Sehr geehrte Frau Bader, Ich befinde mich momentan noch im zweiten Jahr Elternzeit und beziehe aufgrund der Verteilung des Elterngeldes auf 2 Jahre noch hälftiges Elterngeld. Vor der Geburt meiner Tochter letztes Jahr im März hatte ich 2 Jahre Elternzeit beantragt, d.h. ich müsste im März 2017 wieder arbeiten. Dabei hatte ich aber nicht bedacht, dass ich durch die ersten beiden Monate nach der Geburt in denen das Mutterschaftsgeld angerechnet wird, nur 10 Monate Elterngeld erhalte und somit nach 22 Monaten wieder arbeiten muss um das Einkommen zu sichern. Das heisst ich muss ab dem 1.1. wieder Geld verdienen. Ich möchte aber definitiv nicht in meinen alten Betrieb zurückkehren. Ich weiß inzwischen, dass ich innerhalb der Elternzeit mit der gesetzlichen Kündigungsfrist von 4 Wochen kündigen kann (wenn ich nicht zum Ende der Elternzeit kündige, da wären es ja 3 Monate Kündigungsfrist). Ich habe allerdings vor mich selbstständig zu machen. Da sich das aber gerade in der Anlaufphase finanziell schwierig erweisen kann, würde ich gerne den Existenzgründungszuschuß in Anspruch nehmen. Wenn ich aber selber kündige, werde ich ja für das Arbeitslosengeld und somit auch für den Existenzgründungszuschuß 3 Monate gesperrt. Was wäre denn, wenn ich schon 3 Monate eher kündige? Wenn ich zum 30.9. kündige, kann ich dann ab dem 1.1. Leistungen von der Agentur für Arbeit beziehen, obwohl ich letztmalig am 1.1. anteiliges Elterngeld erhalte? Ich hoffe, Sie können mir weiterhelfen. Ich wüsste leider auch gar nicht wo ich diese Frage sonst stellen könnte. Es liegt ja sicher nicht im Interesse der Agentur für Arbeit mir Tipps zur Gestaltung zu geben... Ich freue mich sehr auf Ihre Antwort und bedanke mich vielmals vorab!!!
von Noahaaronsmama am 15.08.2016, 15:30