Hallo Frau Bader,
Mein Sohn wurde um August 15 geboren. Ich habe 2 Jahre elternzeit beantragt und Strecke mein elterngeld mit elterngeld Plus auf 2 Jahre. Was passiert wenn ich vor Ende des zweiten Jahres schwanger werden würde?
Bekomme ich dann nur den mindestbetrag von 300€ elterngeld oder vom Gehalt vor dem 1. Kind? Ich war beider ersten Schwangerschaft wegen einer MuMu-Schwäche im beschädtigungsverbot. Wenn ich das jetzt auch in der 2. Schwangerschaft bekomme ohne gearbeitet zu haben. Wird dann dies von meinem Gehalt vor der 1. Schwangerschaft berechnet? Wie lange müsste ich nach der elternzeit Arbeiten, damit das Gehalt zur Berechnung des neuen Elterngeldes dient?
von
Liilah
am 23.01.2016, 21:00
Antwort auf:
Schwangerschaft vor Ende der zwei Jahre Elternzeit
Hallo,
es besteht nach § 16 BEEG die Möglichkeit, beim AG am Tag vor Beginn des neuen Mutterschutzes die alte Elternzeit zu beenden. Der AG hat da kein Mitspracherecht. Das tut man am besten schriftlich und schon entsprechend vorher (mit Angabe des voraussichtlichen Beginns des neuen Mutterschutzes + Attest Arzt). Man erhält dann vom Arbeitgeber und der Krankenkasse jeweils die Anteile zum MG.
Man kann jedoch nicht schon eher die Elternzeit beenden, um bei einem Beschäftigungsverbotlohn zu erhalten.
Eine Frist für die Beendigung sieht das Gesetz nicht vor.
Bis zu zwölf Monate der ersten Elternzeit kann man mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zum achten Geburtstag des Kindes übertragen, wenn das Kind vor 2015 geboren ist.
Wenn das Kind 2015 geboren ist, kann man bis zu 24 Mo. Ohne Zustimmung des Ag übertragen.
Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (nicht jedoch Zeiten einer verlängerten Elterngeldauszahlung) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung oder wegen Wehr- oder Zivildienstzeiten das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Sollte der Rückgriff auf weiter zurückliegende Monate jedoch nachteilig sein, können die Eltern schriftlich darauf verzichten. Bei Selbstständigen würden die zuvor genannten Monate nur auf Antrag von der Einkommensermittlung ausgenommen und an deren Stelle weiter zurückliegende Monate berücksichtigt.
Liebe Grüße,
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 26.01.2016
Antwort auf:
Schwangerschaft vor Ende der zwei Jahre Elternzeit
Es zählt immer das Einkommen der 12 Monate vor Mutterschutz.
Elterngeldmonate ab dem 1. Geb. gehen mit 0€ in die Berechnung. Ist ja nur die aufgesparte Rate.
Arbeiten muss man gar nicht. Das BV greift wenn die Elternzeit regulär vorbei ist. Vorher beenden um ins BV zu gehen ist nicht erlaubt.
Vorher darf der Arzt keines ausstellen, da Du ja nicht arbeiten musst.
Ratsam für ein hohes Elterngeld wäre es also sofort schwanger zu werden.
Oder erst 2-3 Monate zu arbeiten bevor Du schwanger wirst.
von
Sternenschnuppe
am 23.01.2016, 21:08