Teilzeit während und nach der Elternzeit

 Nicola Bader Frage an Nicola Bader Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

Frage: Teilzeit während und nach der Elternzeit

Hallo Frau Bader, ich habe zwei Jahre Elternzeit beantragt und auf dem Antrag bereits mit angegeben, dass ich nach einem Jahr voraussichtlich in Elternteilzeit arbeiten möchte. Nun ist das erste Jahr bald um und ich habe mit meinem Arbeitgeber gesprochen. Ich würde gerne fünf Tage die Woche je fünf Stunden arbeiten. Soweit so gut. Nun teilt mein Arbeitgeber mir mit, dass er mich nicht in meiner alten Position einsetzen könne, da er hierfür eine Vollzeitkraft benötigt. Ich war bis zu meiner Elternzeit in einer Führungsposition und habe 40 Stunden die Woche gearbeitet. Mir wurde nun eine andere Position angeboten und es soll hierfür ein extra Vertrag für die Dauer der Elternzeit geschlossen werden. Diese Stelle wird allerdings auch schlechter bezahlt. Ist dies so rechtens? Steht mir nicht eine vergleichbare Position oder zumindest die gleiche Gehaltsgruppe zu? Die nächste Frage ist dann, was ist nach der Elternzeit? Kann ich dann genauso wenig in meinem alten Job in Teilzeit arbeiten und bin somit gezwungen wieder Vollzeit zu machen, wenn ich meine Position und mein Gehalt wieder haben möchte? Meines Erachtens nach ist es grundsätzlich möglich viele der Aufgaben auch in Teilzeit zu erledigen. Ich wäre auch bereit etwas Vergleichbares zu machen oder Zuarbeit für meine Kollegen zu leisten, was sie bei dem Arbeitsaufkommen sehr gut gebrauchen könnten. Viele Grüße

von Sunny1611 am 24.11.2015, 21:18



Antwort auf: Teilzeit während und nach der Elternzeit

Hallo, 1. Schlechtere Bezahlung geht nicht 2. Ein Anspruch auf Teilzeit besteht nach dem Teilzeitarbeitsgesetz unabhängig von EZ, wenn: - mind. 15 AN ohne Azubis da sind (dazu zählen auch die im EZ) - Sie länger als 6 Mo. dort arbeiten - Sie mind. 3 Mo. lang 15 - 30 Std/wo. arbeiten wollen - Sie dies dem AG mind. 3 Mo. vor Beginn schriftlich mitgeteilt haben - dem Anspruch keine wichtigen betrieblichen Gründe entgegenstehen (diese muss der AG bis 1 Mo. vor Beginn plausibel darlegen) - die Teilzeit muss in Art und Bezahlung der früheren Beschäftigung angeglichen sein. Eine Benachteiligung ist nicht zulässig, Ebenso eine Umstellung des Vertrages, z.B. von unbefristet auf befristet. Laut Gesetz soll die Teilzeit zwischen 15 und 30 Std. liegen. Der AG ist uU verpflichtet, bestimmten Arbeitszeiten zuzustimmen (z.B. zwei Tage ganztags). Es soll da eine gütliche Einigung getroffen werden. Wenn dies nicht möglich ist, bleibt nur der Weg zum Anwalt. Viel hierzu bei www.teilzeit-info.de Wenn man damit nicht zurecht kommt und kündigen will, steht in der Regel keine Abfindung zu – es sei denn, es ist im Vertrag, der Betreibsvereinbarung oder dem Tarifvertrag so geregelt. Liebe Grüsse, NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 27.11.2015



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