Sehr geehrte Frau Bader,
es ist so, dass ich aufgrund gewisser Streitigkeiten keinen Kontakt mehr zu meinen Eltern wünsche. Nun ist es ja so, dass Grosseltern wohl auch ein Umgangrecht mit den Enkelkindern besitzen. Leider tun meine Eltern auch den Kindern nicht gut. Zumal der Kontakt nicht regelmässig, eher sporadisch bestand. Mittlerweile ist der Kontakt zwischen Enkelkindern und Grosseltern seit Monaten eingeschlafen. Inwieweit hätten die Grosseltern Chancen das Umgangsrecht gerichtlich durchzusetzen? Und wieviel Kontakt umfasst so ein Umgangsrecht?
Ich hoffe, die dürftigen Informationen reichen für eine Antwort aus..
Vielen Dank!
von
janina4350
am 02.10.2014, 17:27
Antwort auf:
Umgangsrecht der Grosseltern
Hallo,
Nach einer Scheidung oder Trennung, manchmal sogar nach dem Tod eines Elternteils, werden die Großeltern oft genug mit abgespalten. Häufig geraten sie im Ehestreit zwischen die Fronten und der Kontakt zu den Enkelkindern bricht dann völlig ab.
Das geht soweit, dass vielen Großeltern das Umgangsrecht ganz untersagt wird. Viele ziehen vor Gericht, um ein Besuchsrecht zu erkämpfen. Aber dieser Kampf ist meist erfolglos, weil die Gesetzeslage es so will. Dabei sind Experten sicher, dass Oma und Opa für ihre Enkelkinder in Krisen, wie zum Beispiel bei einer Scheidung, besonders wichtig sind.
Nach § 1685 Abs. 1 BGB haben Geschwister und Großeltern das Recht auf eigenen Umgang. Der ist unabhängig davon, wie sich die getrennten Eltern geeinigt haben. Es gibt nur die Einschränkung: Das Umgangsrecht darf dem Wohl des Kindes nicht schaden. Faktisch gelingt es den Großeltern vor den Gerichten jedoch kaum, ihr Umgangsrecht durchzusetzen. Sie müssen – so ein Urteil aus Hamm – sogar nachweisen, dass das Kind den Umgang mit seinen Großeltern braucht.
Liebe Grüsse,
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 06.10.2014
Antwort auf:
Umgangsrecht der Grosseltern
Wenn der Kontakt nicht regelmäßig war und eine gute Beziehung zwischen Kind und Großeltern war, dann haben diese keine guten Chancen - falls sie überhaupt versuchen, dies vor Gericht zu tragen.
von
Pamo
am 02.10.2014, 18:03
Antwort auf:
Umgangsrecht der Grosseltern
Ja, Großeltern haben ein einklagbares Umgangsrecht, WENN es dem Kindeswohl dienlich ist, also es schadhaft wäre, wenn der Kontakt abbricht.
Das betrifft aber eher Großeltern, die das Kind zum Beispiel jahrelang betreuten wenn die Eltern arbeiten waren, oder man. lange Tür an Tür gewohnt hat.
Ergo: Wenn die Großeltern ein fester Bestandteil des Alltags des Kindes waren.
von
Sternenschnuppe
am 02.10.2014, 19:16