Frage: Prozesskostenbeihilfe

Sehr geehrte Frau Bader, seit der Geburt meiner Tochter 2005 habe ich eine Beistandschaft. anfangs in der Ausbildung hatte ich auch Prozesskostenbeihilfe beantragt. Später nicht mehr mehr. 2012 habe ich geheiratet und 2014 hat mein Mann meine Tochter adoptiert, so dass aktuell nur noch der rückständige Unterhalt verfolgt wird. nun hat der kv angefangen zu arbeiten und es soll eine Gehaltspfändung vorgenommen werden. dazu soll ich einen Prozesskostenbeihilfeantrag stellen. da ich und mein Mann ca. 4500 netto zusammen verdienen finde ich das etwas unangebracht. Natürlich haben wir auch kosten, dennoch könnten wir uns die ca. 100 euro die das ganze wohl kostet leisten. es wurde jedoch angeführt, dass ich erst selber zahlen darf, wenn der Antrag abgelehnt wird. ist das so üblich? kann ich nicht direkt auf Prozesskostenbeihilfe verzichten?

von babylu_13 am 14.11.2016, 16:28



Antwort auf: Prozesskostenbeihilfe

Hallo, Fordert ein Elternteil auf Grund gesetzlicher Prozessstandschaft Kindesunterhalt, kommt es für die Frage der PKH-Bedürftigkeit (§§ 114,115 ZPO) nicht auf seine, sondern auf die Verhältnisse des Kindes an. Liebe Grüße NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 16.11.2016



Antwort auf: Prozesskostenbeihilfe

Es geht um den Unterhalt der minderjährigen Tochter? Wenn du eine Beistandschaft für sie hast, dann arbeitet diese doch eben für das Kind. Nicht für dich. Kind hat wohl kein Einkommen oder Vermögen? Dann würde sie PKH bekommen - braucht sie aber nicht, weil die Beistandschaft zuständig ist. PS: Wenn du bereits einen Unterhaltstitel hast, dann kannst du einfach vollstrecken lassen, ohne nochmal vor Gericht zu gehen, dann wird wieder keine PHK benötigt.

von Pamo am 14.11.2016, 16:34



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