Steuerklasse/ Bemessung Mutterschaftsgeld bei vorzeitiger Beendigung Elternzeit

 Nicola Bader Frage an Nicola Bader Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

Frage: Steuerklasse/ Bemessung Mutterschaftsgeld bei vorzeitiger Beendigung Elternzeit

Hallo, wir erwarten im Januar 2015 unser zweites Kind. Meine Frau hat noch bis Juli 2015 Elternzeit angemeldet. Diese möchten wir nun vorzeitig beenden zum Beginn der neuen Mutterschutzfrist. Meine Frau hat teilweise Teilzeit während der Elternzeit gearbeitet. Die Teilzeitvereinbarung ist aber nur auf die Elternzeit bezogen. 1) Aufgrund der vorzeitigen Beendigung der Elternzeit müsste das neue Mutterschaftsgeld inkl. Arbeitgeberzuschuss demnach auf Basis des ursprünglichen Vollzeitgehalts vor der Elternzeit berechnet werden, oder? 2) Wie geht in diesem Fall die Steuerklasse ein? Vor Geburt des ersten Kindes hatten wir (verheiratet) beide Steuerklasse IV. Seit einiger Zeit haben wir nun die Verteilung III (Mann) V (Frau). Gilt für die Bemessung des neuen Mutterschaftsgeldes die alte Steuerklasse, die meine Frau hatte, als sie Vollzeit gearbeitet hat oder gilt die Steuerklasse der letzten drei Monate vor Beginn des neuen Mutterschutzes oder die Steuerklasse zum Zeitpunkt der Beendigung der ersten Elternzeit (Beginn neuer Mutterschutz)? Wenn letzteres, ist es hierfür noch sinnvoll, die Steuerklassen noch kurzfristig zu wechseln und gibt es hierfür irgendwelche Fristen? Herzlichen Dank

von Achim am 27.08.2014, 18:43



Antwort auf: Steuerklasse/ Bemessung Mutterschaftsgeld bei vorzeitiger Beendigung Elternzeit

Hallo, eiegntlich braucht Ihre Frau ja gar keine Lohnsteuerklasse, es gilt der frühere VZ-Lohn. Liebe Grüße NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 28.08.2014



Antwort auf: Steuerklasse/ Bemessung Mutterschaftsgeld bei vorzeitiger Beendigung Elternzeit

Hallo, 1. Genau 2. Es gilt der vorherige Verdienst Liebe Grüße NB

von Nici am 28.08.2014, 15:20



Antwort auf: Steuerklasse/ Bemessung Mutterschaftsgeld bei vorzeitiger Beendigung Elternzeit

Hallo, bei mir liegt ein ähnlicher Fall vor. Ich habe meine Elternzeit zu Beginn der neuen Mutterschutzfrist vorzeitig beendet. Der Steuerfreibetrag, den ich vor der Mutterschutzfrist meines ersten Kindes hatte, wird von meinem Arbeitgeber nicht berücksichtigt. Gilt hier dasselbe wie bei der Steuerklasse und ist ein Steuerfreibetrag etwas anderes? Herzlichen Dank

von barflames am 18.05.2017, 14:35



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