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Geschrieben von Lauch1 am 03.02.2012, 22:18 Uhr.

@fiametta: So wie Du Dich da rein steigerst

Musst Du ja ganz schreckliche Mieter haben!
Also:
Eine rein oberflächliche Schimmelbildung ist vom Mieter zu beseitigen, wenn der Schaden nicht durch Mängel der Bausubstanz bedingt ist und durch richtiges Beheizen und Belüften der Räume vermieden werden kann.

Wenn der Schimmel allerdings in das Mauerwerk eindringt und nicht allein durch eine Behandlung der Oberfläche (z.B. Neuanstrich mit desinfizierender Farbe) beseitigt werden kann, handelt es sich um einen ernsten Schaden des Hauses, der vom Vermieter zu beheben ist.

Wurde die Schimmelbildung vom Mieter verschuldet (etwa durch mangelndes Lüften und Heizen), kann der Vermieter die Sanierungskosten vom Mieter zurückfordern.

Ist der Mieter auf Grund einer unverschuldeten Schimmelbildung wesentlich beeinträchtigt, hat er das Recht die Miete entsprechend der Beeinträchtigung zu mindern.

Das alles betrifft jetzt das Österreichische Mietrecht, welches aber im Wesentlichen dem Deutschen sehr ähnlich ist.
Müsste ich mich jetzt einlesen, bin aber zu müde, alle Kinder schlafen,
Also Gute Nacht!

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