Hallo Frau Bader!
Zum Sachverhalt:
Meine Frau ist zurzeit in Elternzeit bei Ihrem Hauptarbeitgeber. Zwischenzeitlich hat sie eine genehmigte Nebentätigkeit als Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit bei einem 2. Arbeitgeber. Jetzt ist sie erneut Schwanger und die Mutterschutzzeit fällt in die Elternzeit beim 1. Arbeitgeber.
Die Elternzeit beim 1. Arbeitgeber wollen wir zu Beginn der Mutterschutzfrist beenden und im Anschluss wieder EZ für das 2. Kind beantragen.
Nun meine Frage zum Zuschuss des Mutterschaftsgeldes:
Wird nur der Durchschnitt der letzten 3 Monaten der Teilzeitbeschäftigung beim 2. Arbeitgeber, oder zusätzlich auch der Durchschnitt der letzten 3 Monaten der Hauptbeschäftigung vor Geburt des 1. Kindes angerechnet?
Vielen Dank und Liebe Grüße
TB580
von
TB580
am 17.10.2014, 18:11
Antwort auf:
Zuschuss zum Mutterschaftsgeld in der Elternzeit bei 2 Arbeitgebern
Hallo,
nach der Gesetzesänderung ab 2013 besteht nach § 16 BEEG die Möglichkeit, am Tag vor Beginn des neuen Mutterschutzes die alte Elternzeit zu beenden. Der AG hat da kein Mitspracherecht. Das tut man am besten schriftlich und schon entsprechend vorher (mit Angabe des voraussichtlichen Beginns des neuen Mutterschutzes + Attest Arzt). Man erhält dann vom Arbeitgeber und der Krankenkasse jeweils die Anteile zum MG vom vollen Lohn.
Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (nicht jedoch Zeiten einer verlängerten Elterngeldauszahlung) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung oder wegen Wehr- oder Zivildienstzeiten das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Sollte der Rückgriff auf weiter zurückliegende Monate jedoch nachteilig sein, können die Eltern schriftlich darauf verzichten.
Liebe Grüße,
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 18.10.2014