Formalitäten nach der Geburt

Formalitäten nach der Geburt

© Adobe Stock, Thomas Francois

Formalitäten und andere Erledigungen nach der Geburt, die mit einem Besuch "auf dem Amt" bzw. mit Behördengängen verbunden sind, dürften "Papa-Sache" sein!

Am besten ist es, wenn Sie Ihre Papiere schon vor der Geburt gemeinsam sortieren. Manches muss sogar vorher erledigt werden, anderes hat Zeit, bis das Baby auf der Welt ist. Wir sagen Ihnen, was Sie wann beantragen müssen.

Mutterschaftsgeld: Spätestens sieben Wochen vor Geburtstermin

Mutterschaftsgeld zahlt die Krankenkasse, dort müssen Sie oder Ihre Partnerin es auch beantragen. Hier reicht ein formloser Brief oder ein Formular von der Webseite Ihrer Krankenkasse. Wichtig ist, die Bescheinigung des Frauenarztes über die Schwangerschaft mit einzusenden. Tipp: Beantragen Sie unbedingt rechtzeitig das Mutterschaftsgeld, da die Krankenkasse die Zahlung verweigern kann, wenn der Antrag nicht fristgerecht eingegangen ist.

Elternzeit: Spätestens sieben Wochen vor Beginn der Elternzeit

Sind Sie berufstätig und möchten Elternzeit nehmen, müssen Sie dies spätestens in der siebten Woche vor Beginn der Elternzeit beantragen. Wissen Sie vorher schon, wie Ihre Elternzeit aussehen soll, können Sie den Antrag auch schon zeitiger einreichen. In diesem Antrag müssen Sie bereits festlegen, wie Sie die ersten 24 Monate Ihrer Elternzeit gestalten möchten. Die Elternzeit dauert maximal drei Jahre, Sie können die Elternzeit mit Ihrer Frau gemeinsam oder nacheinander nehmen. Auch eine Teilzeitbeschäftigung von bis zu 30 Stunden pro Woche ist möglich. Haben Sie sich für Teilzeit entschieden, geben Sie am besten gleich die gewünschte Stundenzahl und die genauen Arbeitszeiten an. Es ist ratsam, sich die Absprache mit Ihrem Vorgesetzten schriftlich geben zu lassen, dann kommt es später nicht zu leidigen Diskussionen oder Unstimmigkeiten. Spätestens acht Wochen vor Ablauf des zweiten Jahres Ihrer Elternzeit müssen Sie verbindlich festlegen, wie es weitergehen soll. Übrigens müssen Sie die Ihnen zustehende Elternzeit nicht an einem Stück nehmen.

Geburtsurkunde: Eine Woche nach der Geburt

Die Geburtsurkunde wird auf dem Standesamt ausgestellt. Für die meisten frischgebackenen Väter ist es ein erhebendes Gefühl, die Geburtsurkunde ihres Kindes in den Händen zu halten. Sie haben eine Woche Zeit für diesen Gang aufs Amt. In manchen Kliniken kümmert sich allerdings das Sekretariat um die Anmeldung beim Standesamt. Die Geburtsurkunde wird in vierfacher Ausfertigung erteilt. Zwei Exemplare können bei Ihnen bleiben, eines ist für die Beantragung des Elterngeldes und eines für die Beantragung des Kindergeldes gedacht.

Sie brauchen:

  • eine ärztliche Bescheinigung oder bei einer Hausgeburt oder einer Geburt im Geburtshaus eine Bescheinigung der Hebamme über die Geburt
  • einen gültigen Personalausweis oder Reisepass von Ihnen und Ihrer Partnerin
  • wenn Sie verheiratet sind, das Familienbuch bzw. die Heiratsurkunde
  • wenn Sie nicht verheiratet sind, brauchen Sie die Abstammungs- bzw. Geburtsurkunde Ihrer Frau
  • wenn Sie schon eine Vaterschaftsanerkennung und Sorgeerklärung haben, benötigen Sie diese sowie Ihre eigene Geburtsurkunde

Einwohnermeldeamt: Sobald Sie die Geburtsurkunde haben

Ist die Geburtsurkunde vorhanden, müssen Sie Ihr Kind noch beim zuständigen Einwohnermeldeamt anmelden und das möglichst schnell. Das Einwohnermeldeamt bekommt die Meldung zwar nach einer gewissen Zeit vom Standesamt, allerdings ist das persönliche Anmelden trotzdem notwendig.

Aber: Um den Kinderfreibetrag, der Ihnen jetzt ein höheres Nettogehalt beschert, in Anspruch nehmen zu können und einen eventuellen Wechsel der Steuerklassen vorzunehmen, müssen Sie sich an Ihr zuständiges Finanzamt wenden. Seit dem Wegfall der Lohnsteuerkarte erfolgt der Eintrag direkt bei der Finanzbehörde.

Sie brauchen für die Anmeldung:

  • einen gültigen Personalausweis oder Reisepass
  • die Geburtsurkunde
  • bei unehelichen Kindern die Vaterschaftsanerkennung

Angabe des Nachnamens: Ein Monat nach der Geburt

Wenn Sie das gemeinsame Sorgerecht beantragt haben, aber unterschiedliche Nachnamen haben, müssen Sie einen Monat nach der Geburt beim Standesamt den gewünschten Familiennamen Ihres Kindes eintragen lassen. Hat vorerst nur ein Elternteil das Sorgerecht, bekommt das Kind grundsätzlich dessen Nachnamen. Mit einer Einwilligungserklärung von beiden Elternteilen können Sie aber auch den anderen Namen eintragen lassen.

Anerkennung der Vaterschaft: Vor oder nach der Geburt

Sind Sie nicht verheiratet, müssen Sie die Vaterschaft anerkennen, um der rechtmäßige Vater des Kindes zu werden. Dies können Sie vor oder nach der Geburt tun. Die Anerkennung der Vaterschaft können Sie beim Standesamt, Jugendamt, Amtsgericht oder Notar vornehmen lassen.

Sie brauchen:

  • Ihre Abstammungs- oder Geburtsurkunde (alternativ dazu eine beglaubigte Abschrift aus dem Familienbuch)
  • den gültigen Personalausweis oder Reisepass beider Elternteile (wenn die Mutter mit anwesend ist)
  • Zustimmung der Mutter (falls diese nicht anwesend ist)

Sorgerecht: Ebenfalls vor oder nach der Geburt

Mit dem Sorgerecht legen Sie die Rechte und Pflichten von Ihnen als Eltern oder anderer Sorgeberechtigten gegenüber Ihrem Kind fest. Dabei werden drei Teilbereiche unterschieden.

  • Personensorge: Pflege, Betreuung und Erziehung des Kindes, einschließlich der Schul- und Ausbildung
  • Vermögenssorge: Verwaltung des Besitzes bzw. Vermögens des Kindes, ausschließlich des Taschengeldes
  • Vertretungsrecht: Wahrung der Rechte des Kindes gegenüber Dritten oder in einer gerichtlichen Auseinandersetzung.

Sind Sie verheiratet, erhalten Sie automatisch das "halbe" Sorgerecht. Sind Sie nicht verheiratet, fällt das Sorgerecht Ihrer Partnerin zu, auch wenn Sie die Vaterschaft anerkannt haben. Sie können aber beim zuständigen Jugendamt ebenfalls das Sorgerecht beantragen. Damit haben Sie gleichberechtigt für Ihr Kind die Sorge und die Pflichten, wie verheiratete Paare auch. Das müssen Sie nicht vor der Geburt machen. Da Sie aber einige Amtsgänge vereinfachen können, wenn Sie das gemeinsame Sorgerecht haben und Sie als Familie direkt nach der Geburt andere Dinge im Kopf haben, ist es ratsam, den Antrag vor der Geburt zu stellen.

Kindergeld: Möglichst schnell

Am schnellsten bekommen Sie das erste Kindergeld, wenn Sie schon vor der Geburt alles vorbereiten und kurz nach der Geburt einreichen. Denn Kindergeld können Sie nur mit der Geburtsurkunde beantragen, also erst nach der Geburt. Sie sollten nach der Geburt mit dem Antrag auch nicht zu lange warten, da es rückwirkend nur für ein halbes Jahr bezahlt wird. Den Antrag müssen Sie bei der Familienkasse oder beim Arbeitsamt stellen, nehmen Sie hierfür die dafür vom Standesamt ausgestellte Geburtsurkunde mit. Sie können sich das Formular mittlerweile auch downloaden. 

Elterngeld: Spätestens drei Monate nach der Geburt

Da das Elterngeld rückwirkend nur drei Monate bezahlt wird, sollten Sie auch diesen Antrag möglichst schnell stellen. Dies können Sie bei der Elterngeldstelle des Jugendamtes tun. Nötig dafür ist die Geburtsurkunde. Außerdem müssen Sie Nachweise über das Einkommen des letzten Jahres mitbringen (wenn nur Ihre Frau Elterngeld beantragt, nur von ihr). Ihr Arbeitgeber muss hierfür ein Formblatt ausfüllen. Hinzu kommt der Nachweis über bereits vorhandene Kinder, damit gegebenenfalls der Kinderbonus von 75 Euro pro Monat gezahlt werden kann. Dafür darf das Geschwisterkind aber das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Wenn Sie beide Elternzeit in Anspruch nehmen möchten, müssen Sie das im Antrag vermerken. Sie haben dann Anspruch auf eine Zahlung von Elterngeld für vierzehn Monate. Nimmt einer allein die Elternzeit, so wird Elterngeld nur für zwölf Monate gezahlt, bei einem Zeitraum von 24 Monaten wird der monatlich gezahlte Betrag halbiert. Im Endeffekt wird so also nicht mehr Geld ausgezahlt.

Krankenversicherung: Zwei Monate nach der Geburt

Ein Pluspunkt im deutschen Gesundheitssystem: Ihr Baby ist von der ersten Minute an automatisch krankenversichert. Sie können es ohne Hektik in den zwei Monaten nach der Geburt schriftlich anmelden, manche Krankenkassen verlangen eine Kopie der Geburtsurkunde für den Antrag. Sind Sie bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichert, ist die Familienversicherung für Ihr Kind kostenlos. Privat Versicherte müssen Beiträge für ihr Kind zahlen, allerdings ist keine Gesundheitsprüfung vor Aufnahme des Kindes nötig. Ist ein Elternteil privat versichert und der andere gesetzlich, kann das Kind nicht kostenlos gesetzlich mitversichert werden, wenn der privat Versicherte das höhere Einkommen (mehr als 60.750 Euro im Jahr) hat. In diesem Fall muss ebenfalls die private Versicherung das Kind aufnehmen.

Haben Sie all diese Dinge erledigt, können Sie sich getrost zurücklehnen und sich voll und ganz auf Ihre Familie konzentrieren. Viel Spaß und alles Gute!

Zuletzt überarbeitet: Mai 2020

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