Wann liegt eine OWi nach § 28 Abs.4 JuSchG vor?

 Nicola Bader Frage an Nicola Bader Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

Frage: Wann liegt eine OWi nach § 28 Abs.4 JuSchG vor?

Nachdem es gestern eine intensive Diskussion im "aktuell" zu diesem Thema gab würde mich nun doch interessieren: Wann genau liegt eine OWi nach § 28 Abs.4 JuSchG vor? Jederzeit, wenn ich als Volljähriger einen Jugendlichen oder ein Kind zum Trinken von Alkhol (branntweinhaltig oder nicht, abhängig vom Alter) animiere, oder reicht es, wenn ich es nur zulasse ohne einzugreifen? Darüberhinaus: liegt auch dann eine Owi vor, wenn das eine oder andere in meinen vier Wänden passiert oder ist, wie nach § 9 JuSchG erforderlich, dass das Trinken in der Öffentlichkeit von statten geht?

von Ebba am 24.03.2014, 17:25



Antwort auf: Wann liegt eine OWi nach § 28 Abs.4 JuSchG vor?

Hallo, das st Strafrecht/ OWiG und so gar nicht mein Thema. Lesen Sie mal beim Ministerium: http://www.bmfsfj.de/RedaktionBMFSFJ/Broschuerenstelle/Pdf-Anlagen/Jugendschutzgesetz-Jugendmedienschutz-Staatsvertrag,property=pdf,bereich=bmfsfj,sprache=de,rwb=true.pdf Liebe Grüße, NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 26.03.2014