Hallo Frau Bader, mein Kind ist am 19.05.2014 geboren. Im Jahr 2013 war ich selbständig tätig (freiberufliche Tätigkeit mit geringem Gewinn). Ab November 2013 habe ich diese Tätigkeit aufgegeben und bin in eine Festanstellung gekommen. Somit hatte ich von November 2013 bis März 2014 fünf volle Gehälter bis zum Mutterschutz (trotz Beschäftigungsverbot ab Januar 2014). Nun hat die Elterngeldstelle so entscheiden, dass lediglich der Bemessungszeitraum 2013 (Steuerbescheid) zur Berechnung des EG herangezogen wurde, da ich in den letzten 12 Monaten vor der Geburt auch selbständig war. Damit blieben die drei Gehälter in 2014 unberücksichtigt, wodurch mir ein finanzieller Nachteil entsteht, denn der Gewinn aus meiner freiberuflichen Tätigkeit war wie gesagt sehr gering. Ist das rechtlich korrekt? Liegt überhaupt ein Mischeinkommen vor, wenn man schon seit über sechs Monaten gar nicht mehr selbständig ist und nicht beides gleichzeitig gemacht hat, sondern nacheinander? Denken Sie, dass es sich lohnt, rechtlich gegen den Bescheid vorzugehen? Vielen herzlichen Dank schon im Voraus, mit schönen Grüßen, Beatrice-Maria
von Beatrice-Maria am 08.07.2014, 12:36