Hallo Frau Bader, ich habe im März 2016 Entbindungstermin. Der Mutterschutz beginnt Ende Januar. Ich bin noch nicht sicher ob ich mich für 12 Monate Elterngeld oder eine entsprechend längere Kombination aus Elterngeld und Elterngeld Plus entscheide. Im November 2015 heiraten wir. Das bisherige Bruttojahreseinkommen von meinem Partner und mir ist vergleichbar. Soweit ich weiß zählt der steuerliche Vorteil den Verheiratete genießen für das gesamte Jahr in dem die Eheschließung stattfand (2015 - auch rückwirkend). Erhält man den zu viel gezahlten Steuerbetrag erst mit der Steuererklärung 2015 (Anfang 2016) wieder? Gilt dieses "rückwirkend" auch für die Steuerklasse? Angenommen ich würde mich im November bei der Heirat für die "bessere" Steuerklasse III entscheiden, während mein Partner die Klasse V wählt - in wie weit wirkt sich das noch auf die Höhe meines Elterngeldes aus? Vorausgesetzt dieses Vorgehen macht Sinn, - kann ich dann bereits Anfang/Mitte 2016, also während Bezug des Elterngeldes die Steuerklasse wieder ändern in V -für mich und III für meinen Partner? Sollte es nicht mehr möglich sein durch geschickte Wahl der Steuerklasse die Höhe des Elterngeldes zu beeinflussen, wäre es dann ratsam, dass mein Partner und ich sowohl in der ersten Phase "Hochzeit bis Ende Mutterschutz" als auch in der anschließenden "Elterngeldphase" beide die Klasse IV (wegen des Kinderfreibetrags) wählen? Oder wäre es besser auf Grund meiner geringeren Bezüge während der Elterngeldphase am Ende des Mutterschutzes von IV+IV auf III (Vater)+V(Mutter) zu wechseln? Können Sie für die beschriebenen Situation eine "optimale" Vorgehensweise empfehlen? Ganz herzlichen Dank!
von Micha0203 am 21.09.2015, 14:31