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Geschrieben von GlückssternMama am 28.03.2015, 22:38 Uhr

Verweis gem ARt. 86 Abs 2 BayEUG

Hallo,
ich bin gerade ziemlich am Boden und ratlos, deshalb wende ich mich an diese Forum:

Meine Tochter (11 Jahre, 5. Klasse Gymnasium) kam letze Woche weinend von der Schule nach Hause, weil sie einen Verweis bekommen hat. Diesen bekam ich dann heute mit der Post mit folgendem Wortlaut:

das Verhalten Ihrer Tochter gab leider zu Beanstandungen Anlass:

Leni hat sich während des Unterrichts mit fachfremden Dingen beschäftigt. Sie schrieb - während ein neues Thema besprochen wurde, an einem Deutschaufsatz.
Ihre Tochter erhält deswegen einen Verweis gem. Art. 86 Abs 2 BayEUG

Ich bin echt sprachlos, wegen so was bekommt man doch keinen Verweis, oder?
Was würdet ihr an meiner Stelle tun?

 
13 Antworten:

Re: Verweis gem ARt. 86 Abs 2 BayEUG

Antwort von Sunny76 am 28.03.2015, 22:49 Uhr

Ich versteh deine Aufregung nicht.
Deine Tochter hat sich nicht korrekt verhalten und die Quittung dafür bekommen. Ich gehe davon aus, dass der Lehrer sie mehrmals ermahnt hat und sie trotzdem weiter geschrieben hat. Das geht halt nun mal nicht.

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Schuss vor den Bug

Antwort von und am 29.03.2015, 9:27 Uhr

Das mit den "fachfremden Dingen beschäftigt" war mit Sicherheit nur der Tropfen, der das Fass zum Überlaufen gebracht hat. Bis so ein Verweis erteilt wird, muss man sich schon einiges geleistet haben. Das ist für die Lehrer nämlich auch nur zusätzliche Arbeit. Aber irgendwelche Konsequenzen müssen sie ja ziehen, wenn Schüler so gar nicht mehr hören wollen und mehrfache Ermahnungen nicht fruchten.

Deine Tochter soll einfach künftig besser im Unterricht aufpassen und mitmachen, anstatt anderweitig dummes Zeug zu treiben.


"Was würdet ihr an meiner Stelle tun?"

Was ist denn das nun wieder für eine Frage? Steht irgendwo, dass du irgendetwas tun sollst? Nein. Also. (Höchstens vielleicht, dass du mithelfen sollst, die Arbeitshaltung deines Kindes zu verbessern. So wird mir jedenfalls immer in den Verweisen mitgeteilt... )

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Re: ... folgendes kannst du tun

Antwort von barnie am 29.03.2015, 9:54 Uhr

Hallo GlückssternMama,

du hast die Sichtweise deiner Tochter gehört, wie es zum Verweis gekommen sein soll.
Nun würde ich an deiner Stelle einen Termin mit dem entspr. Lehrer vereinbaren. Dann erfährst du aus Seitens des Lehrers, was vorgefallen ist und wie es zum Verweis kam. Evtl. ist es sogar angebracht, daß deine Tochter mit zum Gesprächstermin kommt, damit auch Sie erfährt, warum es soweit gekommen ist. Aber das würde ich vorher mit dem Lehrer absprechen, ob Er/Sie es für sinnvoll ansieht, daß dein Kind beim Gespräch anwesend ist.
Kläre mit dem Lehrer, wie er künftig fortfahren wird, wenn es zu weiteren "Zwischenfällen" mit deiner Tochter kommen sollte. Damit du nicht aus allen Wolken fällst, solltest du wieder mal Post von der Schule erhalten.

Ansonstenn seh ich es wie die Vorrednerinen. Der Lehrer wird seine Gründe dafür gehabt haben, warum es soweit kam. Du kannst nicht wissen, was noch alles vorgefallen ist, daß es soweit gekommen ist. Wie gesagt, du kennst nur die Sichtweise deiner Tochter.

LG, barnie

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Und davor gab es keinen anderen Erziehungsmaßnahmen?

Antwort von Sodapop am 29.03.2015, 10:05 Uhr

Einfach so aus dem Nichts sollte es keinen Verweis geben. Diese Ordnungsmaßnahme gibt es nur, wenn andere Erziehungsmaßnahmen nicht fruchten:

$86 BayEUG
(1) Zur Sicherung des Bildungs- und Erziehungsauftrags oder zum Schutz von Personen und Sachen können nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Ordnungsmaßnahmen gegenüber Schülerinnen und Schülern getroffen werden, soweit andere Erziehungsmaßnahmen nicht ausreichen.

(2) 1 Ordnungsmaßnahmen sind:

1.
der schriftliche Verweis durch die Lehrkraft oder die Förderlehrerin bzw. den Förderlehrer,

...

Du könntest Dich mit der Lehrkraft mal in Verbindung setzen und mal fragen, wie es zu diesem Verweis insgesamt kam. Wie die Vorgeschichte lautet.

Einen Widerspruch kann man wegen einem Verweis nicht einlegen, du kannst Dich aber an die Schulleitung wenden und darlegen, warum der Verweis aus deiner Sicht nicht angemessen ist. Wenn dies nicht zu einer Klärung führt, kannst Du dich auch mit einer (formlosen) Aufsichtsbeschwerde über die Schule an die zuständige Stelle der Schulaufsicht wenden. Die Schulaufsichtsbehörde wird dann prüfen, ob das Handeln der Schule im Einklang mit geltendem Schulrecht steht.

Im Bereich der Realschulen, Gymnasien und FOS/BOS wird die Schulaufsicht von dem für Ihre Schule örtlich zuständigen Ministerialbeauftragten ausgeübt.

Die Adressen dieser Institutionen im Bereich der Schulverwaltung findest du auf der Webseite des Bayerischen Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst.

Grüße
Sodapop

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Re: Verweis gem ARt. 86 Abs 2 BayEUG

Antwort von kanja am 29.03.2015, 11:06 Uhr

An deiner Stelle würde ich so bald wie möglich zum Lehrer in die Sprechstunde gehen und besprechen, was los war.

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Re: Verweis gem ARt. 86 Abs 2 BayEUG

Antwort von Mehtab am 29.03.2015, 13:00 Uhr

Hallo,

ich würde auch erst einmal mit der Lehrkraft sprechen und den Sachverhalt klären. Wenn du weißt, was genau passiert ist, dann kannst du immer noch entscheiden, wie es weitergehen soll.

Meine Tochter ist jetzt in der sechsten Klasse und außer einer dämlichen Mitteilung ihres Deutschlehrers habe ich Gott sei Dank nichts mehr zugeschickt bekommen. Ich habe auch nicht mitbekommen, dass irgend ein anderes Kind aus der Klasse einen Verweis bekommen hätte, obwohl sich manche Kinder durchaus während des Unterrichts mit fachfremden Dingen beschäftigen. Die bekommen dann eher bei der nächsten Klausur eine Fünf, weil sie nicht mitbekommen haben, was gerade durchgenommen wurde. Irgendwie ist es schon komisch, dass ein Fünftklasskind, das gerade ans Gymnasium gewechselt ist, gleich einen Verweis bekommt.

Reg dich nicht zu sehr auf und lass dir nicht das Wochenende versauen, schade um die Nerven.

Viele Grüße

Mehtab

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Re: Verweis gem ARt. 86 Abs 2 BayEUG

Antwort von anouschka78 am 30.03.2015, 11:44 Uhr

Ich würde auf jeden Fall zur Lehrerin gehen.

1. Wie kam es zu dem Verweis. Was ging vorraus?
2. Wenn etwas vorher war, warum seid ihr als Eltern nicht informiert worden? Warum gab es nicht (zuerst) einen Hinweis an die Eltern?
3. Wurde eurer Tochter die Möglichkeit sich zum Ordnungsmaßnahme zu äußern? Oder war es so: "Leni, was machst du da?" Leni schaut "du schreibst einen Aufsatz?" "Ja" "dann kriegst du jetzt einen Verweis". Es müsste ja auch was draufstehen, ob die Tochter gehört wurde.

Für allein das, was du beschreibst, ist ein Verweis durchaus überzogen. Bei uns gibt es Verweise für ständiges Vergessen der Hausaufgaben (Das muss aber über 10x sein und davor gibts Nacharbeit und Hinweise) oder für z.B. Lügen, unentschuldigtes Fehlen, kaputt machen von Sachen anderer,... Also richtig üble Sachen.
Falls die Lehrerin irgendwie uneinsichtig ist und nicht vorrausgegangen ist, wäre der nächste Weg zur Vertrauenslehrerin und dann zum Direktor. Natürlich der Lehrerin vorher sagen.
Unterschreibe das Ding nicht sondern mach nach den Ferien telefonisch einen Termin mit der Lehrerin aus.

A.

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Re: Verweis gem ARt. 86 Abs 2 BayEUG

Antwort von magistra am 30.03.2015, 12:02 Uhr

Ich persönlich würde den Verweis unterschreiben und in die Sprechstunde gehen, um zu hören, ob das öfter vorkommt... Mit meiner Tohter würde ich sprechen, aber nicht weiter strafen. In der 5. sind sie über einen Verweise geschockt genug.

Falls du doch was machen willst:
- Das Nichtunterschreiben bringt gar nichts. Das Unterschreiben ist keine Anerkennung, sondern nur eine Kenntnisnahme. Du musst gar nichts anerkennen und es nützt gar nichts, wenn du ihn nicht anerkennst.
- Ein Verweis muss angedroht worden sein oder es muss - in den Klassen-/Schulregeln festelegt - klar sein, dass es wegen eines Vergehens einen Verweis gibt. Ich könnte mir vorstellen, dass dies in diesem Fall nicht der Fall war. Frag deine Tochter, ob die Lehrkraft etwas in der Hinsicht hat verlauten lassen. Ansonsten liegt ein Formfehler vor.
Unterschreibe den Verweis und bringe ihn mit in die Sprechstunde. Frage nach, ob er angekündigt war, und sag, dass du wegen eines Formfehlers Einspruch bei der Schulleitung erheben wirst.
Wie gesagt, ich rate nicht, dies zu tun, da es mir die Sache nicht wert wäre und ich Sorge hätte, einen bestimmten Ruf in der Schule zu bekommen, aber das wäre der formal korrekte Weg.

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Re: Verweis gem ARt. 86 Abs 2 BayEUG

Antwort von Carmar am 30.03.2015, 13:18 Uhr

Meine Nichte wohnt in Bayern.
An dem Gymnasium, welches sie besucht, haben in der 5. Klasse viele Kinder aus ähnlichen Gründen einen Verweis bekommen (gleicher Ablauf wie bei euch, sozusagen "plötzlich").
Ich sehe es so, dass es Lehrer gibt, die die Kinder in der 5. Klasse erst mal abschrecken wollen, damit es hinterher glatt läuft.

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Re: Verweis gem ARt. 86 Abs 2 BayEUG

Antwort von lotte_1753 am 30.03.2015, 15:02 Uhr

Bin jetzt keine Expertin im bayrischen Schulrecht, aber ich denke, das ist ein normaler Verwaltunsakt. Müsste da nicht eine Widerspruchsbelehrung draufstehen? In dem Falle Widerspruch und Anfechtungsklage.

Rate zur Sachverhaltsaufklärung, gegen einen offensichtlich unverhältnismäßigen Verweis würde ich u.U. Widerspruch einlegen.

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Re: Verweis gem ARt. 86 Abs 2 BayEUG

Antwort von 2auseinemholz am 30.03.2015, 17:05 Uhr

Hallo!

Nun, Verweise gab es hier (noch) nicht (7. Kl. Gym Hessen).
Meine Erfahrung ist, die dass Kinder oft eine Art Wahrnehmungsstörung haben und nicht wirklich mitnehmen wie oft und intensiv sie gemahnt wurden und wie "ernst" die Lage ist. Deswegen würde ich nicht den Lehrern grundsätzlich Fehlverhalten und "plötzlichen Durchgriff" unterstellen, aber das Kind auch nicht allzu sehr schimpfen - sie hat es so nicht interpretiert.

Sprich mit der Tochter, was genau bis zum Verweis vorgefallen ist, hinterfrage ob sie gewisse Signale schlicht übersehen hat, falsch interpretiert hat, etc.

Dann sprich mit der Lehrerin was da vorgefallen ist, ggf. mit der Tochter mit dabei. Du bekommt dann ein Eindruck ob Deine Tochter irgendwas übersieht, oder die Lehrerin ein echter "Besen" ist oder beides zusammen zutrifft.

M.W. hat Dich die Schule nur In Kenntnis gesetzt über den Verweis, Du als Elternteil hast da irgendwie gar nichts zu melden - wie auch, Du warst nicht dabei!

Koch es nicht zu hoch!

LG, 2.

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Re: Verweis gem ARt. 86 Abs 2 BayEUG

Antwort von Mehtab am 30.03.2015, 17:59 Uhr

Hallo,

ein Verweis ist kein Verwaltungsakt, da er keine Regelung trifft, sondern nur eine qualifizierte Pflichtenmahnung darstellt. Daher sind gegen einen Verweis weder ein Widerspruch noch eine Anfechtungsklage zulässig.

Ich würde erst einmal den Sachverhalt klären und nicht gleich noch einen Rechtsanwalt einschalten, bevor du mit der Lehrkraft überhaupt gesprochen hast.

Viele Grüße

Mehtab

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Re: Verweis gem ARt. 86 Abs 2 BayEUG

Antwort von lotte_1753 am 30.03.2015, 18:53 Uhr

Ok, dann eben ne allgemeine Feststellungsklage. Aber, klar, natürlich muss erst mal der Sachverhalt festgestellt werden. Vielleicht verdient ihn das Balg ja und kann froh sein, keinen verschärften Verweis bekommen zu haben.

(Ich würde selten bis nie mit der Paragrafenreiterei anfangen, aber wenn die Seite förmlich wird, werde ich dann auch gerne förmlich.)

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