Sehr geehrte Frau Bader,
ich habe am 21.10.14 eine Tochter bekommen und bin seitdem in Elternzeit. Ich war/bin in ungekündigter Vollzeitanstellung und habe das 3. Erziehungsjahr bis zum 20.10.17 genehmigt bekommen.
Nun bin ich aktuell in der 11. SSW wieder schwanger. Voraussichtlicher ET ist der 17.06.2017.
Ich habe bei meiner Tochter im 1. LJ Elterngeld bezogen für 12 Monate und im 2. LJ Thüringer Erziehungsgeld.
Seit Oktober 2016 beziehe ich aufgrund einer GFB Beschäftigung 450 Euro.
Wie ist dies nun mit der neuen SS? Der Mutterschutz würde Anfang Mai 2017 beginnen. Beziehe ich dann in dieser Zeit wieder Geld von meinem AG oder gilt da eine andere Berechnungsgrundlage? Welches EInkommen wird dann zur Berechnung des ELterngeldes berücksichtigt? Das Elterngeld von meiner Tochter oder der Lohn vorher?
Muss ich die Elternzeit vorzeitig beenden oder geschieht dies automatisch?
Viele Fragen, auf die Sie hoffentlich eine Antwort geben können. Vielen Dank.
LG Lottismama2014
von
Lottismama2014
am 17.11.2016, 07:44
Antwort auf:
Welches Einkommen als Berechnungbei erneuter SS in der Elternzeit
Hallo,
es besteht nach § 16 BEEG die Möglichkeit, beim AG am Tag vor Beginn des neuen Mutterschutzes die alte Elternzeit zu beenden. Der AG hat da kein Mitspracherecht. Das tut man am besten schriftlich und schon entsprechend vorher (mit Angabe des voraussichtlichen Beginns des neuen Mutterschutzes + Attest Arzt). Man erhält dann vom Arbeitgeber und der Krankenkasse jeweils die Anteile zum MG.
Man kann jedoch nicht schon eher die Elternzeit beenden, um bei einem Beschäftigungsverbotlohn zu erhalten.
Eine Frist für die Beendigung sieht das Gesetz nicht vor.
Bis zu zwölf Monate der ersten Elternzeit kann man mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zum achten Geburtstag des Kindes übertragen, wenn das Kind vor 2015 geboren ist.
Wenn das Kind 2015 geboren ist, kann man bis zu 24 Mo. Ohne Zustimmung des Ag übertragen.
Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (nicht jedoch Zeiten einer verlängerten Elterngeldauszahlung) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung oder wegen Wehr- oder Zivildienstzeiten das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Sollte der Rückgriff auf weiter zurückliegende Monate jedoch nachteilig sein, können die Eltern schriftlich darauf verzichten.
Liebe Grüße,
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 17.11.2016
Antwort auf:
Welches Einkommen als Berechnungbei erneuter SS in der Elternzeit
Fürs Elterngeld wird der Lohn aus der geringfügigen Beschäftigung genommen. Das Elterngeld ist nie Berechnungsgrundlage für erneutes Elterngeld und der alte Lohn bei dir auch nicht mehr. Du wirst auch noch Nullrunden drin haben, das heißt, das neue Elterngeld wird nicht sehr hoch ausfallen.
Die laufende Elternzeit musst du aktiv beenden. Wenn der neue Mutterschutz z. B
am 3.5. beginnt, beendest die Elternzeit zum 2.5. Dann gibt's immerhin Vollzeitlohn im Mutterschutz.
von
malini
am 17.11.2016, 09:36