Risikoschwangerschaft und individuelles Beschäftigungsverbot?

Dr. med. Vincenzo Bluni Frage an Dr. med. Vincenzo Bluni Facharzt für Frauenheilkunde und Geburtshilfe

Frage: Risikoschwangerschaft und individuelles Beschäftigungsverbot?

Sehr geehrter Herr Dr Bluni, ich bin jetzt mit der dritten Schwangerschaft bis zur 15. Ssw gekommen. Diese wurde als Risikoschwangerschaft wegen vorherigem IUTF in der 34 Ssw eingestuft (ohne auffindbaren Grund). Bisher war ich eigentlich froh arbeiten zu können als Lehrerin, allerdings ändert sich dies gerade sehr. In Bayern muss ab 1.10.2014 eine Einschätzung bezüglich der Gefährdung am Arbeitsplatz gemacht werden. Leider weiß nur ich davon und meine Schulleitung stellt auf taub, troz vorlegen der gesetzlichen neuen kultusministeriellen Beschlüssen. Ich habe unter anderem ein Mädchen zu unterrichten, die an Epilepsie leidet. Im Notfall soll ich ihr rektal ein Zäpfchen Diazepam geben und den Heli rufen. Ich habe versucht um Hilfe bei Kollegen zu bitten, aber das alles soll innerhalb von drei Minuten erfolgen, sonst droht das Mädchen zu ersticken, heißt es. Da ich selbst ja nun mein drittes Kind verloren habe, habe ich riesige Angst, diesem Mädchen könnte bei mir etwas zustoßen. Ich habe momentan immer wieder große Ängste, dass wieder etwas schief gehen könnte, was auch meine Kinder spüren und so ist auch mein eigener Sohn gerade sehr schwierig (9) - es ist schwer die Ängste kurz zu fassen, aber alle meine Sorgen lassen mich kaum noch schlafen und ich möchte doch die besten Vorraussetzungen für eine gute Schwangerschaft diesmal schaffen. Meine Ärztin will kein individuelles Beschäftigungsverbot ausstellen, da sie Angst hat dies rechtfertigen zu müssen. Ist dass denn so schwer, wo liegen die Probleme? Was soll ich tun? Mit freundlichen Grüßen Mori

von Mori29 am 03.10.2015, 14:07



Antwort auf: Risikoschwangerschaft und individuelles Beschäftigungsverbot?

Hallo, 1. zunächst einmal ist natürlich jeder Arbeitgeber in Deutschland per Gesetz dazu verpflichtet, eine Einschätzung bezüglich der Gefährdung am Arbeitsplatz vorzunehmen. Wenn es hier eine " bewusste Unkenntnis/Ignoranz" ergibt, so wird hier erfahrungsgemäß die Information des lokalen Gewerbeaufsichtsamtes relativ schnell helfen, diese Unkenntnis in Kenntnis umzusetzen, da hier im schlimmsten Fall erhebliche Ordnungsstrafen drohen. 2. die Situation um ihre Vorgeschichte ist sicherlich sehr speziell und auch die bei ihnen bestehenden Ängste kann ich sehr gut verstehen. Nutzen Sie alleine in der Tat keine Grundlage für ein individuelles Beschäftigungsverbot. Und die Situation, dass ein Kind gegebenenfalls einen Krampfanfall erleiden wird, stellt zumindest meines Erachtens keinen Grund dar, dessen ungeachtet ein solches Beschäftigungsverbot nun zu rechtfertigen. Vielleicht kann dazu unsere Juristin, Frau Bader aus juristischer Sicht noch etwas mehr Licht ins Dunkel bringen. Herzliche Grüße VB

von Dr. med. Vincenzo Bluni am 04.10.2015



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