Frage: Weihnachtsgeld in Elternzeit?

Guten Tag, Ich bin seit Juli 2015 in Elternzeit und ich wollte mal fragen, ob ich denn jetzt weiterhin Weihnachtsgeld bekomme. Ich bin fest angestellt, arbeite seit 2008 in der Firma und habe auch jedes Jahr Weihnachtsgeld bekommen. Ich schreibe mal rein wie es in meinem Vertrag steht. Die gew. MA erhält mit der November-Abrechnung eine sondervergütung Weihnachtsgeld in Höhe von derzeit 40% eines Monatslohnes. Diese sondervergütung wird anteilig nach gearbeiteten Monaten gewährt. Die Sonderzahlung ist eine Treueprämie. Der Anspruch ist davon abhängig, dass das Arbeitsverhältnis zum 30.11. des jeweiligen Jahres ungekündigt fortbesteht. Die Treueprämie ist unaufgefordert zurückzuzahlen, wenn das Beschäftigungsverhältnis im Dezember des jeweiligen Jahres gekündigt wird oder wenn die gew. MA wegen eigener oder wegen außerordentlicher bzw. verhaltensbedingter Kündigung spätestens zum 31.03 des Folgejahres ausscheidet. Im Falle der Gewährung dieser Sonderzahlung erfolgt diese unter dem Vorbehalt der freiwilligkeit und begründet - auch bei wiederholter Gewährung - weder dem Grunde noch der Höhe nach - für die Zukunft einen Rechtsanspruch. ich habe im Internet vorhin gelesen, dass das BAG 2008 bei einer Arbeiterin in Elternzeit entschieden hat, bei der das selbe im Vertrag drin stand wie bei mir drin steht, dass sie ihr Weihnachtsgeld bekommt und deshalb das Gesetz geändert worden ist. Trifft das auch auf mich jetzt zu oder wurde zwischenzeitlich wieder was geändert? Liebe Grüße

von Vana23 am 15.11.2015, 22:18



Antwort auf: Weihnachtsgeld in Elternzeit?

Hallo, Der EuGH hat bei der Gratifikation unterschieden: Nicht zulässig ist es, wenn ein AG AN komplett von Gratifikationen (Wie zB Weihnachtsgeld) ausschließt, ohne im Jahr der Gewährung der Gratifikation geleistete Arbeit oder Mutterschutzzeiten/ BVs zu berücksichtigen, wenn diese Gratifikation eine Vergütung für in diesem Jahr geleistete Arbeit sein soll. Anders hingegen kann einer Frau in EZ die Gewährung einer solchen Gratifikation verweigert werden, wenn die Gewährung dieser Zuwendung nur von der Voraussetzung abhängt, dass sich der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Gewährung im aktiven Beschäftigungsverhältnis befindet. Soll die Gratifikation also die in Vergangenheit erbrachte Leistungen belohnen, kann Ihnen die Gratifikation bzw. der durch Arbeit „verdiente“ Anteil hieran nicht allein deshalb vorenthalten werden, weil Sie sich im Auszahlungszeitpunkt in keinem aktiven Arbeitsverhältnis befunden haben. In Ihrem konkreten Fall ist der Erfolg einer möglichen Klage voraussichtlich davon abhängig, den vom Arbeitgeber verfolgten Zweck der Sonderzahlung zu ermitteln. Hier sind die Umstände und ggf. Mitteilungen des Arbeitgebers sowie der Arbeitsvertrag im Übrigen zu werten. Ist der Zweck nicht bestimmt, ist er durch Auslegung zu ermitteln. Eine Bewertung darf ich in diesem Forum leider nicht vornehmen. Liebe Grüße NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 20.11.2015



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