Hallo Frau Bader,
Vielen Dank für ihre Antwort. Aber ich weiß nicht so recht wie ich das verstehen soll. Sie hatten geschrieben :
Monate mit schwangerschaftsbed. Erkrankung dùrfen nicht zum Nachteil fùhren.
Die werden aussen vor gelassen.
Also die Elterngeldstelle hat geschrieben : ein verschiebetatbestand aufgrund ihrer schwangerschaftsbedingten Erkrankung liegt nicht vor. Vor dem krankengeldbezug haben sie Arbeitslosengeld erhalten. Ein einkommensverlust ist daher nicht gegeben.
vielen Dank für Ihre Hilfe
Melanie
von
Seven007
am 02.04.2015, 02:14
Antwort auf:
Nochmal eine Frage zum Krankengeld
Hallo,
hatten Sie nicht geschrieben, dass erst der Job war mit Krankengeld u dann Arbeitslosnegeld 1? Wenn Sie die ganze Zeit ArbGeld 1 bekommen haben, àndert die Krankschreibung daran nichts.
Liebe Grùsse
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 04.04.2015
Antwort auf:
Nochmal eine Frage zum Krankengeld
Hallo! Ich denke die EG- Stelle ist leider im Recht.
Lies dir mal Punkt 3 und dann den letzten Satz in Punkt 4 durch...
Eben weil du vorher ALG 1 bezogen hast, stellt der Krankengeld Bezug keine Einkommensminderung dar, anders wäre es gewesen, wenn du während einer Erwerbstätigkeit schwangerschaftsbedingt nicht mehr hättest arbeiten können.
(Auszug aus dem BEEG)
§ 2b Bemessungszeitraum
(1) Für die Ermittlung des Einkommens aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit im Sinne von § 2c vor der Geburt sind die zwölf Kalendermonate vor dem Monat der Geburt des Kindes maßgeblich. Bei der Bestimmung des Bemessungszeitraums nach Satz 1 bleiben Kalendermonate unberücksichtigt, in denen die berechtigte Person
1.
im Zeitraum nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Elterngeld für ein älteres Kind bezogen hat,
2.
während der Schutzfristen nach § 3 Absatz 2 oder § 6 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes nicht beschäftigt werden durfte oder Mutterschaftsgeld nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch oder nach dem Zweiten Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte bezogen hat,
3.
eine Krankheit hatte, die maßgeblich durch eine Schwangerschaft bedingt war, oder
4.
Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz in der bis zum 31. Mai 2011 geltenden Fassung oder nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes oder Zivildienst nach dem Zivildienstgesetz geleistet hat
und in den Fällen der Nummern 3 und 4 dadurch ein geringeres Einkommen aus Erwerbstätigkeit hatte.
von
allmountain
am 02.04.2015, 09:37