Hallo Frau Bader, Ich erwarte mein erstes Kind Ende Oktober. Ich plane 12 Monate zuhause zu bleiben, und danach 2-3 Tage die Woche zu arbeiten. In meiner Firma gibt es ein Formular zur Beantragung der Elternzeit, in dem man gleichzeitig auch seine Teilzeitwünsche eintragen kann. Ist es sinnvoll diese jetzt schon mit anzugeben oder erst gegen Ende des ersten Jahres? Laut Personalabteilung gibt es hier Unterschiede, auch was die evtl. Ablehnung durch den AG betrifft. Welche Unterschiede sind das? Bzgl. Ablehnung: Von meinem direkten Vorgesetzten weiß ich, dass für mich keine Ersatzkraft eingestellt wird, d.h. von seiner Seite aus wäre es auch kein Problem, wenn ich bereits früher wieder einsteigen oder mehr arbeiten möchte. Mündlich abgesprochen habe ich meine Pläne bereits mit ihm, das ist für ihn auch so in Ordnung, es geht jetzt nur darum, wann und wie ich das ganze offiziell bei der Personalabteilung beantrage. Außerdem gibt es in dem Formular zwei unterschiedliche Möglichkeiten: 1.) Ich beabsichtige, während der Elternzeit gemäß § 15 Abs. 4 BEEG eine zulässige Teilerwerbstätigkeit auszuüben, und schlage zum Abschluss einer entsprechenden Teilzeitvereinbarung folgende Modalitäten vor: Dauer (Datum, von/bis): Umfang (Wochenstunden): Lage (Wochentage und Uhrzeit von/bis): 2.) Ich beantrage gemäß § 15 Abs. 7 BEEG während der Elternzeit eine Verringerung der Arbeitszeit von derzeit Wochenstunden auf Wochenstunden ab dem ___________ und bis zum ___________. Dabei wünsche ich eine Verteilung der verringerten Arbeitszeit wie folgt: Von der Personalabteilung bekam ich lediglich die Information, dass diese beiden Punkte unterschiedliche rechtliche Auswirkungen haben. Nun weiß ich nicht ob ich die Teilzeit besser nach § 15 Abs. 4 BEEG oder Abs. 7 beantragen soll, da ich nicht weiß was die rechtlichen Auswirkungen sind. Können Sie mir diese nennen? Vielen Dank schon mal im Voraus!
von Clementina am 18.08.2014, 12:14