Sehr geehrte Frau Bader,
mein Sohn ist Ende Januar 3 Jahre geworden. So lange war ich zu Hause in EZ. Ich behielt meine Vollzeit Stelle in einem kleinen Betrieb und verlängerte im zweiten Jahr meine Elternzeit, weil der Betrieb mir nach einem von mir gestellten Anttrag auf eine TZ Stelle eine Kündigung ausschrieb. Das ging natürlich nicht und ich hielt mit meinem Anwalt dagegen und bekam natürlich vor dem Arbeitsgericht recht.
Jetzt ist es so, dass ich in der fünften SSW bin und nicht weiß, wie ich mich gegenüber meinem AG verhalten soll.
Vielleicht können Sie mir etwas Licht mit ihrer Antwort ins Dunkle bringen, dafür
Besten Dank
von
Juli Fiorucci
am 01.02.2016, 12:04
Antwort auf:
Wie verhalte ich mich dem Arbeitgeber gegenüber
Hallo,
mir fehlt die wesentliche Information, was sie seit dem dritten Geburtstag ihres Sohnes machen. Sie haben eine Pflicht zur Arbeit in VZ, unabhängig von der neuen Schwangerschaft.
Sollten Sie nicht zur Arbeit angetreten sein, kann der Arbeitgeber unter Umständen kündigen.
Liebe Grüße
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 02.02.2016
Antwort auf:
Wie verhalte ich mich dem Arbeitgeber gegenüber
Ganz einfach, seit dem 3ten Geburtstag deines Sohne musst du wieder arbeiten. Und zwar Vollzeit. Ich hoffe das machst Du auch.
Und dann arbeitest Du bist zum neuen Mutterschutz ganz normal. Kündigen kann Dich dein Ag aktuell wegen der Schwangerschaft nicht. Außer, Du machst so etwas blödes wie Arbeitsverweigerung oder ähnliches - deshalb auch der hinweiß das du hoffentlich wieder arbeiten gehst. Weil, wegen grober Pflichtverletzung kann man dir kündigen - und dann bekämmst Du vor keinem Gericht Recht.
Sollte der AG jetzt die Kündigung überreichen, dann lächelst Du ihn an, sagst ihm das Du schwanger bist, holst Dir vom FA die Schwangerschaftsbescheinigung und wenn der AG dann immer noch meint, dann reichst Du gleich über den Anwalt eine Kündigungsschutzklage ein.
Wenn Dir das alles egal ist, Du eh nicht auf das Geld angewiesen bist usw, dann kannst Du natürlich auch mit dem Ag einen Aufhebungsvertrag machen. Gibt dann beim Elterngeld nur Mindestsatz von 300 €, außer Du findest bis dahin etwas neues. Beim Arbeitsamt eine Sperre und Mutterschaftsgeld gibt es auch nur wenn Du wieder eine Arbeit hast. Zudem müsstest du, je nachdem, evtl auch die Krankenversicherung regeln. Wäre also ziemlich blöde, aber das musst Du entscheiden.
Ach ja, Sperre bekommst Du auch wenn du jetzt die Kündigung selbst verschuldest.
Mitglied inaktiv - 01.02.2016, 13:59