Sonntags arbeiten und 5:00 Uhr dienstbeginn

 Nicola Bader Frage an Nicola Bader Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

Frage: Sonntags arbeiten und 5:00 Uhr dienstbeginn

Hallo Frau Bader, Ich arbeite in einer Schulkantine als Köchin. Im Normalfall arbeiten wir nur von Montag bis Freitag. Ab und zu finden bei uns Sonderveranstaltungen statt, an denen wir dann zum Beispiel für ein Fußballspiel Mittagessen Auch am Wochenende zur Verfügung stellen. Auch ist es so das unter der Woche meine Arbeitszeit normalerweise um 5:00 Uhr beginnt. Ich habe jetzt Mutterschutzgesetz gelesen dass ich erst um 6:00 Uhr anfangen darf und sonntags nur in einer Gast und Schankwirtschaft arbeiten darf. Liege ich richtig in der Annahme dass eine Schulkantine nicht unter Gast und Schankwirtschaft fällt? Was ist aber wenn ich von mir aus schon um 5:00 Uhr anfange zu arbeiten und auch sonntags arbeiten gehe. Im Falle mir würde etwas passieren, wäre ich dann ganz normal versichert? Kann mein Arbeitgeber dann Ärger bekommen?

von Mauz86 am 11.08.2016, 21:32



Antwort auf: Sonntags arbeiten und 5:00 Uhr dienstbeginn

Hallo, Sie dürfen erst ab 6.00 Uhr arbeiten. Ob Sie zu Gastwirtschaft gehüren, bezweifle ich . das muss Ihnen das Gewerbeaufsichtsamt beantworten. LIebe Grüße NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 13.08.2016



Antwort auf: Sonntags arbeiten und 5:00 Uhr dienstbeginn

Wenn du deinen Arbeitgeber von deiner Schwangerschaft informiert hast, darf er dich nicht um 5 Uhr morgens arbeiten lassen. Er hat aber die Möglichkeit, für diese "Nachtarbeit" (was zwischen 20 und 6 Uhr liegt, zählt als Nachtarbeit) einen Ausnahmeantrag bei der Aufsichtsbehörde für Mutterschutz zu stellen. Ohne Ausnahmegenehmigung ist es ein Verstoß gegen das MuSchG und würden dem AG evtl. hohe Bußgelder drohen. Sonntags darfst du normalerweise nicht als Schwangere arbeiten, wenn dein Arbeitgeber über die Schwangerschaft informiert ist. Auch hier kann man einen Ausnahmeantrag stellen. Ob diese Veranstaltungen unter die Ausnahmen von § 8 Abs. 4 MuSchG fallen, kann die Aufsichtsbehörde beantworten. Wenn es verboten ist, drohen auch hier Bußgelder für den AG.

Mitglied inaktiv - 12.08.2016, 07:58



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