Sehr geehrte Frau Bader, vielen Dank für ihre tolle Arbeit hier im Forum! Ich habe mein Anliegen im Suchlauf leider in dieser speziellen Form nicht finden können, daher wende ich mich jetzt direkt an Sie. Situation: Die erste Elternzeit einer Frau endet nach einem Jahr am 08.10.2012. Eine erneute Schwangerschaft tritt einen Monat vor Ende der Elternzeit ein und wird dem Arbeitgeber gemeldet. Ein Beschäftigungsverbot wird am 08.09.2012 vom Frauenarzt ausgesprochen und gilt bis zum Mutterschutz (18.04. 2013). Somit hat die Mutter zwischen beiden Elternzeiten nicht tatsächlich gearbeitet (BV), Urlaub wurde demnach ihrerseits nicht eingereicht. Nach der Geburt des zweiten Kindes 2.06 2013 reicht die Mutter ein Jahr Elternzeit bis 1.06.2014 ein. Vertraglich geregelt sind 24 Urlaubstage pro Jahr. Das wären nach meiner Rechnung in 2014 mit Verrechnung der Elternzeit 19 Tage, richtig? Frage: Besteht ein Urlaubsanspruch aus dem vorangegangenem Jahr? Muss Urlaub vom AN eingereicht und vom AG genehmigt werden damit ein Anspruch besteht? Wenn Urlaubsanspruch aus 2013 besteht - in welchem Umfang? Vielen Dank!
von Änken85 am 10.04.2014, 10:49