Hallo Fr. Bader,
ich bin Tierarzthelferin und hatte seit Beginn meiner Schwangerschaft Beschäftigungsverbot, das war im Oktober 2013. Am 06.07.2014 ist mein Söhnchen gesund und munter auf die Welt gekommen und meine Elternzeit haben wir bis Ende September 2015 vereinbart. Da es eine kleine Praxis ist können mich meine Chefs nicht in Teilzeit wieder einstellen und als Vollzeitkraft (von 9-19 Uhr!!!) kann und will ich nicht arbeiten. Zum Glück habe ich eine andere Arbeitsstelle bekommen und wir werden das Arbeitsverhältnis (mir am liebsten mit einem Aufhebungsvertrag) beenden.
Jetzt meine Frage:Wie wird das mit dem Resturlaub geregelt? Wie viel "Urlaub" wird während der Elternzeit berrechnet?Wird überhaupt was gerechnet? Wenn ich es ausbezahlt bekomme, mit wieviel Geld kann ich rechnen?
Ich freue mich auf ihre Antwort und vielen Dank für ihre Mühe
von
SimiOs14
am 01.09.2015, 22:48
Antwort auf:
Welchen Anspruch habe ich auf meinen Resturlaub nach der Elternzeit?
Hallo,
Man muss dabei folgendes unterscheiden:
im BV und Mutterschutz erhält man ganz normale Urlaubsansprüche, im EU keine. Wenn man vor dem Mutterschutz krank war oder ein BV hatte, hat man auch Urlaubsansprüche.
In dem Jahr, in dem man teilweise noch arbeitet /im Mutterschutz ist, hat man anteilig für die Monate Urlaubsanspruch, die ganz gearbeitet wurde- eine tageweise Abrechnung für den jeweiligen Monat gibt es also nicht.
Anspruch besteht aber nur auf volle Monate. Das heißt: für jeden vollen Kalendermonat, den der AN Elternzeit genommen hat, wird der Urlaubsanspruch um je 1/12 gekürzt.
Den Urlaub, der vor dem EU entsteht, darf man grundsätzlich nach dem EU nehmen. Das bedeutet im Jahr direkt danach und noch im Folgejahr.
Vor dem EU nur dann, wenn er in dem Jahr angefallen ist.
Bsp: Der Mutterschutz beginnt Mitte Dezember, dann hat man ja für das neue Jahr im Januar Urlaubsansprüche (1/12). Den kann man nicht im alten Jahr nehmen.
Auszahlung ist nur bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses möglich, sonst muss man den Urlaub aufsparen.
Liebe Grüsse,
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 02.09.2015