Hallo Frau Bader,
zur Vorgeschichte: Im September 2012 wurde ich mit unserem ersten Kind schwanger.
Aufgrund meiner Tätigkeit erhielt ich sofort ein Beschäftigungsverbot und mir wurde während meiner Schwangerschaft (also von Oktober 2012 bis März 2013) mein volles Gehalt vom AG fortgezahlt. Im April 2013 endete das Beschäftigungsverbot und wurde vom Mutterschutz abgelöst. Mein Sohn wurde am 17.05.2013 geboren und wir entschieden uns damals dazu, nur ein Jahr Elternzeit zu nehmen. Der Plan war, die Arbeit nach Sohnemanns erstem Geburtstag in Teilzeit wieder aufzunehmen und ihn in Tagesbetreuung zu geben.
Leider stellten wir schnell fest, dass er für KiTa oder Tagesmutter noch nicht bereit war. Spätestens an diesem Punkt bereuten wir die Entscheidung, nur ein Jahr Elternzeit genommen zu haben, sodass ich meinen AG kontaktierte und die Elternzeit bis zum 31.12.2014 verlängerte. Das lief problemlos.
Anfang März 2014 wurde ich erneut schwanger. Ich bekam jedoch nur bis April 2014 Elterngeld; seit Mai 2014 habe ich also keinerlei Bezüge, außer dem Betreuungsgeld für unseren Sohn, welches ich ab August 2014 erhielt. Im Moment ist mein Lebensgefährte (Kindsvater) Alleinverdiener.
Voraussichtlicher Entbindungstermin unseres zweiten Kindes ist der 17.12.2014, er liegt also innerhalb der Elternzeit). Ich war während der gesamten Elternzeit nicht erwerbstätig und auch nicht schwangerschaftsbedingt krank. Diesmal will ich zwei Jahre in Elternzeit gehen. Vor meiner ersten Schwangerschaft war ich voll erwerbstätig.
Zur Berechnung des Elterngeldes werden ja offenbar die 12 Kalender-Monate vor der Entbindung herangezogen.
Nun habe ich drei Fragen:
1.) Bekomme ich diesmal auch wieder das gleiche Mutterschaftsgeld wie beim ersten Kind?
2.) Welche Bezugsmonate werden in meinem Falle zur Berechnung des Elterngelds herangezogen?
3.) Bekomme ich wirklich nur den Mindestsatz von 300,- € Elterngeld für mein zweites Kind, so wie es mir vom Versorgungsamt mitgeteilt wurde?
Ich weiß, dass es hier im Forum schon einige Fragen zum Thema Elterngeldberechnung bei Schwangerschaft während der Elternzeit gab. Ich habe jedoch nirgends den Sonderfall - wie bei mir - mit dem vorherigen Beschäftigungsverbot gefunden. Man hört so viele verschiedene Meinungen, daher möchte ich mir einfach den Rat von einer Expertin holen.
Vielen Dank im Voraus für Ihre Hilfe.
von
St0tti
am 22.09.2014, 13:01
Antwort auf:
Wie viel Elterngeld steht mir zu?
Hallo,
nach der Gesetzesänderung ab 2013 besteht nach § 16 BEEG die Möglichkeit, am Tag vor Beginn des neuen Mutterschutzes die alte Elternzeit zu beenden. Der AG hat da kein Mitspracherecht. Das tut man am besten schriftlich und schon entsprechend vorher (mit Angabe des voraussichtlichen Beginns des neuen Mutterschutzes + Attest Arzt). Man erhält dann vom Arbeitgeber und der Krankenkasse jeweils die Anteile zum MG.
Man kann jedoch nicht schon eher die Elternzeit beenden, um bei einem Beschäftigungsverbotlohn zu erhalten.
Bis zu zwölf Monate der ersten Elternzeit kann man mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zum achten Geburtstag des Kindes übertragen.
Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (nicht jedoch Zeiten einer verlängerten Elterngeldauszahlung) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung oder wegen Wehr- oder Zivildienstzeiten das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Sollte der Rückgriff auf weiter zurückliegende Monate jedoch nachteilig sein, können die Eltern schriftlich darauf verzichten. Bei Selbstständigen würden die zuvor genannten Monate nur auf Antrag von der Einkommensermittlung ausgenommen und an deren Stelle weiter zurückliegende Monate berücksichtigt.
Liebe Grüße,
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 23.09.2014
Antwort auf:
Wie viel Elterngeld steht mir zu?
1.) Ja, wenn Du die Elternzeit zum Beginn des neuen Mutterschutzes kündigst.
2.) Die 12 Monate vor der Entbindung, wobei Monate mit Elterngeldbezug durch Monate vor der vorherigen Entbindung ersetzt werden.
3.) Das kann schon sein.
Wenn ich richtig gerechnet habe, dann hast Du 7 Monate mit 0 in der Berechnung und 5 Monate mit deinem vorherigen Gehalt. Daß Du ein BV hattest, ist dabei komplett egal. Dein vorheriges Gehalt müßte also über roundabout 1.100,- Euro netto gelegen haben, um über den Mindestsatz von 300,- Euro zu kommen.
Aber den Geschwisterbonus bekommst Du auch noch.
von
Strudelteigteilchen
am 22.09.2014, 13:36
Antwort auf:
Wie viel Elterngeld steht mir zu?
Hallo liebes Forum,
vielen Dank für die rasche und kompetente Beantwortung meiner Fragen.
Gibt es etwas Besonderes beim Ausfüllen des EG-Antrages zu beachten? Ich möchte natürlich die EG-Monate meines ersten Kindes mit denen vor jener Schwangerschaft (als ich noch voll verdient hatte) gern ausgetauscht haben. Wie strudelteigteilchen schon meinte, habe ich 7 Leermonate und demnach 5 Bezugsmonate, richtig?
Heißt das dann, die Rechnung würde folgendermaßen lauten:
Nettogehalt vor 1. Schwangerschaft (= Berechnungsgrundlage des ersten EG) mal 5 Bezugsmonate geteilt durch 12 Kalendermonate = EG (+Geschwisterbonus)?
Dazu noch eine Frage aus reinem Interesse: In welchen Fällen aus der Praxis ist denn ein Rückgriff auf weiter zurückliegende Monate nachteilig?
Schicke ich die Kündigung der alten EZ nur an den AG oder auch ans Versorgungsamt und die Krankenkasse? Welche Angaben - außer dem voraussichtlichen Beginn des neuen Mutterschutzes - gehören in dieses Kündigungsschreiben?
Frau Bader, Sie schrieben „Bis zu zwölf Monate der ersten Elternzeit kann man mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zum achten Geburtstag des Kindes übertragen.“ Ich weiß, dass mir insgesamt 3 Jahre EZ zustehen und ich das 3. Jahr später (bspw. im Jahr der Einschulung) noch nehmen kann. Was genau bedeutet diese Aussage jedoch finanziell betrachtet, wenn man sich (wie ich) das gesamte EG bereits im ersten Jahr hat auszahlen lassen? Heißt das auch, dass ich, wenn ich auf das dritte Jahr EZ verzichte, mir jetzt 12 volle EG-Monate auszahlen lassen kann?
Ich bedanke mich schon einmal vorab für die Beantwortung meiner Fragen und bitte um Verständnis, falls diese unqualifiziert sein sollten bzw. bereits in anderen Threads beantwortet wurden. :-)
Liebe Grüße!
von
St0tti
am 25.09.2014, 12:12
Antwort auf:
Wie viel Elterngeld steht mir zu?
Ich schieße direkt noch eine Frage nach:
Da der Bezug von Elterngeld für ein jüngeres Geschwisterkind den Bezug von Betreuungsgeld für das ältere Geschwisterkind nicht ausschließt, stellt sich mir nun die Frage, ob ich mir das Betreuungsgeld von Kind 1 (seit August 2014) innerhalb der 12 Kalendermonate als Einnahmen anrechnen lassen kann?
von
St0tti
am 25.09.2014, 12:49