Wiesbaden
gibt es insgesamt etwa 170 Kindertagesstätten; 39 trägt der Magistrat, zuständig ist
das Jugendamt. Diese städtischen Kindergärten unterscheiden sich hinsichtlich der oben
genannten Eintritts-Modalitäten von allen anderen, sie bieten die Möglichkeit, den
Vorsorge- und Impfschutz der Kinder zu überprüfen. Das Wiesbadener Gesundheitsamt schult
deshalb die Tagesstättenleiter und deren Mitarbeiter, damit diese den Impfpass- Check
durchführen und Eltern auf die Impflücken ihrer Kinder hinweisen können.
Ein unvollständiger Impfschutz ist zwar kein
Hinderungsgrund für den Eintritt in den Kindergarten, da es bei uns keine Impfpflicht
gibt. Ziel der Satzungsänderung für die Tagesstätten ist es aber, die Eltern auf
Impflücken hinzuweisen, den praktischen Nutzen des Impfschutzes zu verdeutlichen und
zudem auch einen Paragraphen aus dem Infektionsschutzgesetz (§ 34 Abs.10) in die Tat
umzusetzen. Demnach haben Gesundheitsämter und Gemeinschaftseinrichtungen die Pflicht,
die Eltern über einen ausreichenden Impfschutz ihrer Kinder - gemäß den aktuellen
Empfehlungen der Ständigen Impfkommission - und über die Verhinderung übertragbarer
Krankheiten aufzuklären. Laut Infektionsschutzgesetz dürfen Kinder den Kindergarten
nicht besuchen, wenn sie beispielsweise an Keuchhusten, Masern, Mumps oder Windpocken
leiden. Vorbeugende Impfungen könnten diese Probleme ganz einfach lösen.
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