Guten Tag,
wir haben aus Unwissenheit ebenfalls versäumt, die Elternzeit vor Beginn der Mutterschutzfrist zu beenden. Mutterschutz läuft noch 4 Wochen. Allerdings sind wir auf dieses Urteil vom VG München gestoßen, woraus wir lesen, dass- zumindest Beamtinnen rückwirkend die Elternzeit vorzeitig beenden können.
http://www.rehmnetz.de/beamtenrecht-blog/schwangerschaft-waehrend-der-elternzeit-mehr-rechte-fuer-beamtinnen/
wie beurteilen Sie das?
Gilt das nur für Bayern?
Meine Frau ist ebenfalls Beamtin, jedoch an einer Privatschule.
Freundliche Grüße,
von
Anpajo
am 11.10.2016, 20:44
Antwort auf:
Rückwirkend Aufhebung der E. für Zeit des Mutterschutzes? Urteil VG München
Hallo,
das Urteil wird nur für Beamte in Bayern gelten.
Bevor ich es lese: trifft das den auf sie zu?
Liebe Grüße
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 14.10.2016
Antwort auf:
Rückwirkend Aufhebung der E. für Zeit des Mutterschutzes? Urteil VG München
Wenn man schon rückwirkend die Elternzeit beenden kann, wie lange rückwirkend soll das dann gelten?
Bis Ende Mutterschutzfrist?
bis 1 Jahr nach Geburt?
bis 5 Jahre nach Geburt?
bis 10 Jahre nach Geburt?
Damit entläßt man die Arbeitnehmerin (hier: die Beamtin) aus der Eigenverantwortung und bürdet dem Arbeitgeber, hier dem Staat, großen bürokratischen Aufwand auf. Schließlich muss dann das Elterngeld zurückgezahlt und die Gehälter nachgezahlt werden.
Mitglied inaktiv - 11.10.2016, 21:13
Antwort auf:
Rückwirkend Aufhebung der E. für Zeit des Mutterschutzes? Urteil VG München
Hier ist das Urteil nachzulesen:
https://openjur.de/u/632655.html
Eine echte Rückwirkung gibt es hier nicht, in Bezug auf ein vetspätet eingegangenen Antrag. Das Urteil fällt in eine Zeit, in der die EugH Rechtsprechung zur Änderung des BEEG geführt hat. Das BEEG wurde 2012 geändert. Vorher war es nicht möglich, die Elternzeit vorzeitig zu beenden um in Genuß des Mutterschutzes zu kommen. Bis zur Änderung des deutschen Gesetzes hat es also etwas gedauert. Die Beamtin hat in dieser Zeit rechtzeitig vor Beginn des Mutterschutzes mit Verweis auf die EUgH Urteile den Antrag gestellt, die Elternzeit vorzeitig zu beenden. Der Antrag wurde abgelehnt, obwohl es kurze Zeit später ein ministerielles Rundschreiben gab, das vorgab, die Eu Rechtsprechung anzuwenden, allerdings erst mit Datum des Schreibens. Hier gegen erging das münchner Urteil: auch vorher rechtzeitig eingegangende Anträge seien zu berücksichtigen und das Rundschreiben damit rückwirkend anzuwenden. Im Grunde eine Bestägiung, dass das EugH Urteil schon gilt, unabhängig von der Anpassung deutscher Gesetzes, gem. Dem Grundsatz, dass Eu-Recht nationales Recht bricht.
von
Behnke
am 11.10.2016, 23:04
Antwort auf:
Rückwirkend Aufhebung der E. für Zeit des Mutterschutzes? Urteil VG München
Stimmt, Sie haben recht, habe es auch ausführlich nachgelesen
Wieso geht es aber genau nicht?
Weil der AG i.d.R. da nicht mitmacht? Wie verhält es sich, wenn wir uns mit dem AG auf eine rückwirkende Beendigung verständigen können? Und uns einigen, dass es noch "rechtzeitig" ist?
Kann der AG im Zuge des Umlageverfahrens die Zuschüsse dann trotzdem noch von der Krankenkasse zurückbekommen?
Die einmaligen 210 € Mutterschftsgeld werden ja bis zu 3 Jahre rückwirkend gezahlt, oder? Und es kommt beim Antrag ja nur darauf an, dass der AG die Gewährung von Muterschutzzeit bestätigt...
Sorry wenn ich hier etwas bohre, aber die gesetzliche Formulierung "rechtzeitig" lässt m.E. hier viel Interpretationsraum
von
Anpajo
am 12.10.2016, 07:41
Antwort auf:
Rückwirkend Aufhebung der E. für Zeit des Mutterschutzes? Urteil VG München
Auch wenn es manchmal Mühe macht, sich bestimmte Sachverhalte genauer durchzulesen, (ich möchte mich da nicht ausnehmen) es schont aber das eigene Gemüt. Es gab doch keine rückwirkende Antragsmöglichkeit. ;-) Nur eine iritierende Überschrift.
von
Behnke
am 12.10.2016, 15:23