Hallo Frau Bader,
ich habe 3 Kinder und für jedes Kind immer 3 Jahre Elternzeit bei meinem AG beantragt. Nun sind das 2. und 3. Kind aber nicht erst nach 3 Jahren sondern nach 2,3 bzw. 2,8 Jahren geboren. Somit habe ich ja beide Male einige Monate der 3-jährigen Elternzeit "verloren". Könnte ich diese insgesamt 13 Monate nach Ablauf der Elternzeit des 3. Kindes noch ranhängen? Oder sind diese Monate wirklich "verloren".
Zum Hintergrund meiner Frage: Ich bin bei einem großen Unternehmen mit mehreren Standorten angestellt. Meine Elternzeit besteht aber an einem anderen Standort, als der, wo ich jetzt wohne und gern wieder anfangen würde zu arbeiten. Allerdings ist dieser Standort sehr problematisch, da gerade Einstellungsstop ist, und da ich keinen Anspruch habe, hier nach Ablauf der Elternzeit wieder eingestellt zu werden, dachte ich, ich könnte mit den restlichen 13 Monaten einfach ein bisschen Zeit gewinnen in der Hoffnung die Situation an diesem Standort verbessert sich im nächsten Jahr etwas.
Vielen Dank und viele Grüße,
Murzel
von
Murzel
am 04.05.2015, 13:10
Antwort auf:
Was passiert mit der "übrig gebliebenen" Elternzeit?
Hallo,
das geht wenn der Ag zustimmt - einen Anspruch gibt es nicht
Liebe Grüße
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 06.05.2015
Antwort auf:
Was passiert mit der "übrig gebliebenen" Elternzeit?
der Vorangegangen Kinder beantragen müssen. Also bei Kind 2 hättest Du schreiben müssen hiermit beantrage ich Elternzeit für Kind 2 und hänge die Elternzeit Kind 3 hintenan...
Schau mal hier....
Stückelung
Die Elternzeit darf auf bis zu zwei Zeitabschnitte, bezogen auf das jeweilige Arbeitsverhältnis der Mutter oder des Vaters, verteilt werden. Mit Zustimmung des Arbeitgebers kann ein Anteil von maximal zwölf Monaten der maximal dreijährigen Elternzeit auch auf die Zeit bis zum achten Geburtstag des Kindes übertragen werden.
Durch die Geburt eines weiteren Kindes wird die laufende Elternzeit grundsätzlich nicht unterbrochen oder beendet.
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Entscheidung des BAG
Das Bundesarbeitsgericht hat den Eltern weitgehende Freiheiten bei der Gestaltung der Elternzeit eingeräumt und entschieden, dass bei Überschneidung zweier Elternzeiten durch Geburt eines weiteren Kindes der Abbruch der ersten Elternzeit zulässig ist. Die verbleibende Zeit der ersten Elternzeit kann an das Ende der zweiten Elternzeit angehängt werden.
Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Klägerin hatte sich nach der Geburt ihrer Tochter für eine dreijährige Elternzeit entschieden. Im dritten Jahr der Elternzeit wurde ihr Sohn geboren. Die Frau wollte auch für dieses Kind in Elternzeit gehen und beanspruchte, die restliche Elternzeit für das erste Kind, die vorzeitig beendet wurde, an die Elternzeit für das zweite Kind anzuhängen. Der Arbeitgeber lehnte es jedoch ab, der Übertragung der restlichen Elternzeit für die Tochter auf die Zeit nach Ende der Elternzeit für den Sohn zuzustimmen.
Das Bundesarbeitsgericht gab der Klägerin recht. Die Klägerin hatte die Elternzeit für ihre Tochter mit Erklärung in einem Schreiben an ihren Arbeitgeber vorzeitig beendet. Das Unternehmen hatte weder dargelegt, welche dringenden betrieblichen Gründe der Beendigung der Elternzeit entgegenstehen, noch welche Nachteile durch die Übertragung der Elternzeit entstehen würden. Damit ist der Arbeitgeber verpflichtet, der Übertragung der restlichen Elternzeit für die Tochter der Klägerin zuzustimmen.
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Neue Rechtslage
Aus dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts ergeben sich folgende Konsequenzen: Bei mehreren Kindern besteht der Anspruch auf Elternzeit für jedes Kind, auch wenn sich die Zeiträume überschneiden. Der durch die vorzeitige Beendigung verbleibende Teil der Elternzeit von bis zu zwölf Monaten kann auf die Zeit nach Vollendung des dritten bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes übertragen werden. Dafür ist allerdings die Zustimmung des Arbeitgebers erforderlich. Die Zustimmung darf er nur aus dringenden betrieblichen Gründen verweigern, zum Beispiel wenn er den Arbeitsplatz nicht länger durch eine Aushilfskraft besetzen kann. Die Arbeitgeberrechte wurden mit dem Urteil geschwächt, allerdings herrscht jetzt zumindest Klarheit, unter welchen Bedingungen ein Arbeitgeber den Wunsch seiner Beschäftigten ablehnen darf. Das BEEG enthält hierzu keine Regelungen
von
peekaboo
am 04.05.2015, 13:44