Welches Gehalt bekomme ich im BV nach der Elternzeit?

 Nicola Bader Frage an Nicola Bader Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

Frage: Welches Gehalt bekomme ich im BV nach der Elternzeit?

Hallo, Zur Zeit arbeite ich in der Elternzeit auf 450 Euro. Meine Elternzeit endet im Dezember diesen Jahres. Ab dann müsste ich wieder Vollzeitarbeiten gehen. Jetzt meine Frage, was ist wenn ich vorher wieder schwanger werde. Mein Arbeitgeber gibt jeder Schwangeren direkt ein Beschäftigungsverbot. Welches Gehalt würde ich dann nach der Elternzeit im Beschäftigungsverbot bekommen. Die momentanen 450 Euro oder mein altes Gehalt?Und würde ich mich wegen Betrug strafbar machen? Habe mit dem Bundesministerium für Familien telefoniert die meinten wenn man in der Elternzeit schwanger wird und dann ins BV geht sich wegen Betrug strafbar macht. Ist das so? Über eine Antwort würde ich mich sehr freuen Liebe Grüße

von naqu am 23.08.2016, 04:51



Antwort auf: Welches Gehalt bekomme ich im BV nach der Elternzeit?

Hallo, das, was Sie ohne Bv hätten. Also ab 2017 den vollen Lohn. Liebe Grüße NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 23.08.2016



Antwort auf: Welches Gehalt bekomme ich im BV nach der Elternzeit?

Du bekommst das, was Du auch verdienen würdest jeweils. Also ab Ende der Elternzeit dann den Vollzeitlohn. Es gibt etliche Frauen, auch hier immer wieder, die extra ihre Elternzeit vorzeitig beenden wollen, um ins BV zu gehen. Das ist strafbar. Trifft auf Dich aber nicht zu, da dann ja Deine Elternzeit eh endet und der alte Vertrag offiziell wieder aktiv wird.

von Sternenschnuppe am 23.08.2016, 07:08



Antwort auf: Welches Gehalt bekomme ich im BV nach der Elternzeit?

Während dem Beschäftigungsverbot erhältst du das, was du sonst auch bekommen hättest. D.h. übst du noch den Minijob aus, bekommst du das Entgelt vom Minijob. Müsstest du eigentlich Vollzeit arbeiten, bekommst du das Vollzeit-Entgelt. Nur weil du während der Elternzeit wieder schwanger wirst und anschließend(!) ein Beschäftigungsverbot erhältst, machst du dich nicht strafbar. Strafbar wegen Betrugs würdest du dich aber machen, wenn du während der Elternzeit wieder schwanger wirst und die Elternzeit vorzeitig beendest um ins Beschäftigungsverbot zu gehen. Das geht so nämlich nicht. Ein Beschäftigungsverbot darfst du aber niemals fest mit einplanen. Dein Arbeitgeber könnte zwischenzeitlich eine Möglichkeit gefunden haben, wie er dich als Schwangere mutterschutzkonform beschäftigen kann und dann musst du auch Vollzeit arbeiten. Dann sollte die Kinderbetreuung etc. gesichert sein.

von chrissicat am 23.08.2016, 07:11



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