vorzeitige Beendigung der laufende Elternzeit wegen erneute Schwangersch./MuSchG

 Nicola Bader Frage an Nicola Bader Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

Frage: vorzeitige Beendigung der laufende Elternzeit wegen erneute Schwangersch./MuSchG

Hallo Frau Bader, wir bräuchten zu den folgenden Punkten bitte Hilfe: Geb. des 1.Kindes 01.09.14 3 Jahre Elternzeit voraussichtliche Geb. des 2. Kindes. 02.05.16 wollen dem Kind auch die ersten 3 Jahre Elternzeit nehmen A. Stimmt die Aussage?   also, die vorzeitige Beendigung der laufenden Elternzeit wegen MuSchFrist sind im Normalfall 99 Tage also 6 Wochen + 1 Tag + 8 Wochen also 14 Wochen und 1. Tag. 14 Wochen und 1 Tag sind nicht genutzte Elternzeit des ersten Kindes. Deshalb verschieb sich der Zeitraum auch genau um 14 Wochen und 1 Tag nach hinten. Da ich ja zu diesem Zeitpunkt überhaupt nicht weiß ob ich überhaupt in Elternzeit des 2.Kindes gehe(Hinweis Bmf..). Also bleiben wir erst mal die 14 Wochen und 1 Tag. Erst wenn ich spätestens 7 Wochen vor dem Ende der Elternzeit des ersten Kindes bin melde ich die Elternzeit des 2. Kindes an. Erst da muss ich die nachgeburtliche Frist inkl. Geb. Tag von 8 Wochen und 1. Tag von der Gesamtlaufzeit abziehen. also 3 Jahre minus 8 Wochen und 1 Tag. Macht auch Sinn, weil ich erst zum späteren Zeitpunkt mich für die Elternzeit des 2. Kindes entscheiden kann und ich beim älteren Kind ja gleich in der 1. Woche nach der Geb. vom 2. Kind die restliche Elternzeit des 1. Kindes dem AG melden muss also zu kleines Zeitfenster.   1. Stimmt die folgende Aussage:    1.1 Wenn ein Kind nach dem errechneten Termin zur Welt kommt.... ... verlängert sich die Schutzfrist vor der Geburt um diese Tage. Nach der Geburt haben Sie trotzdem die regulären acht oder zwölf Wochen Mutterschutz. Das Mutterschaftsgeld erhalten Sie während der gesamten Zeit der Schutzfrist   Beispiel (hat mit mir von den Daten erst mal nichts zu tun): Voraussichtlicher Entbindungstermin 12.05. Beginn der Mutterschutzfrist: 31.03. Tatsächlicher Entbindungstag: 19.05 Ende der Mutterschutzfrist: 14.07.   Das Kind wird sieben Tage nach dem vom Arzt bescheinigten Termin geboren. Deshalb wird das Mutterschaftsgeld vor der Geburt für sieben statt sechs Wochen gezahlt und nach der Geburt für 8 Wochen insgesamt also für 15 WOCHEN vom 31.03. bis 14.07.   1.2. Wenn ein Kind vor dem errechneten Termin geboren wird... ... verlängert sich die Schutzfrist nach der Geburt um die TAge, die das Kind eher geboren wurde.   Beispiel s.o. Voraussichtlicher Entbindungstermin: 12.05. Beginn der Mutterschutzfrist: 31.03. tatsächlicher Entbindungstag 05.05. Ende der Mutterschutzfrist: 07.07.   Das Kind wird sieben Tage vor dem vom Arzt bescheinigten Termin geboren. Deshalb wird das Mutterschaftsgeld vor der Geburt für fünf Wochen gezahlt und nach der Geburt für neun Wochen, insgesamt also 14 WOCHEN vom 31.03. bis 07.07.   Richtig?   Ich freue mich auf Ihre Antwort.   Mit freundlichen Grüßen   S. Limmer

von jonnyboy am 26.01.2016, 10:22



Antwort auf: vorzeitige Beendigung der laufende Elternzeit wegen erneute Schwangersch./MuSchG

Hallo, es besteht nach § 16 BEEG die Möglichkeit, beim AG am Tag vor Beginn des neuen Mutterschutzes die alte Elternzeit zu beenden. Der AG hat da kein Mitspracherecht. Das tut man am besten schriftlich und schon entsprechend vorher (mit Angabe des voraussichtlichen Beginns des neuen Mutterschutzes + Attest Arzt). Man erhält dann vom Arbeitgeber und der Krankenkasse jeweils die Anteile zum MG. Man kann jedoch nicht schon eher die Elternzeit beenden, um bei einem Beschäftigungsverbotlohn zu erhalten. Eine Frist für die Beendigung sieht das Gesetz nicht vor. Bis zu zwölf Monate der ersten Elternzeit kann man mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zum achten Geburtstag des Kindes übertragen, wenn das Kind vor 2015 geboren ist. Wenn das Kind 2015 geboren ist, kann man bis zu 24 Mo. Ohne Zustimmung des Ag übertragen. Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (nicht jedoch Zeiten einer verlängerten Elterngeldauszahlung) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung oder wegen Wehr- oder Zivildienstzeiten das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Sollte der Rückgriff auf weiter zurückliegende Monate jedoch nachteilig sein, können die Eltern schriftlich darauf verzichten. Bei Selbstständigen würden die zuvor genannten Monate nur auf Antrag von der Einkommensermittlung ausgenommen und an deren Stelle weiter zurückliegende Monate berücksichtigt. Liebe Grüße, NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 26.01.2016



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