Impfpass-Kontrolle im Kindergarten

Impfen schützt

Oftmals sind einfache Lösungen die besten. Dies beweist wieder einmal das "Wiesbadener Modell". Denn laut Satzung für die städtischen Kindergärten Wiesbadens können Eltern zur Aufnahme ihres Kindes nun statt des allgemein üblichen ärztlichen "Eintrittsattestes" auch das Impfbuch und das Vorsorgeuntersuchungsheft vorlegen.

 

"Zum Schutz des aufzunehmendes Kindes ist zu belegen, dass gegen die Aufnahme in die Kindertagesstätte keine gesundheitlichen Bedenken bestehen. Dies kann durch Vorlage des Impfausweises und des Vorsorgeuntersuchungsheftes geschehen, wenn aus diesem hervorgeht, dass die Untersuchungen altersgemäß erfolgt sind, oder durch ein ärztliches Attest, für dessen Kosten die Erziehungsberechtigten aufkommen" heißt es in § 4 Abs. 7 der Wiesbadener Satzung, die seit 2002 gültig ist.

Das ärztliche Attest muss nicht nur von den Eltern selbst bezahlt werden und unterliegt zudem keinen Standardvorgaben, es hat auch nur geringe Aussagekraft, denn der Arzt kann in seinem Attest nur bestätigen, dass das Kind am Tag der Untersuchung frei von ansteckenden Erkrankungen ist. Und das kann ein paar Wochen später schon ganz anders aussehen.

In der hessischen Landeshauptstadt Wiesbaden gibt es insgesamt etwa 170 Kindertagesstätten; 39 trägt der Magistrat, zuständig ist das Jugendamt. Diese städtischen Kindergärten unterscheiden sich hinsichtlich der oben genannten Eintritts-Modalitäten von allen anderen, sie bieten die Möglichkeit, den Vorsorge- und Impfschutz der Kinder zu überprüfen. Das Wiesbadener Gesundheitsamt schult deshalb die Tagesstättenleiter und deren Mitarbeiter, damit diese den Impfpass- Check durchführen und Eltern auf die Impflücken ihrer Kinder hinweisen können.

Ein unvollständiger Impfschutz ist zwar kein Hinderungsgrund für den Eintritt in den Kindergarten, da es bei uns keine Impfpflicht gibt. Ziel der Satzungsänderung für die Tagesstätten ist es aber, die Eltern auf Impflücken hinzuweisen, den praktischen Nutzen des Impfschutzes zu verdeutlichen und zudem auch einen Paragraphen aus dem Infektionsschutzgesetz (§ 34 Abs.10) in die Tat umzusetzen. Demnach haben Gesundheitsämter und Gemeinschaftseinrichtungen die Pflicht, die Eltern über einen ausreichenden Impfschutz ihrer Kinder - gemäß den aktuellen Empfehlungen der Ständigen Impfkommission - und über die Verhinderung übertragbarer Krankheiten aufzuklären. Laut Infektionsschutzgesetz dürfen Kinder den Kindergarten nicht besuchen, wenn sie beispielsweise an Keuchhusten, Masern, Mumps oder Windpocken leiden. Vorbeugende Impfungen könnten diese Probleme ganz einfach lösen.

Zuletzt überarbeitet: November 2018

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