Hallo, wir haben im Dezember 2014 einen Bescheid für die Rückforderung der Zahlung von Kindergeld Zuschlag erhalten. Daraufhin haben wir Widerspruch eingelegt. Heute am 05.08.2016!!!!!!! Haben wir daraufhin einen Bescheid bekommen, dass wir alle Unterlagen einreichen sollen. Diese haben wir ja aber schon 2 mal eingereicht. Sind wir nach fast 2 Jahren noch in der Pflicht der Rückzahlung oder gibt es hier auch eine Verjährungsfrist?
von
Hummelbiene81
am 05.08.2016, 21:44
Antwort auf:
Rückzahlung kindergelzuschlag
Hallo,
wenn Sie zu Unrecht Leistungen vom Staat erhalten haben müssen Sie diese selbstverständlich zurückzahlen. Das ist noch nicht verjährt.
Liebe Grüße
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 08.08.2016
Antwort auf:
Rückzahlung kindergelzuschlag
Ja. Seid ihr.
Wieso habt ihr nie nachgefragt in der Zeit ?
Wir mussten es auch zurückzahlen damals.
Hatte jahrelang eine geringe Rate bis es erledigt war.
Das ist problemlos möglich.
von
Sternenschnuppe
am 05.08.2016, 21:48
Antwort auf:
Rückzahlung kindergelzuschlag
Wir haben ständig nachgefragt. Entweder war der Widerspruch in Bearbeitung oder man konnte dem aktuellem Bearbeitungsstand nicht folgen.
von
Hummelbiene81
am 05.08.2016, 22:02
Antwort auf:
Rückzahlung kindergelzuschlag
Ich kenne die Verjährungsfrist von 3 Jahren. Ich musste nach über 2 Jahren auch schon eine Erstattung der KK zurückzahlen die ich ( nach Recherche) doppelt erhalten hatte. Habs als " Shit happens" und Zinsloses Dahrlehn abgehakt.
https://de.wikipedia.org/wiki/Verj%C3%A4hrung_(Deutschland)
von
Soie
am 05.08.2016, 22:25
Antwort auf:
Rückzahlung kindergelzuschlag
Ja, drei Jahre ab Ende des Jahres.
Eine Zahlung von März 2010 kann also bis 31.12.2013 gefordert werden.
von
Sternenschnuppe
am 06.08.2016, 01:15
Antwort auf:
Rückzahlung kindergelzuschlag
Mal ne blöde Frage: aus welchen Gründen kann so eine Rückzahlung passieren??
Möchte nur gewappnet sein für den Fall "wenn"...
von
Zinsini
am 07.08.2016, 22:40
Antwort auf:
Rückzahlung kindergelzuschlag
Kindergeldzuschlag wird immer unter Vorbehalt gezahlt. Wenn man verlängert reicht man die letzten 12 Abrechnungen ein. Hat man dann mehr verdient verliert man rückwirkend den Anspruch.
Beantragst Du jetzt bekommst Du es ja anhand der alten Lohnabrechnungen.
Dann verlängerst Du und reichst die Abrechnungen ein für die Zeit wo Du schon bezogen hast.
Wenn man dann mehr hatte ,..... siehe oben.
Dann dürfen sie es zurückfordern weil die Nachprüfung sozusagen negativ ist.
von
Sternenschnuppe
am 07.08.2016, 23:53