Wie wird es gehandhabt mit einer neuen Schwangerschaft in der elternzeit

 Nicola Bader Frage an Nicola Bader Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

Frage: Wie wird es gehandhabt mit einer neuen Schwangerschaft in der elternzeit

Ich bin jetzt im zweiten Jahr der elternzeit die bis august2017 läuft. Unser erstes Kind ist im Juni 2016 geboren und nun bin ich erneut schwanger. Vor der Schwangerschaft war ich in einem festen Arbeitsverhältnis. Und auch jetzt arbeite ich befristet stundenweise,allerdings bei einem anderen Arbeitgeber. Wie wird das jetzt alles mit Elterngeld,elternzeit etc bei Kind 2????

von Elke30 am 05.07.2016, 13:05



Antwort auf: Wie wird es gehandhabt mit einer neuen Schwangerschaft in der elternzeit

Hallo, es besteht nach § 16 BEEG die Möglichkeit, beim AG am Tag vor Beginn des neuen Mutterschutzes die alte Elternzeit zu beenden. Der AG hat da kein Mitspracherecht. Das tut man am besten schriftlich und schon entsprechend vorher (mit Angabe des voraussichtlichen Beginns des neuen Mutterschutzes + Attest Arzt). Man erhält dann vom Arbeitgeber und der Krankenkasse jeweils die Anteile zum MG. Man kann jedoch nicht schon eher die Elternzeit beenden, um bei einem Beschäftigungsverbotlohn zu erhalten. Eine Frist für die Beendigung sieht das Gesetz nicht vor. Bis zu zwölf Monate der ersten Elternzeit kann man mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zum achten Geburtstag des Kindes übertragen, wenn das Kind vor 2015 geboren ist. Wenn das Kind 2015 geboren ist, kann man bis zu 24 Mo. Ohne Zustimmung des Ag übertragen. Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (nicht jedoch Zeiten einer verlängerten Elterngeldauszahlung) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung oder wegen Wehr- oder Zivildienstzeiten das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Sollte der Rückgriff auf weiter zurückliegende Monate jedoch nachteilig sein, können die Eltern schriftlich darauf verzichten. Bei Selbstständigen würden die zuvor genannten Monate nur auf Antrag von der Einkommensermittlung ausgenommen und an deren Stelle weiter zurückliegende Monate berücksichtigt. Bei dem zweiten Arbeitgeber ist der Arbeitsvertrag üblicherweise auf die Elternzeit befristet und endet somit automatisch mit Beendigung der Elternzeit. Liebe Grüße, NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 06.07.2016



Antwort auf: Wie wird es gehandhabt mit einer neuen Schwangerschaft in der elternzeit

Überprüfe noch einmal Deine Angaben. Juni 2016 Geburt und im 2. Jahr der EZ kann ja nicht stimmen. Datum Geburt Kind 1 ist entscheidend.

Mitglied inaktiv - 05.07.2016, 13:12



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