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Geschrieben von delphine0077 am 22.02.2014, 12:30 Uhr

Darf Gymnasium Aufnahme eines Schülers verweigern da dieser die Schule verlies?

Hallo
Es geht hier um den Sohn einer Bekannten, der wurde Damals mit 5 Jahren eingeschult. Er hat dann die 3te Klasse übersprungen ist nach der GS auf Gymnasium gekommen. Dort war er bis zur Vollendeten 7ten Klasse. Er ist dann aufgrund seiner damaligen Leistungen runter auf die RS 8 Klasse. Dort haben die aber wohl recht schnell festgestellt das er mit den Stoff unterfordert ist u haben ihn in die 9te Klasse vorgesetzt. Nun ist er in der 10ten klasse und kommt diesen Sommer raus. Er hat auch schon Bewerbungen geschrieben, aber es sieht aufgrund seines jungen Alters 13 (anfang Januar geworden) schlecht aus etwas zu bekommen. Die Ausbildungsbetriebe meinten vom Zeugnis her wäre es kein Thema aber sein Alter würde dem im Wege stehen. Die Eltern haben dann überlegt ihn dann weiter zur Schule Gymnasium 11 12 Klasse zu schicken. Was vom Notendurchschnitt "2,1" auch drin wäre. Nun meinte allerdings das Gymnasium (wo er ja schon mal war) das er nicht ein zweites Mal auf´s Gymnasium könne.
Stimmt das? oder ist es nur so das er da nicht mehr hin kann, aber auf ein anderes durchaus?
Und wie würde das mit der Schulbeförderung aussehen, müssten das die Eltern selbst übernehmen, da ja eigentlich ein Gymnasium in der Nähe liegt?
Oder gibt es gar eine ganz andere alternative außer das Gymnasium für den Jungen?

Danke im Vorraus
Gruß delphine

 
12 Antworten:

Re: Gymnasien müssen keine Schüler aufnehmen...

Antwort von Windpferdchen am 22.02.2014, 12:39 Uhr

Hallo,

grundsätzlich ist eine Schule NICHT verpflichtet, einen Schüler aufzunehmen, egal ob er vorher schonmal dort war oder nicht.

Ich finde aber, zuerst muss man doch mal fragen: Was möchte ER denn? Die Eltern können in diesem Alter ja nicht mehr einfach über seinen Kopf hinweg entscheiden. Ich finde, wenn er eine Ausbildung machen möchte, sollte er es weiter versuchen. Ich kenne auch Betriebe, wo sehr jung aussehende Azubis herumlaufen, das ist normalerweise kein echter Ablehnungsgrund. Er könnte beim Arbeitsamt z. B. mal ein Bewerbungstraining machen - vielleicht sind seine schriftlichen Bewerbungen bisher zu aussageschwach (weil er immer dieselbe für versch. Firmen verwendet, was ein No Go ist), oder sein Auftreten beim Vorstellungsgespräch ist noch zu unsicher. So was kann man üben.

Ob er an einem bestimmten Gym genommen wird, müssen die Eltern einfach selbst telefonisch dort abklären. Da ruft man einfach mal drei, vier Schulen an, was sonst?

Was die Beförderung mit dem Bus angeht, bei uns wird für die Schülerkarte die Entfernung zur nächstgelegenen Schule berechnet. Die Differenz (weiter entfernte Schule) wird ebenfalls ausgerechnet, den Anteil hierfür übernehmen wir selbst. Das ist aber nicht viel. Wie das in der Stadt Deiner Bekannten gehandhabt wird: auch dazu hilft ein kurzer Anruf bei der Stadt weiter, gell.

LG

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Re: Darf Gymnasium Aufnahme eines Schülers verweigern da dieser die Schule verlies?

Antwort von ferkelchen am 22.02.2014, 12:48 Uhr

Hallo,

also hat er 2 Jahre übersprungen und ist jetzt in der 10ten Klasse nach nur 8 Schuljahren? Ich dachte in Deutschland gibt es ein Schulpflicht von mindestens 9 Jahren?

Wenn nicht das Gymnasium dann halt ein anderes. Lehre mit 13 wird eh nichts da er keine 8 Stunden arbeiten darf

LG

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Re: Darf Gymnasium Aufnahme eines Schülers verweigern da dieser die Schule verlies?

Antwort von delphine0077 am 22.02.2014, 13:05 Uhr

Hallo
Das mit den 8 Schuljahren hatte ich und wohl die anderen garnicht im Kopf. Ist gut das du das geschrieben hast, eventuell bekommt er ja auf grund dessen eher ein Schulplatz " wo auch immer" Es waren halt alle der Meinung 10te Klasse gleich Schule vorbei und auf zur Arbeitssuche u wenn das nichts wird halt weiter zur Schule.

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Re: Darf Gymnasium Aufnahme eines Schülers verweigern da dieser die Schule verlies?

Antwort von anouschka78 am 22.02.2014, 14:35 Uhr

Ich würde auch sagen. Der Bursche ist noch schulpflichtig. Den muss man irgendwo unterbringen. Ich würde ein Schulberatung vorschlagen.

A.

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das problem ist anders

Antwort von Julie am 22.02.2014, 15:55 Uhr

Nicht das junge Aussehen ist das Handicap bei der Ausbildungsplatzsuche, sondern das tatsächliche Alter.
Er ist jetzt erst 13 geworden und will im Sommer (mit immer noch13 Jahren) eine Ausbildung anfangen.
Er ist also (auch arbeitsrechtlich) immer noch ein Kind.
Da muss ein potentieller Arbeitgeber extrem viele Schutzvorschriften beachten, wenn das Kind überhaupt in der Branche tätig werden darf.
In NRW besteht die Möglichkeit, die gymnasiale Oberstufe auf einem berufskolleg zu absolvieren -vielleicht ist das ein Weg ???

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Re: Darf Gymnasium Aufnahme eines Schülers verweigern da dieser die Schule verlies?

Antwort von Putzteufel am 22.02.2014, 17:59 Uhr

verstehe ich das richtig: Er hat jetzt den Realschulabschluss nach der 10. Klasse????

Dann steht doch nichts im Wege das Abi bzw. Fachabitur in 2-3 Jahren auf den Beruflichen Gymnasien zu machen oder????

Ausbildung geht wirklich nicht - zumal bei vielen Ausbildungsberufen die interessant ist (zumindest ist das bei meinen Jungs so) das erforderliche Alter oft 18 Jahre.

Alles andere macht keinen Sinn wie das bereits meine vorrednerinnen geschrieben haben.

Übrigens: Wenn mein Sohn auf der Hauptschule wäre käme er ohne überspringen mit 14 aus der Schule und viele die jetzt mit 5 eingeschult werden und trotz allem auf Hauptschule/Werkrealschule oder wie das alles jetzt heißt landet kommen auch diese Kinder mit 13 aus der Schule.

Gruß Putzi

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Re: Darf Gymnasium Aufnahme eines Schülers verweigern da dieser die Schule verlies?

Antwort von Carmar am 22.02.2014, 22:08 Uhr

aus Wikipedia, Stichtwort Schulpflicht:
***
Die Vollzeitschulpflicht dauert in der Regel bis zum Abschluss des 9. Schulbesuchsjahres, in einigen Bundesländern bis zum Abschluss des 10. Schulbesuchsjahres. Der Begriff Schulbesuchsjahr ist nicht mit der Jahrgangsstufe zu verwechseln. Übersprungene Klassen werden hingegen anerkannt, so dass die Vollzeitschulpflicht dennoch nach Klasse 9 bzw. 10 enden kann. Die Berufsschulpflicht beginnt nach Ablauf der Vollzeitschulpflicht.
Die Schulpflicht erstreckt sich im Wesentlichen auf drei Bereiche: Teilnahme, Anmeldung und Schulwahl.
***

Demnach ist er nicht mehr schulpflichtig.
Ich kenne mindestens eine Person, die mal auf einem Gym war, danach auf der Hauptschule, dann auf der Realschule, dann wieder auf einem (anderen) Gym (vor vielen Jahren in NRW).
Ich würde mal beim zuständigen Schulamt und evtl. Schulministerium nachfragen.
Im Grunde hat er doch aufgrund seiner Intelligenz übersprungen und das zielt doch eigentlich darauf ab, mal das Abitur zu schaffen.

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Re: 13-Jähriger Auszubildender? Das gibt es nicht!

Antwort von Franke am 23.02.2014, 2:04 Uhr

Google sagt: "Keine Ergebnisse für "13-jähriger Auszubildender" gefunden

Ergebnisse für 13-jähriger Auszubildender (ohne Anführungszeichen):"

War man da etwas schnell beim Abgang vom Gymnasium? Er hätte ja wohl auch mal wiederholen können nach früher Einschulung und eine Klasse übersprungen.

Und nun? Ich würde sagen, an "höhere Stelle" wenden, wenn die ins Auge gefasste Schule nicht helfen will oder kann.

Es kann ja nicht sein, dass er jetzt massive Probleme und Nachteile hat, weil er in der Vergangenheit zu schnell die Anforderungen erfüllt hat.

Früh eingeschult, in der Grundschule eine Klasse übersprungen, in der Realschule eine Klasse übersprungen, mit 13 Jahren die allgemeine Schulpflicht erfüllt - und ab Herbst Erfüllung der Berufsschulpflicht durch wöchentlich einen Tag Besuch einer "Jungarbeiterklasse", wo die hingehen müssen, die Real- oder Hauptschule mehr schlecht als recht absolviert und danach keinen Ausbildungsplatz gefunden haben?

Damit wäre er ein prächtiges Beispiel für die Unfähigkeit unseres Bildungssystems, das wird man im Bildungsministerium des Bundeslandes sicher nicht wollen. Es wird das Beste sein, die Eltern nehmen da umgehend Kontakt auf, dann haben die Beamten noch ein halbes Jahr Zeit, sich eine gute Lösung zu überlegen.

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Re: Darf Gymnasium Aufnahme eines Schülers verweigern da dieser die Schule verlies?

Antwort von Emmi67 am 23.02.2014, 13:00 Uhr

Das verstehe ich nicht. Welches Bundesland ist das denn? In NRW kann man, wenn man nach der 10. Klasse die Quali hat- und das hat er ja- in die Oberstufe (10. Klasse Gym oder 11. Klasse Gesamtschule mit G9) wechseln. Die Schulen müssen aufnehmen, sonst wäre die Quali für die Oberstufe ja nichts wert. Außerdem ist er mit 13 doch sowieso schulpflichtig.
Wenn man sich mit dem Abgangszeugnis bewirbt, merkt doch eh niemand, auf welchen Schulen man vorher war.

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Re: Gymnasien müssen keine Schüler aufnehmen...

Antwort von Emmi67 am 23.02.2014, 13:04 Uhr

Das stimmt nicht ganz. Wenn ein Schüler die Qualifikation für die Oberstufe hat, muss eine Schule mit Oberstufe ihn auch nehmen. Darauf hat man ein Anrecht. Genauso hat man nach der 4. Klasse mit einer Gymnasialempfehlung ein Recht auf einen Platz an einem Gymnasium, nur nicht an einem bestimmten.

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Re: Darf Gymnasium Aufnahme eines Schülers verweigern da dieser die Schule verlies?

Antwort von delphine0077 am 23.02.2014, 14:01 Uhr

Hallo
Wir leben hier in NDS eher ländlich gelegen. Und da weiß man sehr wohl welches KInd wo mal zur Schule gegangen ist.
Meine Bekannte möchte Montag mit dem Schulamt reden zuvor aber nochmal mit der jetzigen Klassenlehrerin und dem Schulleiter. Wir zwei gehen einfach mal davon aus, das den Lehrern " die hier die letzten JAhre ständig wechselten" gar nicht bewußt wissen das der Junge ende der Klasse noch net mal 14 ist.
Ein anderer Gedanke war auch das die Schulen ihn net wollen da er derzeit nur eine Aufenthaltsgenehmigung hat solange er hier die Schule besucht. Ich möchte hier aber keine falschen schlüsse ziehen demnach bitte nur als Gedanken behandeln.
Aber genaueres kann ich erst spätestens Montag zu schreiben

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Re: Darf Gymnasium Aufnahme eines Schülers verweigern da dieser die Schule verlies?

Antwort von zaubernuss am 23.02.2014, 21:40 Uhr

kooperative Gesamtschule, gibt es die in eurer Nähe.Wenn ja versucht es dort in der Oberstufe! Hier sind sie sehr offen...

Lieben Gruß

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