Sehr geehrte Frau Bauer,
Ich habe folgendes Problem
Ich habe am 11.04.2016 einen Arbeitsvertrag mit meinem AG geschlossen der eine 6 monatige probezeit vorsieht und mit Ende dieser Probezeit am 10.10.2016 auslaufen würde. Jetzt habe ich am 8.9.2016 eine Vertragsverlängerung unterzeichnet für die Zeit vom 11.10.2016 bis 10.04.2018.
Heute morgen habe ich dann einen positiven Schwangerschaftstest in der Hand gehalten. Da ich in der ambulanten Krankenpflege tätig bin möchte ich gerne so schnell wie möglich einen Frauenarzt aufsuchen um die Schwangerschaft nicht zu gefährden. Wie sieht das mit dem Arbeitsvertrag aus? Kann mein AG die vertragsverlängerung zurück nehmen bzw. Kündigen da sie ja noch nicht in kraft getreten ist oder ist diese für ihn bindet und er muss mich zum Ende des Mutterschutzes "behalten"?
von
Beckys
am 17.09.2016, 23:01
Antwort auf:
Schwanger - Kann die vertragsverlängerung vom AG zurück genommen werden?
Hallo,
der Vertrag besteht weiter
Liebe Grüße
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 19.09.2016
Antwort auf:
Schwanger - Kann die vertragsverlängerung vom AG zurück genommen werden?
Wenn die Vertragsverlängerung von beiden Seiten unterzeichnet wurde, dann ist der Arbeitsvertrag gültig. Mit Bekanntgabe der Schwangerschaft tritt Kündigungsschutz ein.
Der Frauenarzt hat jedoch nichts mit den Arbeitsbedingungen zu tun! Der Arbeitgeber muss nach Bekanntgabe der Schwangerschaft eine Gefährdungsbeurteilung durchführen (dabei kann ein Betriebsarzt beratend tätig werden) und dich mit ungefährlichen Tätigkeiten, wenn möglich, weiter beschäftigen. Das kann auch eine administrative Tätigkeit sein. Deswegen ist es wichtig, die Schwangerschaft bald bekannt zu geben.
Mitglied inaktiv - 18.09.2016, 00:05
Antwort auf:
Schwanger - Kann die vertragsverlängerung vom AG zurück genommen werden?
Die Vertragsverlängerung kann der Arbeitgeber nicht zurücknehmen. Der Vertrag ist gültig bis zum Befristungsende (10.04.2018).
Ob der Arbeitgeber dich danach weiterbeschäftigt oder ob er den befristeten Vertrag zum 10.04.2018 auslaufen lässt, kann er jedoch frei entscheiden.
Die Vertragslänge wird weder durch Schwangerschaft noch durch Mutterschutz oder Elternzeit beeinflusst.
von
chrissicat
am 18.09.2016, 08:13