Sehr geehrte Frau Bader, mein Sohn ist am 26.11.2015 geboren

 Nicola Bader Frage an Nicola Bader Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

Frage: Sehr geehrte Frau Bader, mein Sohn ist am 26.11.2015 geboren

Ich bin 3 Jahre in Elternzeit und beziehe im ersten Jahr also jetzt elterngeld da ich vor der Geburt vollberufstätig war.nun bin ich wieder schwanger und mein entbindungstermin ist voraussichtlich der 11.12 2016.mein erstes Kind wird also dann 13 Monate alt sein. Wie berechnet sich dann mein elterngeld? In der ganzen Zeit habe ich Steuerklasse 3 gehabt also 12 Monate vor Geburt des ersten Kindes. Aber jetzt werde ich zur 5 wechseln und mein Mann bekommt die 3.hat das Auswirkungen auf die Neuberechnung meines elterngeldes für das zweite Kind vielen herzlichen Dank

von Sina 1987 am 21.05.2016, 06:44



Antwort auf: Sehr geehrte Frau Bader, mein Sohn ist am 26.11.2015 geboren

Hallo, es besteht nach § 16 BEEG die Möglichkeit, beim AG am Tag vor Beginn des neuen Mutterschutzes die alte Elternzeit zu beenden. Der AG hat da kein Mitspracherecht. Das tut man am besten schriftlich und schon entsprechend vorher (mit Angabe des voraussichtlichen Beginns des neuen Mutterschutzes + Attest Arzt). Man erhält dann vom Arbeitgeber und der Krankenkasse jeweils die Anteile zum MG. Man kann jedoch nicht schon eher die Elternzeit beenden, um bei einem Beschäftigungsverbotlohn zu erhalten. Eine Frist für die Beendigung sieht das Gesetz nicht vor. Bis zu zwölf Monate der ersten Elternzeit kann man mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zum achten Geburtstag des Kindes übertragen, wenn das Kind vor 2015 geboren ist. Wenn das Kind 2015 geboren ist, kann man bis zu 24 Mo. Ohne Zustimmung des Ag übertragen. Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (nicht jedoch Zeiten einer verlängerten Elterngeldauszahlung) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung oder wegen Wehr- oder Zivildienstzeiten das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Sollte der Rückgriff auf weiter zurückliegende Monate jedoch nachteilig sein, können die Eltern schriftlich darauf verzichten. Bei Selbstständigen würden die zuvor genannten Monate nur auf Antrag von der Einkommensermittlung ausgenommen und an deren Stelle weiter zurückliegende Monate berücksichtigt. Liebe Grüße, NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 23.05.2016